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   BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03   

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BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03 (https://dejure.org/2005,5077)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 WB 50.03 (https://dejure.org/2005,5077)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2005 - 1 WB 50.03 (https://dejure.org/2005,5077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SG § 27 Abs. 1, Abs. 2; SLV § 25 Abs. 2
    Prüfungsentscheidung; Einzelnote; Wiederholungsprüfung; Stabsoffiziergrundlehrgang.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 27 Abs. 1, 2; SLV § 25 Abs. 2
    Wehrbeschwerderecht - Prüfungsentscheidung; Einzelnote; Wiederholungsprüfung; Stabsoffiziergrundlehrgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Isolierte Anfechtbarkeit der Einzelnote aus dem Stabsoffiziergrundlehrgang; Erledigung eines negativen Prüfungsbescheids durch Bestehen der Wiederholungsprüfung

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 317
  • NJW 2006, 2568 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 837
  • DVBl 2006, 578
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 68.94

    Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Bewertungen von Prüfungsteilen im

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [377]> und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - <BVerwGE 103, 200 [202] = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249>).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - , vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr.: Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N., vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Insoweit sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - <BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801 = DÖV 1991, 794> und vom 10. Oktober 1991 - 1 BvR 991/91 - <NVwZ 1992, 657>; Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen hat dies der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - <BVerwGE 98, 324 [330] = Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 = NVwZ 1997, 73 = DVBl 1995, 1243 = DÖV 1995, 1047 = DÖD 1996, 61>) für notwendig gehalten; für Laufbahnprüfungen zur Stabsoffizier-Qualifizierung hat der beschließende Senat dieses Erfordernis verneint (Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [377]> und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - <BVerwGE 103, 200 [202] = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249>).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - , vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - m.w.N.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr.: Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N., vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Er bleibt vielmehr insoweit rechtswirksam und beschwert seinen Adressaten, als er das Nichtbestehen wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen feststellt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bliebe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken wird (stRspr.: Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - <BVerwGE 88, 111 [112] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 286 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991.935 = NVwZ 1992, 56>, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - DVBl 1997, 1235 = NJW 1998, 323>).

    Denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling die Prüfung bestanden hat, weil "die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" erlaubt (Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - m.w.N.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Insoweit sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - <BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801 = DÖV 1991, 794> und vom 10. Oktober 1991 - 1 BvR 991/91 - <NVwZ 1992, 657>; Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Der Senat kann offenlassen, ob in Prüfungsverfahren der SGL das verwaltungsinterne Kontrollverfahren zum "Überdenken" der Bewertung durch die Prüfer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - ; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - <BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = NVwZ 1993, 681 = DVBl 1993, 842>) anzuwenden ist.

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Ein Erledigungsgrund liegt vor, wenn ein außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren (nach Rechtshängigkeit) die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - <BVerwGE 87, 62 [64 f.]>).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Er bleibt vielmehr insoweit rechtswirksam und beschwert seinen Adressaten, als er das Nichtbestehen wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen feststellt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bliebe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken wird (stRspr.: Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - <BVerwGE 88, 111 [112] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 286 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991.935 = NVwZ 1992, 56>, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - DVBl 1997, 1235 = NJW 1998, 323>).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Er bleibt vielmehr insoweit rechtswirksam und beschwert seinen Adressaten, als er das Nichtbestehen wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen feststellt, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bliebe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken wird (stRspr.: Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - <BVerwGE 88, 111 [112] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 286 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991.935 = NVwZ 1992, 56>, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - DVBl 1997, 1235 = NJW 1998, 323>).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Der Senat kann offenlassen, ob in Prüfungsverfahren der SGL das verwaltungsinterne Kontrollverfahren zum "Überdenken" der Bewertung durch die Prüfer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - ; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - <BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = NVwZ 1993, 681 = DVBl 1993, 842>) anzuwenden ist.
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Das Substantiierungsgebot erfordert ferner, dass die behauptete Tatsache vom Antragsteller als wahr und als mit den angegebenen Beweismitteln beweisbar dargestellt wird (Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - und vom 27. Februar 2004 - BVerwG 2 B 63.03 -).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03
    Für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen hat dies der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - <BVerwGE 98, 324 [330] = Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 = NVwZ 1997, 73 = DVBl 1995, 1243 = DÖV 1995, 1047 = DÖD 1996, 61>) für notwendig gehalten; für Laufbahnprüfungen zur Stabsoffizier-Qualifizierung hat der beschließende Senat dieses Erfordernis verneint (Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).
  • BVerfG, 10.10.1991 - 1 BvR 991/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

  • BVerwG, 27.02.2004 - 2 B 63.03

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch unterlassene Einholung

  • BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 64.11

    Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg;

    Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200 = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249 und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2006, 124).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbstständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376; vgl. ebenso Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 a.a.O.).

    Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr: Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - , jeweils m.w.N.).

    Insoweit sind auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - ).

  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 68.11

    Anfechtung der Klausurbewertung eines Berufssoldaten im Prüfungsfach "Human- und

    Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200 = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249 und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2006, 124).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbstständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376; vgl. ebenso Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 a.a.O.).

    Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr: Beschlüsse vom 24. Januar 1995 a.a.O. und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 , jeweils m.w.N.).

    Insoweit sind auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen (Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - ).

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Bei der letztgenannten Konstellation kommt zur Wahrung der Rechte des betroffenen Soldaten das verwaltungsinterne Kontrollverfahren zum "Überdenken der Bewertung" durch die Prüfer in Betracht (vgl. dazu Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - Rn. 55 - NZWehrr 2006, 124>).
  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 72.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Der Senat lässt offen, ob das Ergebnis der Potenzialfeststellung als isoliert anfechtbare Einzelwertung (vgl. zur Anfechtung von Einzelnoten im Prüfungsrecht: Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2006, 124 m.w.N.) mit Außenwirkung für andere Auswahlverfahren zu werten wäre.
  • BVerwG, 12.07.2013 - 1 WNB 2.13

    Musterlösung als Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung

    Es stellt aber eine unzulässige Einengung des dem Prüfling zustehenden "Antwortspielraums" (vgl. im Einzelnen zu diesem Gegenstück des Beurteilungsspielraums der Prüfer: Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - Rn. 27 = BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1) dar, wenn ein Prüfer eine Prüfungsleistung mit der Begründung beanstandet, dass der Prüfling sich nicht an den Aufbau der "Musterlösung" gehalten und die darin aufgeführten einzelnen Punkte nicht behandelt habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2016 - 10 N 2.16

    Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann" IHK; Bestehen der

    Bei berufsbezogenen Prüfungen kann sich der von einem negativen Prüfungsbescheid ausgehende "Makel des Durchfallens" als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen, so dass in diesem Fall mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung zwar das Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines positiven Prüfungszeugnisses entfällt, nicht jedoch das an einer "isolierten" Anfechtungsklage, die auf Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 39.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 287, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 -, BVerwGE 124, 317, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. August 2014 - OVG 10 M 11.14 -, BA S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 43.05
    Es kann offen bleiben, ob dieser Beweisantrag hinsichtlich des Zugangs der Beschwerde bei der zuständigen Stelle hinreichend substantiiert ist (vgl. Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - m.w.N.).
  • VG Kassel, 10.07.2013 - 1 K 132/11

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Dies gilt jedoch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 WBO nicht für Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten, worunter Eingriffe von militärischen Vorgesetzten im Rahmen des Dienstbetriebs verstanden werden, also insbesondere alle Personalmaßnahmen wie beispielsweise Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200 ff; und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 ff; ferner GKÖD-Bachmann, Loseblatt, Stand: 12/2009, vor § 1 WBO Rn. 71).
  • VG Schleswig, 06.05.2020 - 9 B 7/20

    Eilrechtsschutz auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung;

    Nach der Ausgestaltung der PTA-APrV ist daher durch die in Rede stehenden Einzelnoten unmittelbar die Rechtsposition des Prüflings (Art. 12 GG) betroffen, was ihnen ihre erhebliche, regelnde und unmittelbare Rechtswirkung entfaltende Bedeutung verleiht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09. November 2005 - 1 WB 50/03 -, Rn. 7, juris, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 WB 64/11 -, Rn. 27, juris).
  • VG Berlin, 18.01.2012 - 3 K 280.10

    Rechtsschutz gegen Nichtzulassung zur Prüfung

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass trotz bestandener Wiederholungsprüfung ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung einer gegen die nicht bestandene Prüfung erhobenen Klage jedenfalls dann nicht verneint werden kann, wenn sich die negative Entscheidung mit dem darauf fußenden negativen Prüfungsergebnis auf das berufliche Fortkommen des Prüflings ungünstig auswirken kann (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2005 - 1 WB 50.03 -, zitiert nach juris).
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