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   BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11   

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BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11 (https://dejure.org/2011,3358)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2011 - 5 B 28.11 (https://dejure.org/2011,3358)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 5 B 28.11 (https://dejure.org/2011,3358)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, WoGG
    Wohnungsgeld: Berücksichtigung eines vermögensmindernden Darlehens

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Bewertung eines Darlehens unter Familienangehörigen als anrechnungsfähiges Einkommen bei der Frage der Gewährung von Wohngeld

  • rewis.io

    Wohnungsgeld: Berücksichtigung eines vermögensmindernden Darlehens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Klärungsbedürftigkeit der Bewertung eines Darlehens unter Familienangehörigen als anrechnungsfähiges Einkommen bei der Frage der Gewährung von Wohngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

    Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angegriffenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze geklärt, die für den Fall Anwendung finden, dass ein Auszubildender, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl I S. 1952), geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), begehrt und behauptet, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen (Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 Rn. 24).

    Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof sei von den soeben aufgezeigten Grundsätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entwickelt hat.

    Soweit der Kläger darlegt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidungsfindung die hier in Rede stehenden Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 (a.a.O.) nur unvollständig zugrunde gelegt, kann damit eine Rüge der Divergenz nicht begründet werden.

  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11
    Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Frage, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2011 - 5 B 28.11
    Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    Die Ernsthaftigkeit des Darlehensvertrages, von der etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. November 2011 - 4 A 366/11 - oder auch jüngst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28/11 - eine wirksame Darlehensvereinbarung unter Angehörigen maßgeblich abhängig mache, ergebe sich vorliegend unwiderlegbar daraus, dass die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer testamentarischen Verfügungen die Nichtrückführung des Darlehens im Erbfall mit einem finanziellen Verlust des Klägers bis zu 128.000,- EUR belegt hätten.

    vgl. zur Abgrenzung eines Darlehensvertrages von einer Schenkung maßgeblich anhand der Wirksamkeit und der Ernsthaftigkeit des Vertrages: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris, und Sächs. OVG, Beschluss vom 7. September 2011 - 4 A 366/11 -, juris, mit Hinweis jeweils auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10, juris, (zum BAföG).

  • VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853

    Wohngeldanspruch: Zahlungen eines nahen Angehörigen als zu berücksichtigendes

    2.1 Die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des in Ansatz zu bringenden Einkommens ein (behauptetes) Darlehen zu berücksichtigen ist oder nicht, richtet sich nach denselben Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für das Ausbildungsförderungsrecht aufgestellt hat (zu den Kriterien im Ausbildungsförderungsrecht s. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris; zur Anwendung derselben Kriterien im Wohngeldrecht s. BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6).

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.8.2017 - 8 K 5706/16 - juris Rn. 47).

    Die Darlehensgewährung muss sich auch anhand ihrer tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltszahlung abgrenzen lassen (BVerwG, B.v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24).

  • VG Hamburg, 08.06.2016 - 1 K 4156/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei der Gewährung von Wohngeld zu stellenden

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Prüfung, ob ein nicht als Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG anzusehendes Darlehen vorliegt, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2011, 5 B 28/11, juris, Rn. 6).

    Dagegen spricht zwar zum einen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die für sich gesehen keinen prognostischen Charakter hat, und zum anderen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den zuständigen Behörden auch die Tatsachengerichte selbst gehalten sind, zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalls sorgsam zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2011, 5 B 28/11, juris, Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 10.09.2013 - 4 A 608/11

    Wohngeld, Plausibilitätsprüfung, Berechnung Wohngeldanspruch, Gewerbetreibender,

    Im Urteil vom 7. Mai 2013 (- 4 A 438/11 - juris, Rn. 17, 18) hat er dazu ausgeführt, dass für die Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht zurückgegriffen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 5 B 28/11 -, juris Rn. 6).

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 5 B 28/11 -, a. a. O.; Urt. v. 4. September 2008, BVerwGE 132, 10, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2020 - 12 E 145/19

    Wohngeldberechtigung durch Bestehen eines (echten) Mietverhältnisses auch unter

    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 14 ff; zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 25 f.

    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 18 f.

    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - 12 E 617/18
    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 14 ff; zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 25 f.

    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 18 f.

    - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6.

  • VG Stuttgart, 15.08.2017 - 8 K 5706/16

    Plausibilitätsprüfung im Wohngeldrecht; Darlehen unter Verwandten

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011, Az.: BVerwG 5 B 28/11, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 14 E 495/14

    Einstellung der Zuwendungen der Schwester eines Sozialhilfeempfängers als

    Nach der wohngeldrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 9.12.2011 - 5 B 28.11 -, juris, kann insoweit auf die Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 30.07 -, juris, zurückgegriffen werden.

    vgl. Beschluss vom 9.12.2011 - 5 B 28.11 -, a. a. O. Rn. 6.

  • VG München, 10.06.2015 - M 22 K 13.45

    Wohngeld als Mietzuschuss

    Der Vertrag muss zumindest die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit und die Rückzahlung des Darlehens verbindlich regeln; dabei sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit des Vertrages strenge Anforderungen zu stellen (siehe BVerwG v. 9.12.2011, Az. 5 B 28/11).
  • VG Cottbus, 21.06.2021 - 8 K 998/16
    Für die Frage, ob vorliegend unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, Herrn J..., ein echter Mietvertrag vorliegt, kann ebenso wie bei Darlehensverträgen für den Bereich des Wohngeldrechts auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens naher Angehöriger zurückgegriffen werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 E 145/19 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2011 - 5 B 28/11 -, juris Rn. 6).

    Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht feststellbar sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, auf Indizien, d. h. auf äußerliche Merkmale als Beweisanzeichen abzustellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 E 145/19 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.; vgl. auch Bundesveraltungsgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2011 - 5 B 28/11 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 07.05.2013 - 4 A 438/11

    Wohngeld, Darlehen, Privatentnahmen vom Geschäftskonto

  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 3 A 206/21

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bei der Wohngeldbewilligung;

  • BVerwG, 05.01.2016 - 5 PB 23.15

    Abgrenzung von Verwaltungsanordnung und Anordnung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2013 - 12 A 1847/12

    Übertragung des Guthabens eines Auszubildenden auf seinen Vater als Darlehen

  • VG Magdeburg, 27.10.2015 - 6 A 399/15

    Wohngeldrecht: Abgrenzung Darlehen/ Schenkung; Anrechung bei Wohngeld

  • VG München, 22.01.2015 - M 22 K 14.4353

    Bewilligung von Wohngeld - Berechnungsgrundlage

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