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   BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13   

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BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13 (https://dejure.org/2014,38638)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 (https://dejure.org/2014,38638)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 5 C 32.13 (https://dejure.org/2014,38638)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 27 Abs. 1 und 2a, § 33 Satz 1, § 36a Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 4
    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum; Elternhaus; Erstattungszeitraum; erzieherischer Bedarf; erzieherische Mangelsituation; Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung; Großelternpflege; Herkunftsfamilie; Hilfe zur Erziehung; Jugendamt; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 27 Abs. 1 und 2a, § 33 Satz 1, § 36a Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 4
    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum; Elternhaus; Erstattungszeitraum; Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung; Großelternpflege; Herkunftsfamilie; Hilfe zur Erziehung; Jugendamt; Jugendhilfeträger; Kindeswohl; Kontrolldichte; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 2a SGB 8, § 33 S 1 SGB 8, § 36a Abs 1 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8
    Hilfe zur Erziehung; Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege von Enkelkindern bei grundsätzlicher Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 2a SGB 8, § 33 S 1 SGB 8, § 36a Abs 1 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8
    Hilfe zur Erziehung; Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege von Enkelkindern bei grundsätzlicher Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Großeltern auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe

  • doev.de PDF

    Hilfe zur Erziehung und Form der Vollzeitpflege

  • rewis.io

    Hilfe zur Erziehung; Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege von Enkelkindern bei grundsätzlicher Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum; Elternhaus; Erstattungszeitraum; erzieherischer Bedarf; erzieherische Mangelsituation; Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung; Großelternpflege; Herkunftsfamilie; Hilfe zur Erziehung; Jugendamt; ...

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 27 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33 Abs. 1
    Anspruch der Großeltern auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege von Enkelkindern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Geld für Großeltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 44
  • NJW 2015, 2278
  • FamRZ 2015, 659
  • DÖV 2015, 447
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.

    Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.).

    Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) für die soeben bezeichnete Konstellation der freiwilligen Verwandtenpflege auch schon ein Entfallen des erzieherischen Bedarfs erwogen bzw. angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

    Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest.

    (1) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich die in der früheren Rechtsprechung des Senats aufgestellten erhöhten Anforderungen für die Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung nicht damit rechtfertigen, dass die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder "aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden" könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 11).

    Überdies hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, von den erhöhten Anforderungen, welche die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Großelternpflege geknüpft hat (nämlich den im Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 statuierten Erfordernissen, dass Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten dürfen und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sein müssen), Abstand nehmen zu wollen.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen diese Rechtsprechung "unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)" sei.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 19).

    Nichts anderes gilt, wenn es - wie hier - um die Deckung des erzieherischen Bedarfs von Kleinkindern durch jugendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des Unterhalts geht (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 21).

    Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von der Beklagten zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).

    Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.

    Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Die von der Klägerin erbrachte Vollzeitpflege duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der erkennende Senat ist im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt stets davon ausgegangen, dass schon während des Verwaltungsverfahrens ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 ).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 5 B 56.05

    Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Sie verlangt damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - JAmt 2005, 524 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2011 - 12 A 1596/10 - juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 12 A 1596/10

    Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Form der Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13
    Sie verlangt damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - JAmt 2005, 524 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2011 - 12 A 1596/10 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162

    Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen

    aa) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, mit anderen Worten, dass infolge einer erzieherischen Defizit- oder Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 15 C 32/13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15 m. w. N.).

    Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15).

    Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16).

    Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16 m. w. N.).

    Notwendig ist Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 22 m. w. N.).

    Erziehungsberechtigte können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) durch die Großeltern auch dann haben, wenn diese das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 23).

    Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit) zur Unterhaltsleistung der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [51 f.] Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).

    Vielmehr hat sich das Jugendamt - wie auch das Verwaltungsgericht - an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, in dem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass bereits kein Hilfebedarf bestehe (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31).

    Damit hat das Jugendamt der Beklagten - wie auch das Verwaltungsgericht - verkannt, dass es bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der aktuellen Pflegefamilie (der Großmutter), sondern auf die diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.; 54] Rn. 15 u. 16; 31), die durch den unfallbedingten Tod der Mutter und den dadurch bedingten Verlust der maßgeblichen Bezugsperson für das zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alte Kind und eben nicht (allein) durch die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des nunmehr alleinerziehenden Vaters geprägt ist, die für sich gesehen einen Bedarf für Hilfe zur Erziehung noch nicht in jedem Falle zwingend auslösen würde (vgl. hierzu Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30).

    Aufgrund der Ausrichtung an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31) haben sich sowohl das Jugendamt der Beklagten als auch das Verwaltungsgericht den Blick darauf verstellt, dass das erst zweijährige Kind durch den unfallbedingten Verlust der Mutter als der wesentlichen Bezugsperson mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig traumatisiert sein dürfte bzw. spätestens im Falle einer Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter traumatisiert würde mit der Folge, dass die emotionale Fürsorge und Betreuung - auch aufgrund der in keiner Weise zu beanstandenden Rückkehr des Vaters in seine Rolle als Ernährer der Familie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30) - derzeit ausschließlich durch die einzig greifbare nahe Verwandte - die Großmutter - gewährleistet werden kann und eine Versorgung des Kindes Veron in einer Tagespflege oder Tageseinrichtung keinesfalls geeignet erscheint, den besonderen Betreuungsbedarf des erst zwei Jahre alten Halbwaisen in emotionaler Hinsicht zu gewährleisten.

    Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt.

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Eine Kürzung des Pflegegeldes über den angemessenen Selbstbehalt hinaus würde die Pflegeperson unangemessen belasten und liefe dem mit § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII verfolgten Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den Voraussetzungen des § 27 SGB VIII 2011 auch für Großeltern offenzuhalten (BT-Drs. 15/3676 S. 35 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - BVerwGE 151, 44 Rn. 28).
  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 A 1895/15

    Hilfe zur Erziehung

    Dies zugrunde gelegt ist Hilfe zur Erziehung stets nur eine bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - BVerwGE 151, 44; Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - Jamt 2005, 524; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 - juris; VGH Baden-Württemberg., Urteil vom 6. April 2005 - 9 S 2633/03 - juris: Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 27 Rn. 21; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 27 Rn. 23ff.).
  • VG Cottbus, 08.12.2021 - 8 K 1044/16

    Hilfe zur Erziehung

    Durch den Ausfall der Kindeseltern und damit der Herkunftsfamilie A... bestand ein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII, der namentlich auch nicht dadurch entfallen ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Großeltern des Kindes dessen Betreuung im Einvernehmen mit der Kindesmutter freiwillig übernommen haben (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 15 f.).

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Vollzeitpflege durch die Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizites sein kann, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind, § 27 Abs. 2a, Halbsatz 2 SGB VIII. Dies setzt voraus, dass sie zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und ggf. zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 19).

    Die Klägerin als Großmutter A... bedurfte zwar entgegen den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid keiner Pflegeerlaubnis, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII; ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 19; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 6 B 322/16 -, juris Rn. 8).

    Dass die Klägerin und ihr Ehemann als Großeltern ihre Betreuung im Einvernehmen mit der Kindesmutter freiwillig übernommen haben, lässt diesen Bedarf nicht entfallen (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 15 f.).

    Die Bereitschaft zur Annahme unterstützender Leistungen gehört im Übrigen zum Eignungsprofil im Sinne von § 27 Abs. 2a Satz 1, Halbsatz 2 SGB VIII (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 19).

    Insoweit konnte sie anstelle des nichtleistenden Beklagten den Einschätzungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für sich beanspruchen und eine nur der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle unterliegende eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe treffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 33), an deren Rechtmäßigkeit nach den obigen Feststellungen der Kammer keine Bedenken bestehen.

    Die von der Klägerin erbrachte Vollzeitpflege hatte schließlich auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf eines Kleinkindes durch jugendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des Unterhaltes ist vielmehr generell davon auszugehen, dass dieser - schon während des Verwaltungsverfahrens - unaufschiebbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 35).

    Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von dem Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Es muss sich um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht (Senatsbeschluss vom 13.09.2019 - 10 LA 321/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 15; krit. Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 8).

    Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII, dass die Hilfe für die Entwicklung des Minderjährigen geeignet und notwendig ist (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 53, 57; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 10; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 8, 10; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 14; a.A. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25a).

    Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 22).

    Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 13).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten ausreichend beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 83 (Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Hilfeart)).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 277/21

    Gewährung von Pflegegeld bei Verwandtenpflege nach Übertragung der elterlichen

    Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2014 (- 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19) dahingehend heranzuziehen, dass Großeltern zwar keine Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII benötigten, jedoch ihre persönliche Eignung anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen sei, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet sei.

    Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 11).

    Die Geeignetheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19) nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen.

    Dem Jugendamt steht dabei hinsichtlich der Frage nach der Geeignetheit von Pflegepersonen i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, weil es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2020 - 12 ZB 20.152 -, juris, Rdnr. 4f.; VG Freiburg, Urteil vom 12. August 2021 - 4 K 2981/20 -, juris, Rdnr. 101; VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2019 - W 3 K 18.980 -, juris, Rdnr. 28; VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2015 - RO 4 K 15.287 -, juris, Rdnr. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 6 B 322/16 -, juris, Rdnr. 10; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 1044/16 -, juris, Rdnr. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19, 30; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. September 2019 - 3 A 581/19 -, juris, Rdnr. 12).

    Dementsprechend wurde auch in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in deren Sachverhalt Angelegenheiten der elterlichen Sorge bzw. die elterliche Sorge gem. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen worden waren, keine irgendwie geartete Bindung hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung durch die zivilrechtliche Entscheidung angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 20; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 1044/16 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. Oktober 2005 - AN 14 K 04.00678 -, juris, Rdnr. 37).

  • VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12

    Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der

    Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32/13, m. w. N.; juris).
  • VG Würzburg, 10.12.2020 - W 3 E 20.1819

    Keine vorläufige Kostenübernahme für eine Elternassistenz bei Inanspruchnahme des

    Voraussetzung ist demnach ein mit den Mitteln der Jugendhilfe zu behebendes Erziehungsdefizit des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2005 - 5 B 56.05 - juris Rn. 5; Bay. VGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, B.v. 13.9.2019 - 10 LA 321/18 - juris Rn. 15; Hess. VGH, U.v. 20.12.2016 - 10 A 1895/15 - juris Rn. 32; Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 27, Rn. 6 ff.; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 27, Rn. 2).
  • VG Freiburg, 12.08.2021 - 4 K 2981/20

    Einstellung von Hilfe zur Erziehung in Form der Verwandten-Vollzeitpflege;

    Großeltern bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (vgl., zum Ganzen, BVerwG, Urt. v. 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rn. 19).

    Dies zugrunde legend hat das Bundesverwaltungsgericht die Eignung von Großeltern als Pflegeperson in einem Fall für gegeben erachtet, in dem die Kinder bei den Großeltern gut untergebracht und betreut und ihrer Erziehung sichergestellt waren und in dem die Bereitschaft der Großeltern, die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder gemäß § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt entsprechend einem Hilfeplan zu leisten, nicht ernsthaft in Frage gestellt worden war (BVerwG, Urt. v. 09.12.2014 - 5 C 32.13 - a.a.O., Rn. 20; vgl. auch, eine Eignung von Großeltern als Pflegepersonen verneinend, allerdings nur knapp, zu einem Loyalitätskonflikt eines Kindes zwischen Mutter und Großmutter, OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2013 - 12 E 875/12 -, juris, Rn. 5, sowie, zur fehlenden Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt, VG Regensburg, Urt. v. 10.11.2015 - RO 4 K 15.287 -, juris, Rn. 22 ff.).

    Erstellt aber das Jugendamt aber keine geeignete Hilfeplanung, welche dem Erziehungsbedarf des Kindes nach seiner Beurteilung besser entspricht als das Leben im Haushalt der Pflegeperson, geht sein Beurteilungsspielraum für die Geeignetheit der Pflegeperson auf die zur Erziehung des Kindes berechtigte Person über mit der Folge, dass diese den nur begrenzt richterlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2014 - 5 C 32.13 - a.a.O., Rn. 33).

  • SG Dortmund, 16.12.2016 - S 19 AS 3947/16

    Urlaubsanspruch auch für "schwierigen" Langzeitarbeitslosen

    Denn infolge der fehlerhaften Ablehnung und der gleichwohl angetretenen Ortsabwesenheit ist der an sich der Behörde zustehende Beurteilungsspielraum dem Kläger zugewachsen (vgl. anhand der Selbstbeschaffung von Leistungen der Jugendhilfe Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 09.12.2014, 5 C 32/13, juris, Rn. 33; Urteil vom 18.10.2012, 5 C 21/11, juris, Rn. 34).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963

    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben

  • VG Hamburg, 21.09.2022 - 13 E 3534/22

    Erfolgreicher Eilantrag von bei den Großeltern lebenden Kindern auf Gewährung von

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2021 - 10 ME 168/21

    Bildung; Eingliederungshilfe; Kontrolldichte; Web-Beschulung;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe - Beginn der Leistung - Selbstbeschaffung

  • VG Magdeburg, 27.02.2018 - 6 A 323/16

    Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege durch Großeltern

  • VG Köln, 14.05.2019 - 26 K 1907/17
  • BGH, 09.12.2020 - XII ZB 191/19

    Zur Frage, ob der Erziehungskostenanteil des nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

  • VG Regensburg, 10.11.2015 - RO 4 K 15.287

    Großeltern als Pflegepersonen

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2023 - 14 PA 355/22

    Geeignetheit einer Pflegeperson; Hilfe zur Erziehung; Vollzeitpflege; Zur

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 10 ME 26/21

    Letztentscheidungsrecht; Schulbegleitung; schulische Integrationshilfe

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

  • VG Halle, 10.11.2021 - 5 A 363/21

    Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege: Antrag einer sorgeberechtigten

  • VG Hamburg, 15.10.2021 - 13 K 758/21

    Feststellung der (Un-)Geeignetheit einer zur Hilfeleistung bereiten Person i.S.d.

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

  • VG Magdeburg, 24.01.2017 - 6 B 322/16

    Jugendhilfe; Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch die Großeltern.

  • VG Karlsruhe, 23.07.2021 - 8 K 1487/21

    Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung; Dauerverwaltungsakt;

  • VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218

    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für

  • VG Cottbus, 17.06.2016 - 1 K 101/14

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Meiningen, 30.07.2015 - 8 K 166/14

    Kinder- und Jugendhilferecht; Hilfe zur Erziehung

  • VGH Bayern, 18.10.2016 - 12 CE 16.2064

    Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953

    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen

  • VG Sigmaringen, 12.12.2018 - 2 K 11183/17

    Jugendhilfe; Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule

  • OVG Sachsen, 01.03.2024 - 3 A 433/23

    Zum Aufwendungsanpruch des nicht Personensorgeberechtigten für

  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - 12 B 1369/21

    Erstattung der Kosten für Kosten für den Besuch eines Internats

  • VG München, 21.01.2021 - M 18 E 20.6374

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme von Internats- bzw.

  • VG Cottbus, 13.12.2022 - 8 K 1120/19

    Kinder- und Jugendhilferecht

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 3 A 581/19

    Beurteilungsspielraum; Geeignetheit; Pflegeperson

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2018 - 12 B 1613/17

    Übernahme der Kosten für den Internatsbesuch eines volljährigen Schülers i.R.d.

  • VG Köln, 26.06.2015 - 19 K 128/15
  • VG Saarlouis, 25.06.2015 - 3 K 1213/13

    Kostenbeitragspflicht im Jugendhilferecht; Entstehungszeitpunkt;

  • VG München, 06.09.2017 - M 18 K 16.5286

    Ablehnung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • VG Saarlouis, 19.07.2016 - 3 L 301/16

    Anspruch auf Pflegegeld nach Kinder- und Jugendhilferecht bei fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 12 A 3383/20

    Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Hilfemaßnahme für den Sohn durch eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - 12 A 1930/21

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Beurteilungsspielraum des

  • VG München, 21.09.2022 - M 18 K 18.5706

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Stattgabe),

  • VG Würzburg, 14.11.2019 - W 3 K 18.980

    Gewährung von Vollzeitpflege

  • VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.3763

    Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Unterbringung, Kostenübernahme für

  • VG Köln, 26.02.2016 - 19 K 5324/14

    Erstattung von Mehraufwand für die Kinderbetreuung in einer privatgewerblichen

  • VG München, 13.09.2023 - M 18 K 19.1088

    Eingliederungshilfe, Schulische Teilleistungsstörung, Legasthenietherapie,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2023 - 12 B 448/23

    Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten einer Online-Beschulung

  • VG Hannover, 07.09.2022 - 3 A 2353/17

    Alkoholembryopathie; Einstufung; Fas; FAS; FASD; Sonderpädagogische

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 74/16
  • VG Köln, 29.08.2023 - 25 K 6887/22
  • VG Bremen, 22.05.2023 - 3 K 1117/21

    Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige (Unterbringung gemäß § 34 SGB

  • VG Bayreuth, 12.01.2023 - B 10 E 22.1196

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule, Besuch der staatlichen

  • VG München, 26.03.2020 - M 18 E 19.3994

    Vorläufiger Rechtschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • VG München, 07.09.2022 - M 18 K 19.4217

    Selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme, Übernahme der Kosten für ein privates

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