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   BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18   

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BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18 (https://dejure.org/2019,23322)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 (https://dejure.org/2019,23322)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 (https://dejure.org/2019,23322)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IFG § 1 Abs. 1 und 3, § ... 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst. d, § 3 Nr. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3; KWG § 9 Abs. 1; WpHG a.F. § 8 Abs. 1; WpHG n.F. § 21 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2 und 3; VwGO § 99; EGRL 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1; VO(EG) 1049/2001 Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 263, 267 Abs. 3
    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Beurteilungsspielraum; Beweislast; Beweisnotstand; Effektivitätsgrundsatz; Einverständnis; Ermessen; Finanzaufsicht; Gefahr einer Beeinträchtigung; Geheimhaltung; Informationszugang; Insolvenz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • doev.de PDF

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

  • rewis.io

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationszugang; Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Wettbewerbsrelevanz; Insolvenz; Schutzwürdigkeit; Zeitablauf; 5-Jahres-Frist; Vermutungsregel; maßgeblicher Zeitpunkt; ...

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 S. 1 IFG bei einem beschränkten Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der Versagungsgründe; Verfügen des Mandanten über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis und Erteilung des Einverständnisses ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1849
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Vielmehr fehlt es ebenso in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Soweit als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 im Verfahren - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2168] - Rn. 38).

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Denn ungeachtet ihres betrügerischen Geschäftsmodells haben deren Interessen nicht von vornherein jegliche Schutzwürdigkeit verloren (EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 41).

    Unbeachtlich ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der P. GmbH gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 39 ff. und vom 13. September 2018 - C-358/16, UBS - Rn. 44).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Hieraus folgt, dass an den Nachweis einer für die Geltung des Berufsgeheimnisses wegen des Vorliegens einer vertraulichen Information vorausgesetzten "Gefahr einer Beeinträchtigung" der geschützten Interessen geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Darlegung, dass ein Schutzgut "konkret beeinträchtigt" werden oder diesem ein "ernsthafter Nachteil entstehen" kann (siehe zur insoweit getrennten Betrachtung EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 40 ff., 49 ff.).

    Die geforderte "Gefahr einer Beeinträchtigung" der Schutzgüter kann zwar auch hier nur dann geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 43 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P, Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 76).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht - vorbehaltlich einer Pflicht zur Wiederbeschaffung von nach Eingang des Antrags weggegebener Unterlagen - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41).

    Die Voraussetzungen, unter denen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, der der Erfüllung eines gemäß § 1 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 IFG dem Grunde nach zum Teil gegebenen Zugangsanspruchs entgegensteht, sind in der Rechtsprechung des Senats - auch unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - geklärt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231).

    Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24).

    Vielmehr ist gerade auch der Aufwand einzubeziehen, der für das Identifizieren der potenziell schutzwürdigen Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information - gegebenenfalls unter Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG - anfällt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 19).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in den von der Beklagten zum Beleg ihrer Befürchtungen im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Interessenverbänden gerade die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht angemahnt wird (siehe VGH-Akten zum Parallelverfahren - BVerwG 7 C 22.18 - Bd. II S. 338 ff.).

    Dies trifft auf das Parallelverfahren (BVerwG 7 C 22.18 ) zu, in dem ein umfänglicher Antrag gestellt worden war, der in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter und die Unterlagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Finanzaufsichtsbehörde bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte.

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Hieraus entnimmt die Beklagte eine von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14) - abweichende materiell-rechtliche Aussage (zweifelnd auch Huber, Urteilsanm. in: NVwZ 2018, 1386 ), die als vorrangiges Unionsrecht zu beachten sei.

    Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kennt bei den Rechtsbehelfen zum Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte insoweit Grenzen, als die verfahrensrechtlichen Modalitäten zur Gewährleistung dieser Rechte nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22; sowie BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und AsylrechtR Nr. 77 Rn. 21 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    So geht der EuGH bei den zwingenden Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a TransparenzVO davon aus, dass das Unionsorgan bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - C-266/05 P [ECLI:EU:C:2007:75], Sison - Rn. 34, 64 und vom 3. Juli 2014 - C-350/12 P [ECLI:EU:C:2014:2039], Rat/in´t Veld - Rn. 63).

    Dieser Ermessensspielraum folgt bei den dort aufgeführten "besonders sensiblen und wesentlichen" öffentlichen Interessen aus einem "komplexen und diffizilen Charakter" der Entscheidung über den Informationszugang (EuGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - C-266/05 P, Sison - Rn. 35).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Alpharma / Rat

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13, vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 40 f. und vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 18).

    Der Senat geht zwar davon aus, dass die abweichenden Formulierungen in § 3 Nr. 1 IFG einerseits ("nachteilige Auswirkungen haben kann") und in § 3 Nr. 6 IFG andererseits ("geeignet wären ... zu beeinträchtigen") nicht auf unterschiedliche rechtliche Maßstäbe führen und insoweit der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt (BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 39 f. und vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 20.15

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18
    Diese erfasst - nach den hier anzuwendenden üblichen ordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten - neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates auch die Individualrechtsgüter der Bürger (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 12).

    Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13, vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 40 f. und vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 18).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12
  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Geschäftsgeheimnisse

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Gemeente Hillegom / Hillenius

  • EuGH, 11.12.1985 - 110/84

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; materielle Beweislastverteilung

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 C 22.12

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 3.14

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 29.04.2010 - 7 C 18.09

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Auch der Schutz Dritter ist von § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht (vgl. Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Aufl. 2018, § 43 Rn. 242; zur anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 33 Rn. 30 m.w.N.).

    Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ("Herr des Geheimnisses") ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll (für das Anwaltsgeheimnis in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 33 Rn. 30 m.w.N.; näher BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 - BGHZ 109, 260 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 15 B 1053/22
    vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 17 f. (hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers), und vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 30 (für das Anwaltsgeheimnis); BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, juris Rn. 28 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 - 13 K 2382/21-, juris Rn. 120.
  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Diese seien nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der Europäische Gerichtshof wiederholt betont habe - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitrügen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen förderten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 33).

    Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Bemessung dieses Zeitraums - wie die Klägerin ausführt - der Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 16 und vom 10. April 2019 - 7 C 23/18 - juris Rn. 49 ff., das im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG auch den Zeitablauf während des Gerichtsverfahrens berücksichtigt und auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abstellt).

    Einen Einblick in nicht bekannte Überwachungsmethoden und -strategien der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60) lassen die Berechnungsunterlagen nicht zu.

    Selbst wenn aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Rede stehen, fallen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen, die in den Akten enthalten sind, zudem nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis, in erster Linie ist der Schutz des Unternehmens einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anzuwenden, wenn ein Informationszugangsantrag zwar auf Unterlagen beschränkt bleibt, hinsichtlich derer keine Versagungsgründe bestehen, der Aufwand für das Identifizieren schutzwürdiger und deshalb von dem Antrag nicht umfasster Angaben sich aber als unverhältnismäßig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

    In einem Parallelverfahren (Revisionsverfahren - BVerwG 7 C 23.18 -), in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12 ) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 10 S 320/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einer für eine Gemeinde von einem Rechtsanwalt

    Entscheidend ist, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind (BVerwG, Urteil 10.04.2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 29).

    Vielmehr ist dies schon bei Angelegenheiten anzunehmen, deren Kenntnis nach Gesetz und Gesetzeszweck objektiv nicht auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Mitwissern beschränkt sein soll (so BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 29; Weyland, in: Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 76 Rn. 11.).

  • VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18

    (Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen der Schluss der mündlichen Verhandlung (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2019 - 1 C 41/18 - v. 10. April 2019 - 7 C 23/18 - v. 18. April 2013 - 10 C 9.12 - jeweils Juris), da darüber zu entscheiden ist, ob ein Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts bzw. auf Bescheidung besteht.
  • BVerwG, 18.12.2019 - 10 B 14.19

    Aufklärungsrüge; Auskunft; Auskunftsersuchen; BaFin; Begründungsmangel;

    Er ist vielmehr im Rahmen des Ablehnungsgrundes des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu würdigen (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24 und vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 - juris Rn. 36).
  • VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 2382/21

    Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung

    Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 24. m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 34; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 -, juris Rn. 37; stRspr.

    Deshalb kann sich die Behörde als Beklagte etwa nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 17 - 19 zum Wirtschaftsprüfer; das BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 30, betont in dieser Entscheidung zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, dass auch insoweit allein der Mandant Herr des Geheimnisses ist.

  • VG Stuttgart, 29.10.2020 - 14 K 2981/19

    Gutachten als amtliche Information im Sinne des badenwürttembergischem

    Zwar erstreckt sich das Berufsgeheimnis hier grundsätzlich auf die Unterlagen, die dem sogenannten "aufsichtsrechtlichen Geheimnis" zuzurechnen sind, doch betrifft dieses schützenswerte Angaben über interne Vorgänge bei der Aufsichtsbehörde (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 22).

    Soweit hier als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen selbst diese danach nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • VG Halle, 30.11.2022 - 1 A 36/20

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22

    Pkw-Maut - ISA - Schiedsvereinbarung - Schiedsfähigkeit von IFG-Ansprüchen -

  • VG Köln, 14.09.2022 - 6 L 1144/22
  • VG Köln, 05.08.2021 - 6 L 575/19
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 9 CE 21.853

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Akteneinsicht

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