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   BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10   

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BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10 (https://dejure.org/2011,7940)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2011 - 8 B 87.10 (https://dejure.org/2011,7940)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 8 B 87.10 (https://dejure.org/2011,7940)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/06 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 5. August 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erkennbar den bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge und den danach angefallenen Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Akten und Beiakten der bislang entschiedenen Verfahren berücksichtigt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

    Die Prozessvertreterin der Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 bestellt und in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge, von dem das vorliegende Verfahren mit Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 abgetrennt worden ist, Einsicht in die Gerichtsakten genommen, aus denen sich die Beiziehung der Behördenakten ergab.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Schon nach ihrer eigenen Einlassung war die Klägerin nicht gehindert, zu den vom Beklagten im Ausgangsverfahren 2 K 1470/96 Ge mit Schriftsätzen vom 18. November 2004 und vom 27. April 2004 (wohl 17. April 2004) vorgelegten Listen Stellung zu nehmen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten, soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist (vgl. UA S. 14), macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Unabhängig davon, dass sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage, dass "insbesondere der bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge angefallene Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten in dem hier abgetrennten Verfahren" zu verwerten ist, im Urteil so nicht findet, würde daraus entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine aktenwidrige Verwechslung der bis zur Trennung und der danach zu den Akten gelangten Unterlagen folgen.

    Aus den Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 11 S. 4 f.; Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - juris).

    Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (Beschluss vom 29. Januar 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 8 B 78.08

    Art und Umfang des Gegenstandes eines Wiederaufnahmeverfahrens; Unterschiedliche

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht gegen gesetzliche Beweisregeln verstoßen hat (vgl. zur Reichweite des § 418 ZPO Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris).
  • BVerwG, 22.11.1991 - 1 B 142.91

    Umfang der Zulässigkeit der Verwertung beigezogener Akten im Wege des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (Beschluss vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 88.88

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei entscheidungserheblichen Umständen - Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61; Beschluss vom 12. März 2009 - BVerwG 3 B 2.09 - juris).
  • BVerwG, 30.06.2009 - 9 B 23.09

    Verjährung eines Zahlungsanspruchs für die Durchführung von Unterhalt und

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Dazu muss der Beschwerdeführer die konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bezeichnen, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 18. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 64.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 11 S. 4 f.; Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - juris).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61; Beschluss vom 12. März 2009 - BVerwG 3 B 2.09 - juris).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10
    Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - NJW 1996, 45; BVerwG, Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61; Beschluss vom 12. März 2009 - BVerwG 3 B 2.09 - juris).
  • BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

    Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit;

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

  • BVerwG, 18.10.2010 - 9 B 64.10

    Verfahrensrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

  • BVerwG, 19.11.1982 - 9 CB 674.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an

  • BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 320/94

    Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

  • BVerwG, 29.01.1998 - 8 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

  • BVerwG, 12.03.2009 - 3 B 2.09

    Prozessordnungswidrige Vorenthaltung von Äußerungen zu dem

  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

    Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264; BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 29.06.2011 - 6 B 7.11

    Bewertung einer schriftlichen juristischen Examensprüfung; rechtliches Gehör;

    Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, den Kläger vorab darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die in Rede stehenden Äußerungen des Erstprüfers bewirkten nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nummer 2. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Erörterungspflicht Nr. 11; Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 B 26.19

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren

    Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 und Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2012 - 5 B 5.12

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Sachkunde des Gerichts; Hinweispflicht;

    Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 59.68 - BVerwGE 36, 264 und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 11 CS 18.1777

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Die Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten zur Verwertung des Inhalts beigezogener Akten im Wege des Urkundenbeweises ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 B 4.12

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung wegen unterlassen Hinweises durch das

    Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 06.08.2015 - 3 A 61/14

    Rundfunkgebührenpflicht des Haushaltsvorstands

    9 Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab (BVerwG, Urt. v. 11. November 1970, BVerwGE 36, 264 [266 f.]; Beschl. v. 10. Mai 2011 - 8 B 87.10 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
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