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   BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96   

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https://dejure.org/1997,8476
BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96 (https://dejure.org/1997,8476)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1997 - 3 C 30.96 (https://dejure.org/1997,8476)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1997 - 3 C 30.96 (https://dejure.org/1997,8476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsabgabe - Elektrizitätsversorgungsunternehmen - Endverbraucher - Weiterleitung von Strom - Erlöse - Abwälzung der Ausgleichsabgabe - Gemeinschaftsrecht - Unbillige Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. VerstrG 3 § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 § 10 § 11
    Recht der Enegriewirtschaft - Stromverteilerunternehmen als Abgabeschuldner des Kohlepfennigs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 (BVerfGE 91, 186 ff. [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]) die Unvereinbarkeit des § 8 3. VerstrG 1980 mit dem Grundgesetz festgestellt.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 (2 BvR 633/86 - BVerfGE 91, 186 ff. [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86]) erkannt, die Ausgleichsabgabe sei in der Ausgestaltung als Sonderabgabe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

    Belastungsgrund ist nicht die unternehmerische Tätigkeit der Stromerzeugung oder der Verstromung von Kohle, sondern die Nachfrage des Verbrauchers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O. S. 204).

    Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits genannten Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 203) erkannt, die Ausgleichsabgabe nach § 8 3. VerstrG 1980 sei nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belaste, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe treffe, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.

    Dementsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 205) fest, die Ausgleichsabgabe "belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die Privaten ebenso wie die öffentliche Hand".

    Die Weiterleitung der Abgabe ist - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert (Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 - a.a.O., S. 205) - "nicht nur eine marktabhängige Möglichkeit, sondern rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge der Abgabenbelastung".

  • BVerwG, 31.01.1995 - 11 C 8.93

    Wegfall der Ausgleichsabgabepflicht für die Lieferung von Elektrizität an

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1997 - 3 C 30.96
    a) Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 - BVerwG 11 C 8.93 - (Buchholz 451.175 3. VerstrG 1980 Nr. 5 S. 1 ff.) zu dem mit § 8 Abs. 2 Satz 1 3. VerstrG 1980 wörtlich übereinstimmenden § 4 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (BGBl I S. 3473) knüpft der Begriff der "Lieferung" im Sinne dieser letzteren Bestimmung an den faktischen Transfer von Strom unmittelbar vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher an, so daß es für die Entstehung der Abgabenschuldnerschaft maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen diesen beiden Rechtssubjekten ankommt.

    Nach der zu der mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 3. VerstrG 1980 wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 Kr. 1 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff "Erlöse" weit zu verstehen; er umfaßt "sämtliche Gegenleistungen in Form von Entgelten oder geldwerten Leistungen für Stromlieferungen an Endverbraucher" (Urteil vom 31. Januar 1995 - BVerwG 11 C 8.93 - a.a.O., S. 4).

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