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   BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21   

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BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21 (https://dejure.org/2021,9142)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2021 - 1 B 3.21 (https://dejure.org/2021,9142)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 (https://dejure.org/2021,9142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie nicht ausreichender Darlegung eines Verfolgungsgrundes in einem Asylverfahren

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie nicht ausreichender Darlegung eines Verfolgungsgrundes in einem Asylverfahren

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht hierbei nicht ausdrücklich auf das - im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ergangene - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - eingeht, legt eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar.

    c) Soweit die Beschwerde der Sache nach dahin zu verstehen wäre, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung das nachfolgend veröffentlichte Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - nicht (hinreichend) berücksichtigt, legte dies einen Zulassungsgrund nicht dar.

    Angesichts der Bewertung des Erkenntnismaterials durch das Berufungsgericht dahin, dass es für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Haltung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gäbe (BA S. 12), wäre auch insoweit weder die Entscheidungserheblichkeit der benannten Rechtsfrage noch hinreichend dargelegt, welcher weitergehende Klärungsbedarf mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - noch bestehe.

    Eine durch eine "starke Vermutung" begründete Beweiserleichterung führte jedenfalls nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu unterstellender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG), auf deren Notwendigkeit auch der Gerichtshof nicht verzichtet (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 44, 50).

    Vielmehr führt der Gerichtshof aus, dass "Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen [ist], dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen"; es spreche aber "eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht", und es sei "Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 61).

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13).

    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N. und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 18 ff. und - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 20 ff. m.w.N.) ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 18 ff. und - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 20 ff. m.w.N.) ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21
    a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rdnr. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N., und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rdnr. 6 ff., m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung

    BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 -, juris, Rn. 3, vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, InfAuslR 2021, 28, juris, Rn. 31, vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris, Rn. 7 f., vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 19 A 2748/19

    Erstattung der Schülerfahrkosten für den Besuch der gymnasialen Oberstufe bzgl.

    BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 92.21 -, juris, Rn. 10, vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rn. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 -, juris, Rn. 22, vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 177/21

    Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes

    BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rn. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 -, juris, Rn. 3, vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, InfAuslR 2021, 28, juris, Rn. 31, vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris, Rn. 7 f., vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rn. 6 f., vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • BVerwG, 03.08.2021 - 1 B 36.21

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Denn eine durch eine "starke Vermutung" begründete Beweiserleichterung führt nicht zu einer von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängigen, unwiderleglichen Verknüpfung von zu unterstellender Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 1 B 6.21 - juris Rn. 7 und vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 - juris Rn. 10).
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