Rechtsprechung
BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,6282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision bei einer auf mehrere selbsttragende Begründungen gestützen Entscheidung - Entgeltlichkeit einer Rechtsauskunft im Sinne von §41 Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.1986 - 2 A 42/86
- BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82
Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86
Ist eine Entscheidung nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn in bezug auf jede der Begründungen ein durchgeifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - m.w.Nachw.). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00
Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst