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   BVerwG, 09.12.1976 - III C 71.75   

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https://dejure.org/1976,1928
BVerwG, 09.12.1976 - III C 71.75 (https://dejure.org/1976,1928)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1976 - III C 71.75 (https://dejure.org/1976,1928)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1976 - III C 71.75 (https://dejure.org/1976,1928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für die Feststellung von Anteilsrechten Vertriebener - Erlass eines Grundurteils im Rahmen einer Verpflichtungsklage - Selbstständige Bescheidung der mit einer Verpflichtungsklage verbundenen Anfechtungsklage im Verfahren über die Höhe des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.02.1975 - III C 51.73

    Lastenausgleich - Schadensfeststellung - Wertermittlung bei Anteilsrechten -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
    Die Ertragsaussichten müßten aber noch entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1975 - BVerwG III C 51.73 - durch ein weiteres Gutachten möglichst genau ermittelt werden.

    In diesen Fällen ist der Anteilswert grundsätzlich nach den Verhältnissen zu ermitteln, die am 31. Dezember 1944 bestanden haben (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1975 - BVerwG III C 51.73 - [BVerwGE 48, 25 = Buchholz 427, 2 § 18 Nr. 18] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BVerwG, 25.05.1976 - 3 C 6.75

    Zeitpunkt der Zustellung bei über ein Postfach zugestellten Einschreibesendungen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
    Denn um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß zu rügen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und in welcher Weise es diese Aufklärung hätte vornehmen müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der das Revisionsgericht bei der Überprüfung dieser Verfahrensrüge auszugehen hat, darauf angekommen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 25. Mai 1976 - BVerwG III C 6.75 - und vom 13. Mai 1976 - BVerwG III C 28.75 -).
  • BVerwG, 20.04.1971 - III C 4.69

    Verkauf von Gesellschaftsanteilen durch die Haupttreuhandstelle Ost (HTO) an den

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
    Sollten besondere Umstände dieser Art nicht vorliegen, so bestehen im Hinblick darauf, daß sich die Gesellschaft am 31. Dezember 1940 noch im Aufbau befunden hat, gegen den Ansatz der Anteilsrechte mit ihrem Nennwert keine Bedenken (vgl. Urteile vom 20. April 1971 - BVerwG III C 4.69 - [Buchholz 427.2 § 18 Nr. 11 = ZLA 1971, 191] und vom 20. April 1971 - BVerwG III C 114.69 - [ZLA 1972, 7]).
  • BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 42.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
    Dabei kann zunächst die Frage offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klage durch ein Grundurteil entscheiden durfte oder ob der Erlaß eines Grundurteils im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage unzulässig war (vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 42.63 - [BVerwGE 24, 253 [259]]).
  • BVerwG, 20.04.1971 - III C 114.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
    Sollten besondere Umstände dieser Art nicht vorliegen, so bestehen im Hinblick darauf, daß sich die Gesellschaft am 31. Dezember 1940 noch im Aufbau befunden hat, gegen den Ansatz der Anteilsrechte mit ihrem Nennwert keine Bedenken (vgl. Urteile vom 20. April 1971 - BVerwG III C 4.69 - [Buchholz 427.2 § 18 Nr. 11 = ZLA 1971, 191] und vom 20. April 1971 - BVerwG III C 114.69 - [ZLA 1972, 7]).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 42.63 - (BVerwGE 24, 253 [257, 260]) ist ein auf den Grund des Anspruchs beschränktes Zwischenurteil nach § 111 Satz 1 VwGO nicht statthaft, wenn der Anspruch durch Verpflichtungsklage geltend gemacht werden muß, weil er von Rechts wegen auf die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO ) gerichtet ist; dies gilt auch dann, wenn der begehrte Verwaltungsakt eine Geldleistung zum Gegenstand hat (ebenso: Eyermann/Fröhler/Kormann, aaO., § 111 Rdnr. 1; Kopp, aaO., § 111 Rdnr. 3; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 111 Anm. 1; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 1979, S. 182; anderer Ansicht: BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - Nr. 57 VIII 72 - BayVBl 1976, 691 [nur Leits.]; Klinger, VwGO , 2. Aufl. 1964, § 111 Anm. A; Koehler, VwGO , 1960 , § 111 Anm. II, 3; Schunck/De Clerck, VwGO , 3. Aufl. 1977, § 111 Anm. 1; Redeker/von Oertzen, aaO., § 111 Rdnr. 1; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. 1983, S. 276; offengelassen in den Urteilen des BVerwG vom 14. März 1968 - BVerwG VI C 45.64 - BVerwGE 29, 191 [192] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG III C 71.75 - Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 20 S. 11 [12] sowie in dem Urteil des OVG Hamburg vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 8/88 - NVwZ 1990, 682).
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