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   BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 19.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,4073
BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 19.81 (https://dejure.org/1983,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1983 - 7 C 19.81 (https://dejure.org/1983,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 7 C 19.81 (https://dejure.org/1983,4073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Spätgebühr für Einschreibebrief - Gleichheitssatz - Einlieferung von Sendungen - Annahmezeiten - Dienstleistungen der Bundespost

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1984, 480
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66

    Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 19.81
    Sie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm (§ 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953, BGBl. I S. 676; vgl. hierzu BVerfGE 28, 66 [84 ff.] und BVerwGE 28, 36 [44 ff.]) und stehen zu höherrangigem Recht nicht in Widerspruch.
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 19.81
    Innerhalb der ihm durch die Ermächtigungsnorm und sonstiges höherrangiges Recht gezogenen Grenzen hat der Normgeber einer Gestaltungs- und Entscheidungsspielraun, welche öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Bereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfGE 50, 217 [226 f.]).
  • BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69

    Postgebühren

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 19.81
    Sie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm (§ 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953, BGBl. I S. 676; vgl. hierzu BVerfGE 28, 66 [84 ff.] und BVerwGE 28, 36 [44 ff.]) und stehen zu höherrangigem Recht nicht in Widerspruch.
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