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   BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14   

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https://dejure.org/2014,38636
BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14 (https://dejure.org/2014,38636)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2014 - 5 C 3.14 (https://dejure.org/2014,38636)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 5 C 3.14 (https://dejure.org/2014,38636)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BAföG §§ 23, 29, 36 Abs. 1 Halbs. 1 und Abs. 2; BAföG 2000 § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung; Kindergeld; Anrechnung; Bedarf; Minderung; Kürzung; Ausbildung; Gefährdung; Notlage; Mittellosigkeit; Sicherung; Anrechnungsbetrag; Barbedarf; Auszahlung; Einkommen; Vermögen; Freibetrag; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG §§ 23, 29, 36 Abs. 1 Halbs. 1 und Abs. 2
    Abzweigung; Anrechnung; Anrechnungsbetrag; Anreiz; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderungsreformgesetz; Auszahlung; Barbedarf; Bedarf; Bedarfsergänzung; Einkommen; Existenzminimum; Freibetrag; Gefährdung; Kindergeld; Kürzung; Mehrbedarfsbonus; Minderung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Halbs 1 BAföG, § 36 Abs 2 BAföG, § 47 Abs 4 BAföG, § 21 BAföG, AföRG
    Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Halbs 1 BAföG, § 36 Abs 2 BAföG, § 47 Abs 4 BAföG, § 21 BAföG, AföRG
    Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des ausgezahlten Kindergeldes i.R.d. Gewährung der Vorausleistung von Ausbildungsförderung für einen Auszubildenden

  • doev.de PDF

    Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung - und die Anrechnung des Kindergeldes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage von Studentin abgewiesen - Kindergeld muss auf BAföG angerechnet werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgezahltes Kindergeld ist bei Vorauszahlung an Auszubildenden mindernd zu berücksichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungsförderung und Anrechnung von Kindergeld

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

  • neie.de (Kurzinformation)

    Kindergeld anrechenbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 574
  • FamRZ 2015, 574
  • DÖV 2015, 391
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Sie tritt hierfür an die Stelle des seitens der Eltern oder eines Elternteils nicht geleisteten Anrechnungsbetrages und ersetzt diesen (Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 16, jeweils Rn. 25).

    Die Vorausleistung ist mithin keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer in engem zeitlichem Zusammenhang drohenden Gefährdung der Ausbildung infolge von Mittellosigkeit im Umfang des den Eltern angerechneten, aber nicht geleisteten Betrages (Urteil vom 23. Februar 2010 a.a.O., jeweils Rn. 25 und 27).

    Im Unterschied zur Regelförderung fungiert die Vorausleistung als außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer drohenden tatsächlichen Gefährdung der Ausbildung infolge einer akuten Mittellosigkeit des Auszubildenden (Urteil vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 16, jeweils Rn. 25).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).

    Diese Anrechnungsfreiheit dient dazu, zum einen dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und zum anderen die Förderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall auch dann zu ermitteln und zu überprüfen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.).

    Die Streichung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG 2000 wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14) auch damit begründet, dass Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibeträge der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung nicht entgegenstehen (BTDrucks 14/4731 S. 40).

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).

    Zweck der Regelung war es, Einnahmen, die dazu bestimmt waren oder üblicherweise dazu verwendet wurden, den Lebensunterhalt zu decken und daher von der Besteuerung ausgenommen waren, bei der förderungsrechtlichen Entscheidung nicht unberücksichtigt zu lassen (BTDrucks VI/1975 S. 30).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).
  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 43.86

    Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14
    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Der Freibetrag dient vielmehr lediglich dazu, einerseits dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und andererseits die Förderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall auch dann ermitteln und überprüfen zu müssen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).
  • VG Hannover, 04.04.2017 - 3 A 943/15

    Kindergeld; Vorausleistungen; Wohnen bei den Eltern; Wohnkostenzuschuss

    Die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - Az. 5 C 3.14 -, juris) zur Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung der Vorausleistung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn das Kindergeld sei auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf anzurechnen, wenn es bestimmungsgemäß an den Auszubildenden ausgezahlt werde, der Wohnkostenzuschuss hingegen nicht.

    Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht aus grammatikalischer Sicht Überwiegendes dafür, dass das Merkmal der "Gefährdung" einen tatsächlichen Zustand beschreibt, der in einer durch den Ausfall einer Unterhaltsleistung der Eltern hervorgerufenen finanziellen Notlage besteht (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2014 - 5 C 3/14 -, juris Rn. 12).

    Die Beklagte hat hier den Wohnkostenzuschuss nämlich nicht nach diesen Normen als eigenes Einkommen auf den Bedarf angerechnet, sondern lediglich auf den Anteil der Leistung, der als Vorausleistung ergeht, die zusätzlichen Einnahmen also allein im Rahmen der Gefährdung einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2014 - 5 C 3/14 -, juris, Rn. 18).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kindergeld darauf ab, dass der "ausbildungsförderungsrechtliche Bedarf gedeckt und eine Gefährdung der Ausbildung nicht zu besorgen" sei (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2014 - 5 C 3/14 -, juris, Rn. 16), was nahelegt, alleine die Bedarfssätze im Rahmen von § 36 BAföG für maßgeblich zu halten.

    Sie tritt hierfür an die Stelle des seitens der Eltern oder eines Elternteils nicht geleisteten Anrechnungsbetrages und ersetzt diesen (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2014 - 5 C 3/14 -, juris, Rn. 15).

    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vergleich des Wohnkostenzuschusses mit dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2014 - Az. 5 C 3/14) auf die Vorausleistung anrechenbaren Kindergeld.

  • BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18

    Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung;

    Eine Gefährdung ist danach grundsätzlich in dem Umfang auszuschließen, in dem dem Auszubildenden finanzielle Mittel tatsächlich zufließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 12).

    Die Qualifizierung als Einkommen wirkt sich vor allem bei der Ermittlung des regulären Bedarfs des Auszubildenden aus, die nicht Gegenstand des § 36 BAföG, sondern diesem "vorgeschaltet" ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die sich aus den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergebenden Anrechnungsvorschriften insoweit auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung, wenn und soweit dies die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften ergibt (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 2 f. m.w.N. und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG eine Bedarfssicherungsfunktion zu (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 14).

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Sollte das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19) dahin zu verstehen sein, dass die Freibetragsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur hinsichtlich solcher Einnahmen greift, die dem Auszubildenden einen Anreiz vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, hält der Senat hieran nicht fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 12 A 2455/15

    Anrechnung von Kindergeld i.R.d. Gewährung von Ausbildungsförderung

    Das Verwaltungsgericht hat die allein streitgegenständliche Frage, ob im Rahmen von Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG das an den Kläger weitergeleitete, ihm also tatsächlich zur Verfügung stehende Kindergeld zu berücksichtigen (anzurechnen) ist, unter weitgehender Übernahme der Entscheidungsgründe eines gerade diese Streitfrage betreffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris) bejaht.

    - 5 C 3.14 -, juris Rn. 28.

    - 5 C 3.14 -, juris Rn. 29.

  • VG Halle, 19.10.2021 - 5 A 47/20

    Ausbildungsförderung: Berechnung der Ausbildungsförderung bei Bestandskraft eines

    Die dort vorgenommene Anrechnung des Kindergeldes auf den ermittelten Bedarf entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris, Rn. 12 ff.), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt.

    Die Gewährung der Vorausleistung zielt nicht wie die Regelförderung auf die Deckung des Bedarfs für Lebensunterhalt und Ausbildung, sondern allein auf die Abwendung der von § 36 Absatz 1 Satz 1 BAföG vorausgesetzten Gefährdung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 28).

    Denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 86/13 -, juris).

  • VG Münster, 28.06.2016 - 6 K 2162/14

    Gefährdung der Ausbildung; Vorausleistung; Kindergeld; Elterngeld

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014, a. a. O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 12 A 1736/16

    Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des

    Auch der Charakter der Vorausleistung als außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer drohenden Gefährdung der Ausbildung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris Rn. 16, ändert nichts daran, dass § 36 Abs. 1 BAföG seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Leistung von "Ausbildungsförderung" vorsieht, bei der das Ausbleiben des elterlichen Unterhaltsbetrags lediglich dadurch kompensiert wird, dass sie "ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet" wird.
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 4 LA 231/16

    Anrechnung; Antrag; Ausbildungsförderung; selbständig tragende Begründung;

    Ohne dass es hierauf für die Entscheidung über den Zulassungsantrag noch entscheidend ankommt, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung einer in engem zeitlichem Zusammenhang drohenden Gefährdung der Ausbildung infolge von Mittellosigkeit im Umfang des den Eltern angerechneten, aber nicht geleisteten Betrages (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 3.14 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 16 u. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109 Rn. 25).
  • VG Gelsenkirchen, 29.07.2015 - 15 K 1825/14

    Ausbildungsförderung, Vorausleistung, Einkommen, Eltern, Auskunft, Anrechnung,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris.
  • VG Sigmaringen, 22.07.2015 - 1 K 2549/14

    Vorausleistungen; Gefährdung der Ausbildung; Kindergeld; Sachleistungen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2020 - 12 A 2793/18
  • VG Köln, 15.05.2019 - 26 K 11508/17
  • VG Bremen, 13.12.2022 - 7 K 1622/21

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Urteil vom 13.12.2022 - BaföG;

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