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   BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95   

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BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95 (https://dejure.org/1996,10666)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1996 - 1 D 85.95 (https://dejure.org/1996,10666)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 1 D 85.95 (https://dejure.org/1996,10666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des Bundeskriminalamts - Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt vom 3 Promille - Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme - Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung durch eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94

    Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S.

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 - m.w.N.).

    Bei der Feststellung eines zusätzlichen Bedürfnisses zur Pflichtenmahnung sind allgemeine Maßnahmeerwägungen ebensowenig am Platz wie bloß objektiv zu bestimmende Umstände, wie etwa die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten Beamtengruppe oder den Sachverhalt allgemein typisierende objektive Merkmale (Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.05.1985 - 1 D 6.85

    Tätigkeit als Schalterbeamtin bei der Deutschen Bundespost - Übermäßiger

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Beim Anschuldigungspunkt 2 geht der disziplinarrechtliche Vorwurf demgegenüber dahin, sich durch den Genuß alkoholischer Getränke schuldhaft in einen Zustand versetzt zu haben, der zu dem Dienstantritt unter der genannten Restalkoholeinwirkung geführt hat (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 6.85 - ; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - ).
  • BVerwG, 14.11.1980 - 1 D 3.80

    Berufung auf die Einrede der Verjährung - Finden der angemessenen

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Ohne daß es im vorliegenden Verfahren der Festlegung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration bedarf, ab der mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist, ist davon auszugehen, daß bei einer Restalkoholeinwirkung von etwa 0, 86 Promille die Gefahr einer nachlässigen und fehlerhaften Dienstausübung und damit eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit gegeben ist (vgl. Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 1 D 3.80 - , wonach eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit im allgemeinen schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0, 5 Promille eintritt).
  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 D 88.80

    Bestehen eines Verfolgungsverbots - Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Beim Anschuldigungspunkt 2 geht der disziplinarrechtliche Vorwurf demgegenüber dahin, sich durch den Genuß alkoholischer Getränke schuldhaft in einen Zustand versetzt zu haben, der zu dem Dienstantritt unter der genannten Restalkoholeinwirkung geführt hat (vgl. Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 6.85 - ; Urteil vom 16. Juli 1981 - BVerwG 1 D 88.80 - ).
  • BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86

    Vorliegen von Gesetzeskonkurrenz zwischen Vergewaltigung und versuchter Nötigung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommenen maximalen Abbauwertes von 0, 2 Promille in der Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0, 2 Promille (BGH, VRS 71, 363 f.; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. , § 20, Rn. 9 f.) würde sich ein Blutalkoholwert von 0, 86 Promille zum Zeitpunkt des Dienstantritts um 8.30 Uhr errechnen.
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Ein Alkoholgehalt von mindestens 2, 66 Promille, wie er bei dem Beamten vorgelegen habe, impliziere häufigeren Alkoholgenuß und begründe insoweit Zweifel an der charakterlichen Eignung, die für eine VS-Ermächtigung erforderlich sei (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - <BVerwGE 80, 43 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 46/87] = BVerwG DokBer A 1988, 305 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 83 = NJW 1989, 116 = DÖV 1989, 266> zu Alkoholwerten von mehr als 2, 5 Promille als Hinweis auf eine Alkoholproblematik).
  • VGH Bayern, 15.07.1992 - 16 D 92.531
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95
    Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, daß es sich um einen Polizeibeamten handelt (ebenso z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 1992 - 16 D 92.531 -).
  • VG Meiningen, 24.04.2008 - 6 D 60017/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zu den Voraussetzungen unter denen eine

    Eine messbare Beeinträchtigung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit tritt im Allgemeinen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0, 5 Promille ein (BVerwG, U. v. 09.10.1996 - 1 D 85/95 -).

    Eine messbare Beeinträchtigung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit tritt - wie Disziplinargerichte wiederholt entschieden haben - im Allgemeinen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0, 5 Promille ein (vgl. BVerwG, U. v. 09.10.1996 - 1 D 85/95 -, zitiert nach Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung; BDiG, Gerichtsbescheid v. 09.03.2000 - VIII VL 9/00 -, zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 D 13.97

    Beamtenrecht - Berücksichtigung nicht getilgter Vorstrafen im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen (z.B. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 85.95 -).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 1 D 7.97

    Disziplinarmaßnahmen wegen der Verletzung des Postgeheimnisses und des

    Dabei sind die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 85.95 -).
  • BVerwG, 21.01.1997 - 1 D 13.96

    Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ausserhalb des Dienstes als ein Dienstvergehen -

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (z.B. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 85.95 -).
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