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   BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86   

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BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86 (https://dejure.org/1988,154)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 (https://dejure.org/1988,154)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1988 - 7 C 3.86 (https://dejure.org/1988,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung - Standortgegebenheiten - Aufhebung - Konzeptvorbescheid - Billigung - Materielle Präklusion - Technische Vorprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AtG § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 7 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.09.1988)

    ATOMENERGIE: Frühe Sünden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 207
  • NVwZ 1989, 52
  • DVBl 1988, 1170
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Die Annahme, daß sie auch als Teilerrichtungsgenehmigung in besagtem Umfang, verbunden mit einem Konzeptvorbescheid, hätte Bestand haben können, verbietet sich schon deshalb, weil die Konzeptbilligung ausdrücklich in den verfügenden Teil der Genehmigung hätte aufgenommen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300 ; Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ).

    Vor allem darin unterscheidet sich der Konzeptvorbescheid vom vorläufigen positiven Gesamturteil (BVerwGE 72, 300 ).

    Die Anlage insgesamt und ihr Betrieb sind dann nur gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV (jetzt § 18 Abs. 1 AtVfV) daraufhin vorläufig zu beurteilen, ob dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11; Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 304).

    Es bedarf dann keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, etwa dahin, ob das in Betracht zu ziehende, aber von der Behörde übergangene Risiko tatsächlich besteht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ); denn die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt die Exekutive (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Die Annahme, daß sie auch als Teilerrichtungsgenehmigung in besagtem Umfang, verbunden mit einem Konzeptvorbescheid, hätte Bestand haben können, verbietet sich schon deshalb, weil die Konzeptbilligung ausdrücklich in den verfügenden Teil der Genehmigung hätte aufgenommen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300 ; Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ).

    Es bedarf dann keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, etwa dahin, ob das in Betracht zu ziehende, aber von der Behörde übergangene Risiko tatsächlich besteht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ); denn die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt die Exekutive (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ).

    Hinzu kommt, daß die Befugnis und Pflicht der Verwaltungsgerichte, eine atomrechtliche Teilgenehnmigung schon wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits aufzuheben, statt die Sache durch eigene Ermittlungen zu behördlich nicht aufgeklärten Sicherheitsfragen spruchreif zu machen (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ; vgl. auch von Mutius in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Festschrift für Menger, hrsg.

  • BVerwG, 16.03.1972 - I C 49.70

    Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Die Aufgliederung des Genehmigungsverfahrens in einzelne Abschnitte und der Erlaß von Teilgenehmigungen kommen auch Dritten insofern zugute, als Fortschritte in Wissenschaft und Technik während des gestuften Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 16. März 1972 - 1 C 49.70 - Buchholz 451.170 AtG Nr. 1).

    Die Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung bedeutet, daß die Anlage, die inzwischen Gegenstand weiterer Teilgenehmigungen war, noch nicht vollständig genehmigt ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1972 - 1 C 49.70 - Buchholz 451.170 AtG Nr. 1).

    Etwas anderes besagt auch die - allerdings mißverständliche Aussage im Urteil vom 16. März 1972 (a.a.O. S. 6) nicht, der Drittbetroffene brauche, um für sich Rechtsnachteile aus dem gestuften Genehmigungsverfahren zu vermeiden, nicht jede Teilgenehmigung anzufechten, sondern nur eine oder zwei, durch die er in seinen Rechten am ehesten verletzt sein könnte.

  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Das Atomgesetz (§ 7 a) und die Atomanlagen-Verordnung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; jetzt §§ 18, 19 Atomrechtliche Verfahrensverordnung) lassen zwar einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der Genehmigungsfähigkeit der Anlage einschließlich des Konzepts zu (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1985 - 7 C 74.82 BVerwGE 70, 365 ).

    Auch die Aussage des Senats, der Wegfall eines Standort- oder eines Konzeptvorbescheids entziehe darauf aufbauenden Teilgenehmigungen die Grundlage (Urteile vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 351.171 AtG Nr. 11, S. 7 und vom 11. Januar 1985 - BVerwG 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365 ), bedeutet nicht, daß diese Grundlage nicht nachträglich ersetzt werden könnte.

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Die Anlage insgesamt und ihr Betrieb sind dann nur gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV (jetzt § 18 Abs. 1 AtVfV) daraufhin vorläufig zu beurteilen, ob dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11; Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 304).

    Auch die Aussage des Senats, der Wegfall eines Standort- oder eines Konzeptvorbescheids entziehe darauf aufbauenden Teilgenehmigungen die Grundlage (Urteile vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 351.171 AtG Nr. 11, S. 7 und vom 11. Januar 1985 - BVerwG 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365 ), bedeutet nicht, daß diese Grundlage nicht nachträglich ersetzt werden könnte.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    § 7 Abs. 2 AtG fordert von der Genehmigungsbehörde bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge (BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ; Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 BVerfGE 53, 30 ).

    Zwar läßt er eine Genehmigung "auch dann zu, wenn es sich nicht völlig ausschließen läßt, daß künftig durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ein Schaden auftreten wird" (BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Dabei darf nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstige geschützte Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ).
  • BVerwG, 12.02.1986 - 7 B 16.86

    Atomrechtliches Verfahren - Teilgenehmigung - Einwendungen

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Die Frage, ob ein nachträgliches Genehmigungsverfahren schlechthin ungeeignet wäre, die bereits errichtete Anlage nachträglich zu legalisieren, und deshalb niemals mit einer rechtmäßigen Genehmigung abgeschlossen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 7 B 16.86 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 16), hatte der Senat nicht zu prüfen, und dafür hat er auch keine Anhaltspunkte gesehen.
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    § 7 Abs. 2 AtG fordert von der Genehmigungsbehörde bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge (BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ; Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 BVerfGE 53, 30 ).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86
    Er muß nicht begründen, weshalb er die Gefährdung befürchtet (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.1981 - 7 A 96/79

    Rechtmäßigkeit der Ersten Teilgenehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207) die erste Teilgenehmigung für die Errichtung des Kernkraftwerks vom 9. Januar 1975 aufgehoben.
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an das aufhebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207) davon aus, daß die Erteilung der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 rechtswidrig, nämlich mit dem Atomgesetz - AtG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814, geändert durch Gesetz vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1429, und § 69 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974, BGBl. I S. 721) und der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung) AtAnlV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518) nicht vereinbar war.

    Denn abgesehen von der Verknüpfung mit dem sog. Freigabeverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt hat, ohne allerdings sein aufhebendes Urteil darauf zu gründen, bezog sich diese Genehmigung auf eine Anlage, die so nicht mehr errichtet werden sollte, und die im Hinblick auf die geänderte Planung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage blieb ungeprüft (BVerwGE 80, 207, 216).

    Andererseits ergibt sich aus den Ausführungen der Revision nichts dazu, ob die ursprünglich der Prüfung zugrundeliegende Planung trotz der zwischenzeitlich zur Sprache gebrachten geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgelände vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Maßnahmen) verwirklicht werden konnte; diese Frage hat die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der 1. TG (alt) gerade nicht durchgeprüft, weil sie ersichtlich davon ausging, daß die Durchführung der ursprünglichen Planung auch unter Änderung konstruktiver Merkmale nicht mehr beabsichtigt war (so schon BVerwGE 80, 207, 216).

    (1) Das in der Verwaltungspraxis seit langem eingeführte, von der Rechtsprechung anerkannte und in § 7 b AtG bzw. in § 1 der hier maßgeblichen Atomanlagenverordnung als zulässig vorausgesetzte Genehmigungsverfahren in Stufen, insbesondere (neben dem Rechtsinstitut des Vorbescheids) über Teilgenehmigungen, dient der Rationalität, der Transparenz und der Beschleunigung eines solchen Verwaltungsverfahrens, in dem die Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit einer komplexen Anlage - meist im Sinne eines "Massenverfahrens" (vgl. Badura aaO. Rn. 95) - zu entscheiden hat (zum Ganzen: BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372; 80, 207; Schmidt-Assmann, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts [1978], S. 569 ff; Büdenbender/Mutschler, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilentscheidungen nach dem BImSchG und AtG [1979]; Ossenbühl NJW 1980, 1353; Jarass UPR 1983, 241; Selmer, Vorbescheid und Teilgenehmigung im Immissionsschutzrecht [1979]).

    Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ein vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 80, 207, 212 f; 88, 286; 92, 185, 189; BVerwG NVwZ 1993, 578; BVerwG DVBl. 1993, 1151 ).

    Dieses Urteil ist nur deswegen "vorläufig", weil es lediglich auf vorläufigen, wenn auch hinreichend aussagekräftigen Aussagen beruht, also nicht deshalb, weil es durch eine mindere Intensität der Prüfung - etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle - bedingt wäre (vgl. BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 307 f); es bezieht sich auf die Sicherheit der gesamten Anlage und besagt, daß dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 304; BVerwG DVBl. 1988, 148, 149; BVerwGE 80, 207, 214).

    Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG ) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefinition), bezieht.

    Das heißt aber nicht, daß bei einer Teilgenehmigung, die - wie vorliegend die 1. TG (alt) - nicht mit einem Vorbescheid im Rechtssinne verknüpft war (BVerwGE 80, 207, 212; vgl. auch BVerwGE 72, 30l, 304, 305), das amtshaftungsrechtlich geschützte Vertrauen des Unternehmers auf die Rechtmäßigkeit des gestattenden Teils beschränkt wäre.

    Geht es um die Beurteilung des Vertrauensschutzes einer als "Grundentscheidung"/"Grundsatzgenehmigung" (Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 807; ders. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zumindest vertretbare Sicht ankommen (vgl. etwa zum Verständnis einer mit Freigabevorbehalten versehenen ersten Teilgenehmigung als "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" einerseits VG Koblenz NJW 1980, 1411, 1412, andererseits - ablehnend - BVerwGE 80, 207, 212 f; 92, 185, 188; zur Frage, ob eine so gestaltete erste Teilgenehmigung eine "Konzeptgenehmigung" beinhaltete, einerseits OVG Rheinland-Pfalz ET 1986, 444, andererseits - verneinend - BVerwGE 80, 207, 212; 92, 185, 188 f; dazu, ob die erste atomrechtliche Teilgenehmigung notwendigerweise eine sog. Standortgenehmigung umfaßte, einerseits OVG Lüneburg DVBl. 1978, 67, 68; OVG Rheinland-Pfalz NJW 1982, 197, 198; andererseits verneinend - BVerwG DVBl. 1988, 148 ; zur früheren Beurteilung dieser Fragen vgl. im übrigen Mutius/Schoch DVBl. 1983, 149; Ossenbühl DVBl. 1980, 803; ders. NJW 1980, 1353).

    (a) Die 1. TG (alt) war zwar in der Form einer umfassenden Errichtungsgenehmigung ergangen, jedoch versehen mit sogenannten Freigabevorbehalten für sämtliche sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile und Systeme (BVerwGE 80, 207, 211 f).

    Gleich ob es sich bei den vorbehaltenen "Freigaben" aus damaliger Sicht um bloße - nach der anfänglichen Auffassung der Genehmigungsbehörde sogar nur behördeninterne - Aufsichtsmaßnahmen (vgl. § 19 AtG ) oder um eine "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" ergänzende Teilakte (zu diesen und weiteren Differenzierungen im früheren Schrifttum vgl. die Übersicht bei Haedrich aaO. § 7 Rn. 42 ff; vgl. auch Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 809) oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207, 214; 92, 185, 190) handelte, ergab sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. TG (alt) getroffene Festlegungen für das Anlagenkonzept noch nicht endgültig binden wollte (BVerwGE 92, 185, 188 f).

    Mithin bezog sich die 1. TG (alt) auf ein Kernkraftwerk, das nach den Vorstellungen der Genehmigungsbehörde wie auch der Klägerin so wie in dem Genehmigungsbescheid beschrieben überhaupt nicht mehr gebaut werden sollte (vgl. BVerwGE 80, 207, 216).

    Damit lag andererseits - für die RWE AG ohne weiteres ersichtlich - zum Zeitpunkt der 1. TG (alt) eine abschließende Sicherheitsprüfung, die das mit dieser ausgesprochene vorläufige positive Gesamturteil hätte tragen können, nicht vor - bezüglich des ursprünglichen Konzepts deshalb nicht, weil die Genehmigungsbehörde die Frage, ob die der 1. TG (alt) zugrundeliegende Planung trotz des zwischenzeitlich aufgetauchten Problems der geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgebäude vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Merkmale der Gründung) verwirklicht werden könnte, nicht mehr geprüft hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 216), bezüglich des geänderten Konzepts deshalb nicht, weil die darauf bezogene Sicherheitsprüfung erst nach dem Erlaß der 1. TG (alt) (im Zusammenhang mit dem anschließenden Freigabeverfahren, das mit dem 1. Freigabebescheid vom 6. Juni 1975 endete) erfolgte und erfolgen sollte.

    Dieses offensichtliche Defizit entwertete auch die Genehmigung einer "rahmenmäßig" beurteilten Anlage (vgl. BVerwGE 80, 207, 212) und erst recht ein definitives (endgültiges) positives Urteil über das Konzept der Anlage einschließlich des Standorts im Sinne einer "Konzeptgenehmigung", wie sie möglicherweise nach damaliger, zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholter Rechtsauffassung äußerlich in der Gestaltung der 1. TG (alt) gesehen werden konnten (vgl. das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1985 - ET 1986, 444 - als Vorinstanz zu BVerwGE 80, 207).

    Weder die 2. TG (alt) noch die 2. TG (Zweitbescheid) hatten zum Ziel, die 1. TG (alt) als solche zu ersetzen, sie ergingen vielmehr ausdrücklich "im Anschluß an die 1. TG" (vgl. auch BVerwGE 80, 207, 218, wonach die 2. TG [Zweitbescheid] die Standortentscheidung der 1. TG [alt] nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts ersetzte).

    Nur so ist die "Regelungslücke" erklärlich, die sich nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 ergeben hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 221; 92, 185, 187).

    Die Zurechenbarkeit von Vertrauensschäden auf der Grundlage eines solchen im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehenden Kausalzusammenhangs wird bei wertender Betrachtung auch nicht entscheidend dadurch berührt, daß die Genehmigungsbehörde bei dem Versuch, die ihr als schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt) angelasteten Defizite im Laufe des weiteren Verfahrens zu beseitigen, möglicherweise weitere Fehler gemacht hat, insbesondere den (selbst noch in dem zu der 2. TG [Zweitbescheid] vom 4. Mai 1981 führenden Verfahren), daß die durch die Konzeptänderung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts neu geprüft wurde, nicht aber, wie es nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 80, 207 f, 217 f erforderlich gewesen wäre, auch bezüglich des großräumigen Standorts.

    Denn es geht hier nicht um die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (zusätzlichen) Amtshaftungsanspruchs der Klägerin wegen einer (weiteren) Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde, sondern - ausgehend von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt), die zur Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht führte (BVerwGE 80, 207, 216 f) - nur darum, ob es zu dem dem beklagten Land zurechenbaren Haftungszusammenhang gehört, daß spätere Akte der Genehmigungsbehörde, die bei richtiger Handhabung zu einer Heilung hätten führen können, nicht zu diesem Erfolg geführt haben.

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Die Gerichte seien darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (vgl. grundlegend BVerwGE 72, 300 ; 78, 177 ; 80, 207 ; 81, 185 ; 101, 347 ; 106, 115 ; auch zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ; instruktiv zu der Entwicklung der Rechtsprechung Sellner, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 741).
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