Rechtsprechung
BVerwG, 10.05.1999 - 9 B 241.99 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begründung einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak für Personen ohne herausgehobene politische oppositionelle Funktion - Sicherstellung des Existenzminimums im Nordirak bei Identität von Herkunftsort und Ort einer inländischen Fluchtalternative
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.01.1999 - 27 B 98.33775
- BVerwG, 10.05.1999 - 9 B 241.99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96
Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - …
Auszug aus BVerwG, 10.05.1999 - 9 B 241.99
Soweit Herkunftsort und Ort einer inländischen Fluchtalternative identisch sind, erübrigt sich demnach eine Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 m.w.N.). - BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak
Auszug aus BVerwG, 10.05.1999 - 9 B 241.99
Im übrigen wäre auch bei Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - (InfAuslR 1999, 145) eine inländische Fluchtalternative für den Kläger im Nordirak gegeben, da dieser nach den im Berufungsurteil an anderer Stelle getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen keine herausgehobene politische oppositionelle Funktion innehatte, die dazu führen könnte, daß er Opfer eines Anschlags irakischer Agenten würde (BA S. 5) und mit einem Vorrücken irakischer Truppen in den Nordirak zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu rechnen war (BA S. 6).
- BVerwG, 17.06.1999 - 9 B 361.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unzulässigkeit der …
Wie der Senat zu entsprechenden Divergenzrügen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits ausgeführt hat (vgl. den Beschluß vom 10. Mai 1999 - BVerwG 9 B 241.99 - und vom 28. Mai 1999 - BVerwG 9 B 262.99 -), wäre für den Kläger auch bei Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - (InfAuslR 1999, 145 = DVBl 1999, 551 = NVwZ 1999, 544) eine inländische Fluchtalternative im Nordirak im Ergebnis zu bejahen.Auf die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsgebiet kann sich der Kläger bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative - anders als bei § 53 Abs. 6 AuslG - grundsätzlich nicht berufen (vgl. den Beschluß des Senats vom 10. Mai 1999 a.a.O. BA S. 3 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 m.w.N.).