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   BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00   

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https://dejure.org/2001,18122
BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00 (https://dejure.org/2001,18122)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2001 - 6 B 42.00 (https://dejure.org/2001,18122)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 2001 - 6 B 42.00 (https://dejure.org/2001,18122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freies Ermessen eines Tatsachengerichts hinsichtlich Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten - Neueinholung eines Gutachtens bei fehlender Grundvoraussetzung hinsichtlich der Verwertbarkeit eines bereits vorliegenden Gutachtens - Feststellung der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00
    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 m.w.N. und Beschluss vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).

    So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - a.a.O.).

    Ein Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.03.1995 - 8 B 167.94

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtvorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00
    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 m.w.N. und Beschluss vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).

    So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.09.1988 - 9 CB 47.88

    indische Militäroperationen gegen Tamilen - Vernehmung eines ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00
    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 m.w.N. und Beschluss vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2001 - 6 B 42.00
    So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 sowie Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - a.a.O.).
  • BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04

    Aufklärungspflicht des Richters bezüglich der seiner materiell-rechtlichen

    Die Entscheidung darüber, ob ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts und wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 6. Februar 1985 BVerwG 8 C 15.84 , BVerwGE 71, S. 38 und vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 , BVerwGE 82, S. 76 ; Beschluss vom 10. Januar 2001 BVerwG 6 B 42.00 ).
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