Rechtsprechung
BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung verwerfenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtshofs; Unzulässigkeit eines durch einen nicht prozessfähigen unter Betreuung stehenden Kläger eingelegten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung verwerfenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtshofs; Unzulässigkeit eines durch einen nicht prozessfähigen unter Betreuung stehenden Kläger eingelegten ...
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung verwerfenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtshofs; Unzulässigkeit eines durch einen nicht prozessfähigen unter Betreuung stehenden Kläger eingelegten ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 11.04.2016 - 5 K 2032/16
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.2016 - 1 S 1035/16
- BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.2015 - 5 B 49.15
Prozessunfähigkeit wegen Bestellung eines Betreuers in Rechtsangelegenheiten; …
Auszug aus BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16
Beschwerden und sonstige Rechtsmittel gehören regelmäßig nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). - BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14
Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes …
Auszug aus BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16
Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht. - BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16
Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16
Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.