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   BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22   

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https://dejure.org/2022,7843
BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22 (https://dejure.org/2022,7843)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2022 - 8 B 2.22 (https://dejure.org/2022,7843)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 8 B 2.22 (https://dejure.org/2022,7843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Entziehung des Besitzes und der Nutzung mehrerer Grundstücke; Sachwidrigkeit des Widerrufs eines mit zulässigem und begründetem Widerspruch angefochtenen, objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22
    Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - (BVerwGE 101, 64) ab, soweit es annimmt, die Klage könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn die vorläufige Anordnung vom 20. September 2019 rechtswidrig gewesen wäre.

    Diese Rechtssätze hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - nicht aufgestellt.

    Kein tragfähiger Grund ist es, sich nur der Kostenlast zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 und LS).

    Diese Erwägung ist ausdrücklich auf das aus Sicht des Klägers abweichende Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - gestützt.

  • BVerwG, 22.01.2014 - 4 B 53.13

    Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22
    Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Bei der danach erforderlichen Auslegung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 und vom 12. Dezember 1973 - 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 ; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 13.06.2018 - 10 C 8.17

    Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22
    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73

    Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22
    Bei der danach erforderlichen Auslegung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 und vom 12. Dezember 1973 - 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 ; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 198.61
    Auszug aus BVerwG, 10.02.2022 - 8 B 2.22
    Bei der danach erforderlichen Auslegung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 und vom 12. Dezember 1973 - 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 ; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23

    Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung

    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 8 B 2.22 - juris Rn. 5).
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