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   BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18   

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https://dejure.org/2019,15713
BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18 (https://dejure.org/2019,15713)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 9 B 32.18 (https://dejure.org/2019,15713)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 (https://dejure.org/2019,15713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 93 Abs. 1 ; SächsDSG § 14 Abs. 1
    Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Studentenwerk als Betreiber von Studentenwohnheimen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    a) Die Beschwerde will dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1989 - 1 BvR 33/87 - (NJW 1990, 701) sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - (BVerfGE 67, 100 ) den Rechtssatz entnehmen, dass die Übermittlung von Daten gemäß § 93 Abs. 1 AO eine bereichsspezifische Sondervorschrift (Vorrangwirkung) im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG darstellt.
  • BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87

    Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    a) Die Beschwerde will dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1989 - 1 BvR 33/87 - (NJW 1990, 701) sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - (BVerfGE 67, 100 ) den Rechtssatz entnehmen, dass die Übermittlung von Daten gemäß § 93 Abs. 1 AO eine bereichsspezifische Sondervorschrift (Vorrangwirkung) im Sinne des § 1 Abs. 3 BDSG darstellt.
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    b) Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - (NVwZ 2010, 1022) geltend macht, geht es ihr um die vom Berufungsgericht geäußerten "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten" im Hinblick auf berufs- und ausbildungsbedingte Zweitwohnungen (vgl. UA Rn. 29 und 50).
  • FG Düsseldorf, 15.01.1997 - 13 K 350/90
    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Er sei als Träger eigener Rechte (UA Rn. 42 a.E.) durch das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf) dazu verpflichtet, keine Handlung vorzunehmen, mit der Grundrechte verletzt werden, so dass die Beklagte den Kläger nicht zu einer Auskunft verpflichten könne, mit der dieser das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seiner Mieter verletze (UA Rn. 36; vgl. zur Bejahung der Rechtsverletzung des Klägers in einer ähnlichen Fallgestaltung - Auskunftsersuchen gegenüber einer Industrie- und Handelskammer - FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1997 - 13 K 350/90 AO - juris Rn. 62).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 Rn. 18 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 14 m.w.N.).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Schließlich sei auch der Bundesfinanzhof in einer vergleichbaren Entscheidung von einem erledigten Verwaltungsakt ausgegangen (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14 - NVwZ-RR 2016 Rn. 26 zu einem Auskunftsverlangen nach § 93 Abs. 1 AO).
  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Davon abgesehen ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - trotz der Aussage in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die Einordnung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG unerheblich ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde - derzeit tatsächlich offen, ob aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen möglicherweise von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 38 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 30. September 2015 - II R 13/14 - BFHE 251, 569 Rn. 30).
  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung vorgegebener Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 Rn. 18 und vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18
    Davon abgesehen ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - trotz der Aussage in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die Einordnung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG unerheblich ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde - derzeit tatsächlich offen, ob aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen möglicherweise von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 38 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 30. September 2015 - II R 13/14 - BFHE 251, 569 Rn. 30).
  • BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 2.22

    Normenkontrollklage gegen die Düngelandesverordnung (DüLVO M-V) vom 23. Juli 2019

    Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, hat ihn der Senat seiner Überprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22

    Normenkontrollklage gegen die Düngelandesverordnung (DüLVO M-V) vom 23. Juli 2019

    Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, hat ihn der Senat seiner Überprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18).

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