Rechtsprechung
BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Erhebung einer gesonderten Gebühr (oder Teilgebühr) für die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen durch einen Mitgliedsstaat; Möglichkeit eines rückwirkenden Erlasses einer neuen Gebührenordnung einhergehend mit einem "Systemwechsel"; Umsetzung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 28.11.2003 - 4 K 2481/02
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05
- BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
- BVerwG, 28.11.2006 - 3 B 124.06
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10
Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche.Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen.
Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO;… Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).
Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO;… Beschl. v. 29.3.2005, aaO).
Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).
Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO).
- BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr; …
Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 und BVerwG 3 B 76.06 -). - VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des …
Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06
Fleischhygiene: Gebühr für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung
Damit steht ferner fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 -, juris RdNr. 10 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - juris RdNr. 6). - VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09
Festlegung der Höhe der Fleischhygienegebühren durch die Mitgliedsstaaten
Bei dieser Sachlage hindern Gesichtpunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21; Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 Nr. = NVwZ 2002, 486; Beschlüsse vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01, 6.01 und 7.01 - Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 - Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75/06 und 76/06 -).