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   BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19   

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BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2021,17431)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

    In dem Urteil vom 3. Juli 1987 wird im Übrigen aus der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses an den Ehemann nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen, dass auch die Ehefrau Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangt hat, weshalb die Grundsätze der Rechtsprechung des Baunachbarrechts auch auf den dortigen Fall angewendet wurden (Urteil vom 3. Juli 1987 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Dabei geht es um die im öffentlichen Baurecht bekannte Thematik der Nachbarklage, die nach einhelliger Auffassung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar sichere Kenntnis von der rechtsverletzenden Baugenehmigung hatte oder hätte haben müssen, erhoben werden muss (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ).

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    a) Die von den Klägern angeführte Frist von zwei Wochen für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für die Bemessung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist, für die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 - NVwZ 2003, 859 ), ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Es soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 und Kammerbeschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2021 - 9 A 8.19
    Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht vor, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 B 5.10

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Nachbarn; Verwirkung

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 19.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 A 24.19

    Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ;

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

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