Rechtsprechung
   BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5042
BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83 (https://dejure.org/1985,5042)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1985 - 9 B 10727.83 (https://dejure.org/1985,5042)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1985 - 9 B 10727.83 (https://dejure.org/1985,5042)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,5042) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Feststellungen von Sachverhalten als Gegenstand einer Rechtssache von grundlegender Bedeutung - Geltung eines faktischen Einreiseverbots libanesischer Behörden gegenüber staatenlosen Palästinensern als politische Verfolgung - Obliegenheit des Asylsuchenden ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Die damit angesprochenen Fragen sind im Anschluß an den von der Beschwerde ausdrücklich erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - (BVerfGE 54, 341, 358, 359) vom beschließenden Senat grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82

    Asylgesuch - Politische Verfolgung - Zeugenbeweis - Ablehnungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Schließlich geht ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde hervor, der Verwaltungsgerichtshof sei durch die alleinige Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1983 - BVerwG 9 B 3597.82 - sowie vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2) abgewichen, in denen ausgeführt ist, daß fallbezogenen und konkretisierten Zweifeln an der Richtigkeit von Auskünften des Auswärtigen Amts nachgegangen werden muß und eine Zeugenvernehmung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits überzeugt.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31), die sich mit der Obliegenheit des Asylsuchenden befaßt, einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt in schlüssiger Form vorzutragen, Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich ausgegangen.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Die damit angesprochenen Fragen sind im Anschluß an den von der Beschwerde ausdrücklich erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - (BVerfGE 54, 341, 358, 359) vom beschließenden Senat grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]).
  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Der Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - entschieden, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 zweiter Halbsatz der Genfer Konvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt.
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Der Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - entschieden, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 zweiter Halbsatz der Genfer Konvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt.
  • BVerwG, 18.02.1983 - 9 B 3597.82

    Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge mangelnder Sachaufklärung -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1985 - 9 B 10727.83
    Schließlich geht ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde hervor, der Verwaltungsgerichtshof sei durch die alleinige Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1983 - BVerwG 9 B 3597.82 - sowie vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2) abgewichen, in denen ausgeführt ist, daß fallbezogenen und konkretisierten Zweifeln an der Richtigkeit von Auskünften des Auswärtigen Amts nachgegangen werden muß und eine Zeugenvernehmung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits überzeugt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht