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   BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08   

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BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08 (https://dejure.org/2009,2903)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 (https://dejure.org/2009,2903)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 (https://dejure.org/2009,2903)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 3; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1
    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler Zusammenhang; Stichstraße; Ringstraße; Ermessensreduzierung; Spruchreifmachung; Geldleistungsverwaltungsakt; teilweise Aufrechterhaltung; Wesensgehalt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 3
    Ermessensreduzierung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Geldleistungsverwaltungsakt; Ringstraße; Spruchreifmachung; Stichstraße; Wesensgehalt; funktionaler Zusammenhang; teilweise Aufrechterhaltung

  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit; Benutzungszwang bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße; Benutzungszwang bei einer von der Hauptstraße abzweigenden und wieder ...

  • Judicialis

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; ; BauGB § 130 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit; Benutzungszwang bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße; Benutzungszwang bei einer von der ...

  • rechtsportal.de

    Erschließungsbeitragsrecht: Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit; Benutzungszwang bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße; Benutzungszwang bei einer von der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Zusammenfassung von Erschließungsanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ermessensreduzierung auf Null bei der Bildung einer Erschließungseinheit (IBR 2009, 677)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 139
  • NVwZ 2009, 1369
  • ZMR 2010, 157
  • DVBl 2009, 1173
  • DÖV 2009, 913
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 57.90

    Erschließung - Erschließungseinheit

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Weitere negative Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen darf (wie Urteil vom 22. Mai 1992 BVerwG 8 C 57.90 BVerwGE 90, 208 ).

    Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einem Hauptstraßenzug mit einer davon abzweigenden selbstständigen - d.h. mehr als 100 Meter langen - Stichstraße (vgl. die Urteile vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).

    Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Erschließungseinheit ist als quasi "negatives" Tatbestandsmerkmal, dass ihre Bildung - nach einer im Zeitpunkt der Zusammenfassungsentscheidung anzustellenden Prognose - nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der "Hauptstraße" führen darf (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 a.a.O. S. 209 f.).

    Die Höhe der Beitragsbelastung wird nicht nur vom Umfang des für eine Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern auch von der Größe und Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke wesentlich bestimmt, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BauGB zu verteilen ist (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 ).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Auch dies ist unter dem Blickwinkel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine teilweise, sondern eine volle Kassation (Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 ).

    Zu Unrecht berufen sich die Vorinstanzen für ihr Vorgehen auf das Urteil vom 27. Januar 1982 (a.a.O. S. 358), wonach diese Verpflichtung ihre Grenze finde, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert werde.

    Beide sind gleich zu beurteilen, weil es der Sache nach jeweils um eine fehlerhafte Beurteilung des "richtigen" Ermittlungsraums geht, der das eine Mal (das Beispiel in BVerwGE 64, 356) von der Gemeinde zunächst zu weit, das andere Mal (im Streitfall) zu eng aufgefasst wurde.

  • BVerwG, 05.09.1969 - IV C 106.67

    Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Erschließungsgebiets

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner früheren Rechtsprechung in erklärtermaßen weiter Auslegung der Vorstellungen des Gesetzgebers für das Vorliegen einer Erschließungseinheit schon ausreichen lassen, wenn ein "in unmittelbarem Zusammenhang stehendes, siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System mehrerer Erschließungsanlagen" vorlag mit der Folge, dass danach "ganze Satellitenstädte, die nach einer einheitlichen Planung entstehen, hinsichtlich des Erschließungsaufwandes einheitlich abgerechnet werden" könnten (so ausdrücklich Urteil vom 5. September 1969 - BVerwG 4 C 106.67 - BVerwGE 34, 15 ).

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 - DVBl 1970, 836 ).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Vielmehr kann die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z.B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - Buchholz § 130 BauGB Nr. 41 S. 14 f. und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 6.95 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 35 S. 10).

    Dies unterscheidet die hier anzustellende Betrachtung von dem im Falle einer Abschnittsbildung anzustellenden Vergleich, bei dem Mehrkosten, die durch den zeitlich späteren Ausbau eines Abschnitts der Anlage und die damit einhergehenden Preissteigerungen verursacht sind, unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ; ferner Driehaus a.a.O § 14 Rn. 26).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße sowie bei einer "Ringstraße", die von der Hauptstraße abzweigt und ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz in sie wieder einmündet (im Anschluss an das Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 ).

    Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einem Hauptstraßenzug mit einer davon abzweigenden selbstständigen - d.h. mehr als 100 Meter langen - Stichstraße (vgl. die Urteile vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08

    Spruchreife; Verpflichtung zur Spruchreifmachung; Amtsermittlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Danach sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (stRspr, vgl. das Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ; Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253 Rn. 3 und 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

    Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Danach sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermitteln und zu prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (stRspr, vgl. das Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ; Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253 Rn. 3 und 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einem Hauptstraßenzug mit einer davon abzweigenden selbstständigen - d.h. mehr als 100 Meter langen - Stichstraße (vgl. die Urteile vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).
  • BVerwG, 30.01.1970 - IV C 108.67

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Erschließungsrechts - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 - DVBl 1970, 836 ).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 37.71

    Notwendige Kennzeichen einer Erschließungseinheit

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
    Dagegen kommt dem noch aus der früheren, weiter gehenden Rechtsprechung stammenden Kriterium der hinreichenden Abgrenzbarkeit des Gebiets der Erschließungseinheit (vgl. die Urteile vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 25 f., vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 16.72 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 S. 32 und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 4 C 76.74 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 17 S. 7 f.) keine Bedeutung mehr zu.
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 16.72

    Begriffe der "einzelnen Erschließungsanlage", des "Abschnitts" einer

  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 76.74

    Gemeindliches Ermessen bei Bildung einer Erschließungseinheit; Umfang des

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, - Begriff der Erschließungsanlage

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12

    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit;

    Unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde entsteht eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

    Besteht danach eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen; die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die gesamte Erschließungseinheit endgültig hergestellt ist (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O.).

    Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren, ohne dass es darauf ankommt, ob auf diese Weise gerade die durch den gemeinsamen Sondervorteil verursachten ausstattungsbedingten Mehrkosten der Hauptstraße ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 und 34 ff.).

    Der fehlenden funktionalen Abhängigkeit der Hauptstraße von der Nebenstraße trägt das Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße als negatives Tatbestandsmerkmal einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB Rechnung (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Dabei wird die Ermessensausübung umso mehr auf eine gemeinsame Abrechnung zulaufen müssen, je größer die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße ist (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 31).

    bb) Der Senat hat für eine Erschließungseinheit mit nur einer von der Hauptstraße abzweigenden Nebenstraße ausgesprochen, dass das der Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Aufwands auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 30, 36).

    Die Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung der eine Erschließungseinheit bildenden Straßen entsteht unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 42), wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Straße absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die Beitragssätze für die Nebenstraßen; eine einmal entstandene Rechtspflicht wird durch nachträgliche Änderungen der für die Prognose der künftigen Beitragsbelastung bei Einzelveranlagung maßgeblichen Verhältnisse nicht berührt (vgl. auch Thielmann, KStZ 2009, 161 sowie Strayle/Reif, BWGZ 2010, 80 ).

    c) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 12 und vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16).

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103).

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1).

    Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 f., jeweils m.w.N.).

    Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24).

    Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 26 m.w.N.).

    Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der Hauptstraße mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

    Das Gericht hat gegebenenfalls zu prüfen, ob der angegriffene Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheid mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 39 ff.).

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