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BVerwG, 09.09.1976 - III C 74.74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Hausgrundstück - Zahlung einer Entschädigung an einzelne Erben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 17.04.1974 - 5 K 1018/73
- BVerwG, 09.09.1976 - III C 74.74
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.01.1974 - III C 88.71
Kriegsschaden an Grundvermögen und an Hausrat
Auszug aus BVerwG, 09.09.1976 - III C 74.74
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit im Einzelfall Behörden auch Träger von Grundrechten sein und sich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen können, ist es bei einer am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten Gesetzesanwendung und -auslegung bereits aus dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben generell notwendig, dem Ausgleichsamt als Schuldner einer im Zuerkennungsverfahren konkretisierten und dem Gläubiger gegenüber verbindlich festgestellten Verpflichtung die Möglichkeit einzuräumen, sich auf eine im guten Glauben an die Gläubigerstellung des Empfängers geleistete Zahlung berufen zu können, soweit dies im Zivilrecht sowohl zwischen natürlichen als auch juristischen Personen im Rahmen eines Gläubiger/Schuldnerverhältnisses ebenfalls möglich ist (vgl. §§ 404 ff. BGB; dazu insbesondere Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 92.70 - und vom 10. Januar 1974 - BVerwG III C 88.71 - [Buchholz 427.3 § 244 Nrn. 10 und 11, 1etzteres auch ZLA 1974, 134]). - BVerwG, 03.02.1972 - III C 92.70
Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Auszug aus BVerwG, 09.09.1976 - III C 74.74
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit im Einzelfall Behörden auch Träger von Grundrechten sein und sich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen können, ist es bei einer am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten Gesetzesanwendung und -auslegung bereits aus dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben generell notwendig, dem Ausgleichsamt als Schuldner einer im Zuerkennungsverfahren konkretisierten und dem Gläubiger gegenüber verbindlich festgestellten Verpflichtung die Möglichkeit einzuräumen, sich auf eine im guten Glauben an die Gläubigerstellung des Empfängers geleistete Zahlung berufen zu können, soweit dies im Zivilrecht sowohl zwischen natürlichen als auch juristischen Personen im Rahmen eines Gläubiger/Schuldnerverhältnisses ebenfalls möglich ist (vgl. §§ 404 ff. BGB; dazu insbesondere Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 92.70 - und vom 10. Januar 1974 - BVerwG III C 88.71 - [Buchholz 427.3 § 244 Nrn. 10 und 11, 1etzteres auch ZLA 1974, 134]).
- BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des …
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, daß der Übergang auf Erbrecht beruhen kann, soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in Betracht kommen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten läßt (vgl. BVerwGE 3, 208 [210]; 10, 16 [17]; 15, 234 [238]; 25, 23 [26]; 35, 48 [49]; 37, 314 [316]; Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - [Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38] und vom 9. September 1976 - BVerwG 3 C 74.74 - [Buchholz 427.3 § 247 LAG Nr. 4]).