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   BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05   

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https://dejure.org/2006,30636
BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05 (https://dejure.org/2006,30636)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2006 - 8 B 70.05 (https://dejure.org/2006,30636)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 8 B 70.05 (https://dejure.org/2006,30636)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    13 Soweit die Beigeladenen eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 geltend machen, übersehen sie, dass sich auch dieses Urteil mit Maßnahmen nach Gründung der DDR beschäftigt, weil bis dahin keine Zugriffsakte zu beobachten waren, die eine Enteignung in der Rechtswirklichkeit erkennbar gemacht hätten (vgl. Urteil vom 2. März 2000 BVerwG 7 C 13.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11).

    Der Zugriff auf das im privaten Eigentum des Gesellschafters stehende, betrieblich genutzte Grundstück entsprach auch dem Willen der Besatzungsmacht (vgl. Urteil vom 2. März 2000 BVerwG 7 C 13.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    4 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, bei der Bildung der Überzeugung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (stRspr; Urteil vom 18. Juli 1986 BVerwG 4 C 40 45.82 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 S. 73; Urteil vom 18. Mai 1990 BVerwG 7 C 3.90 BVerwGE 85, 155 ).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 8 C 6.00

    Unternehmensbegriff; landwirtschaftlicher Betrieb als Unternehmen; Stilllegung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    Deshalb umfasst das Unternehmen alle im Eigentum des Unternehmensträgers stehenden Vermögensgegenstände, die dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens gewidmet waren und infolge dessen bei ordnungsgemäßer Buchführung als Aktiva in die Bilanz aufzunehmen gewesen wären (Urteil vom 20. November 1997 BVerwG 7 C 40.96 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f.; Urteil vom 24. Januar 2001 BVerwG 8 C 12.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 13 S. 35; Urteil vom 28. März 2001 BVerwG 8 C 6.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 S. 35).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis erstreckt, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv oder im Einzelfall fehlerhaft ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 10.11.1997 - 7 B 354.97

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz oder von Verfahrensfehlern -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    Dabei weist es insbesondere auf den Umstand hin, dass für die vollständige Enteignung der so genannten Anteilsbetriebe ein konkreter Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht existierte (vgl. Beschluss vom 5. März 1998 BVerwG 7 B 354.97 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 143).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    Nimmt das Gericht bei der Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis oder bezieht es diese nicht in seine Erwägungen ein, ist hierin ein Verfahrensverstoß zu erblicken (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 BVerwG 9 C 158.94 BVerwGE 96, 200 ).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    5 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der im offensichtlichen Widerspruch zu dem insoweit unstreitigen Akteninhalt steht (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis erstreckt, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv oder im Einzelfall fehlerhaft ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 12.00

    Apotheke; besatzungshoheitliche Enteignung von Apotheken; Apotheke in

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    Deshalb umfasst das Unternehmen alle im Eigentum des Unternehmensträgers stehenden Vermögensgegenstände, die dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens gewidmet waren und infolge dessen bei ordnungsgemäßer Buchführung als Aktiva in die Bilanz aufzunehmen gewesen wären (Urteil vom 20. November 1997 BVerwG 7 C 40.96 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f.; Urteil vom 24. Januar 2001 BVerwG 8 C 12.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 13 S. 35; Urteil vom 28. März 2001 BVerwG 8 C 6.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 S. 35).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 8 B 70.05
    7 Die Aufklärungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Tatsachen unter Beachtung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts Aufklärungsbedarf bestand, welche Beweismittel zur Verfügung standen, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 226.98

    Investitionsvorrangbescheid; Fristverlängerung; Streitwertbegrenzung.

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 98.10

    Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels in einem Urteil muss auch im Falle

    Die Aufklärungsrüge erfordert damit eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher konkreten Tatsachen, Erfahrungssätze oder - ausnahmsweise - (ausländischer) Rechtsnormen (vgl. dazu u.a. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, § 96 Rn. 10 m.w.N.) auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts Aufklärungsbedarf bestand, welche Beweismittel zur Verfügung standen, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 10. Mai 2006 - BVerwG 8 B 70.05 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 18.01.2016 - 8 B 11.15

    Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

    Ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 VwGO) ist die Aufklärungsrüge nur dann, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher konkreten Tatsachen oder Erfahrungssätze auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts Aufklärungsbedarf bestand, welche Beweismittel zur Verfügung standen, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 10. Mai 2006 - 8 B 70.05 - juris Rn. 7).
  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

    Damit waren und blieben die Verfügungsbefugnisse der T. - obwohl diese im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet war - über die streitgegenständlichen Flurstücke vollständig (endgültig) zurückgedrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2006 - 8 B 70/05 -, zitiert nach Juris).
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