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   BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96   

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BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96 (https://dejure.org/1997,60)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 (https://dejure.org/1997,60)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 1 C 19.96 (https://dejure.org/1997,60)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Asylbewerber - Aufenthaltsbefugnis - Aufenthaltserlaubnis - Begegnungsgemeinschaft - Duldung - Einreise ohne erforderliches Visum - Familiäre Lebensgemeinschaft - Familienleben - Geschiedene Ehe - Sorgerecht

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; EMRK Art. 8; ; DVAuslG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Einreise ohne Visum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 13
  • NVwZ 1998, 742
  • DVBl 1998, 722
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (23)

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Zu den danach gebilligten Zielen gehören der Schutz der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 , EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991 , InfAuslR 1991, 217 sowie Europäische Kommission für Menschenrechte, Bericht vom 13. Oktober 1992, InfAuslR 1995, 133).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen der Gerichtshof dargelegt hat, unter welchen Bedingungen es dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, durch Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung oder durch eine Abschiebung die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 , EuGRZ 1993, 547; Urteil vom 18. Februar 1991 , a.a.O.; Urteil vom 26. März 1992 , EuGRZ 1993, 556; Urteil vom 13. Juli 1995 , InfAuslR 1996, 1).

    In dem mit Urteil vom 18. Februar 1991 (a.a.O.) entschiedenen Fall handelte es sich um einen Ausländer der zweiten Generation, der mit im Alter von zwei Monaten nach Belgien gekommen war, seit 20 Jahren bei seiner Familie in Belgien lebte und nur französischsprachige Schulen besucht hatte.

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - FamRZ 1989, 1159 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 ).

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - FamRZ 1989, 1159 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 ).

    Solche besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkte hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - a.a.O.) darin gesehen, daß das eine Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, in einem überdurchschnittlichen Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernimmt sowie Beistand im Lebensalltag und durch intensive Zuwendung Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich leistet.

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Daran ändert nichts, daß er als Asylbewerber in das Bundesgebiet gekommen ist (Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 1.97 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 12 = InfAuslR 1997, 352).

    § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG ist unanwendbar, weil sich der Kläger nicht seit sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; die Zeit der Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber könnte ohnehin nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden (Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 1.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - InfAuslR 1997, 355).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1996 - 4 L 62/95

    Familie; Lebensgemeinschaft; Elternteil; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    BVerwG 1 C 19.96 OVG 4 L 62/95.

    Zur Begründung führt das Berufungsurteil vom 30. April 1996 (InfAuslR 1996, 258) im wesentlichen aus: Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis ergebe sich zwar nicht - allein - aus innerstaatlichem Ausländer- und Verfassungsrecht, wohl aber aus Art. 8 EMRK.

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 18.96

    Keine Befreiung von Visumspflicht für erfolglose Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Vermittelt, wie dargelegt, Art. 8 EMRK keinen Schutz vor einer Abschiebung, läßt sich aus dieser Vorschrift erst recht kein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Erteilung einer von den Vorschriften des Ausländergesetzes losgelösten Aufenthaltsgenehmigung ableiten (vgl. hierzu Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11, S. 18 f.).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird von dem erkennenden Senat geteilt (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 1 C 17.95

    Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei Einreise

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Insbesondere begründet Art. 8 EMRK ebensowenig wie Art. 6 GG einen Anspruch darauf, daß von dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG abgesehen, der Ausländer also nicht auf das Visumsverfahren verwiesen wird (vgl. Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt.
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

  • BVerwG, 04.07.1995 - 1 B 40.95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Versagung einer Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

  • BVerwG, 19.06.1997 - 1 B 113.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ordnungsgemäße "Bezeichnung"

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

  • BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 10.03.1995 - 1 B 217.94
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, juris, Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 11 S 1224/18

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs durch

    Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13, Rn. 21).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 ; BVerwGE 106, 13 m.w.N.).

    Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, das die ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes übernommen hat, tragen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 ; BVerwGE 106, 13 ; 107, 58 [jeweils zum AuslG]).

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