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   BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08   

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https://dejure.org/2009,12523
BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08 (https://dejure.org/2009,12523)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 3 B 127.08 (https://dejure.org/2009,12523)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 3 B 127.08 (https://dejure.org/2009,12523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besatzungshoheitliche Grundlage; Rehabilitierung; Willkürakt; Enteignungspraxis; Ausschlussgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung des Vaters des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
    3 1. Soweit der Kläger eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 16.01 (BVerwGE 116, 42) rügt, verkennt er, dass sich die von ihm gegenübergestellten Rechtssätze auf unterschiedliche Vorschriften beziehen.
  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
    Auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschlüsse vom 8. April 1998 BVerwG 7 B 7.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149 und vom 11. April 2002 BVerwG 3 B 16.01 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
    Danach erstreckt sich die Verantwortung der Sowjetunion als oberste Hoheitsgewalt auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 55 f. unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170/90 u.a. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
    Auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschlüsse vom 8. April 1998 BVerwG 7 B 7.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149 und vom 11. April 2002 BVerwG 3 B 16.01 Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08
    Danach erstreckt sich die Verantwortung der Sowjetunion als oberste Hoheitsgewalt auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27 S. 55 f. unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170/90 u.a. BVerfGE 84, 90 ).
  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 3 B 58.11

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen

    Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 62 = ZOV 1996, 211; Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - ZOV 2009, 257 m.w.N.).

    c) Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, dass dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

    In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 Rn. 22 und 25 sowie Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 B 136.08 - ZOV 2009, 257 Rn. 4).
  • BVerwG, 10.09.2014 - 3 B 18.14

    Erhebung einer nach Größe des Betriebs und Zahl der geschlachteten Tiere

    Mit der Kritik an dieser Auffassung zeigt der Beklagte kein Übergehen seines Vortrags oder eine fehlende inhaltliche Befassung auf; denn es begründet keinen Gehörsverstoß, wenn das Gericht den Rechtsausführungen eines Prozessbeteiligten nicht folgt (Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 136.08 - ZOV 2009, 257 = juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2013 - BVerwG 3 B 35.13 - juris Rn. 7).
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