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   BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17 D   

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BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17 D (https://dejure.org/2018,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2018 - 5 PKH 8.17 D (https://dejure.org/2018,5339)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D (https://dejure.org/2018,5339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts

  • rewis.io

    Auf Verfahrensfehler, Grundsatzbedeutung und Divergenz gestützter Prozesskostenhilfeantrag für beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 2.16

    Anforderungen an die strafrichterliche Pflicht zur umfassenden

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 10 f. und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Diese bestehen darin, dass bei der Angemessenheit vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind, und dass auch der gerichtliche Gestaltungszeitraum einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen ist, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Durch die Bezugnahme auf insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - (BVerwGE 147, 146) macht sich das Oberverwaltungsgericht der Sache nach auch die weiteren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten rechtlichen Vorgaben zu eigen.

    Diese bestehen darin, dass bei der Angemessenheit vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind, und dass auch der gerichtliche Gestaltungszeitraum einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen ist, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Es muss also dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2015, 237 Rn. 2).
  • BVerwG, 11.02.2015 - 5 PKH 12.15

    Nachweis sachfremder Gründe bei einer Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 10 f. und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 6, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 5 B 21.15

    Nachweis des Stützens der Abweisung des Verzögerungsschadens auf einen angeblich

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 19. März 2015 - 5 B 21.15 D - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.08.2013 - 5 B 47.13

    Verfahrensmangel; Verletzung des § 114 VwGO; Kündigung von Schwerbehinderten;

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17
    Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 19. März 2015 - 5 B 21.15 D - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

  • BVerwG, 21.10.2014 - 5 B 30.14

    Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen; Begriff der überwiegenden

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 1.22

    Gewährung des Zugangs zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des

    Notwendig ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 2.22

    Gewährung des Zugangs zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats

    Notwendig ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.11.2023 - 5 PKH 4.23
    Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 âEURŒ- 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 29. Juni 2020 - 8 PKH 9.19 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.).
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