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   BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13   

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https://dejure.org/2013,12979
BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12979)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12979)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 4 B 6.13 (https://dejure.org/2013,12979)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 29 Abs 2 BauGB, Art 14 Abs 1 GG, § 8 S 1 DSchG ND
    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

  • Wolters Kluwer

    Abwehrrecht eines Eigentümers eines Denkmals bei Drohen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Denkmals (hier: Kulturdenkmal) durch Vorhaben in dessen Umgebung

  • rewis.io

    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwehrrecht eines Eigentümers eines Denkmals bei Drohen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Denkmals (hier: Kulturdenkmal) durch Vorhaben in dessen Umgebung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschränkter Nachbarschutz des Denkmaleigentümers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwehrrecht eines Eigentümers eines Denkmals bei Drohen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Denkmals

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1671
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.

    Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann.

    Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15).

    Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?.

    Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99

    Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 4 B 28.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 B 22.12

    Abweichen von Feststellungen und Schlussfolgerungen sachverständiger Stellen; zum

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13
    Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).
  • BVerwG, 04.02.2013 - 4 BN 28.12

    Überprüfung eines naturschutzrechtlichen Düngeverbots bei Differenzierung

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht gerügt, so ist jedoch näher darzulegen, inwieweit der bundesrechtliche Maßstab seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4, vom 28. Dezember 2005 a.a.O., vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2 und vom 10. Juni 2013 - BVerwG 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 = juris Rn. 10).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger

    Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.).

    Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar solche Verletzungen objektiven Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen darf, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Die Frage, ob das Denkmalschutzgesetz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß einen weiterreichenden Drittschutz des Denkmaleigentümers festsetzt, ist allein anhand der Auslegung des Landesrechts zu klären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11).

    Die sich hier stellende Frage, ob der in § 8 DSchG geregelte Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung einen weitergehenden Drittschutz als den von Verfassungs wegen erforderlichen Drittschutz bei einer erheblichen Beeinträchtigung gewährt, ist allein nach dem nicht revisiblen Landesrecht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 15 und BVerwG, Beschl. v. 10.6.2013, 4 B 6/13, BauR 2013, 1671, juris Rn. 11).

  • VG Stade, 23.10.2014 - 2 A 1272/10

    Denkmalschutzrechtliche Bedenken eines Nachbarn gegen die Erteilung einer

    Mit den aus § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB folgenden subjektiv-öffentlichen Rechten ist der grundrechtlich erforderliche Mindeststandard gewährleistet vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 B 6/13 - Nichtzulassungsbeschwerde "Windpark K.", zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das zu dem benachbarten "Windpark K." in dem Beschluss vom 10. Juni 2013 (4 B 6/13) klargestellt und ausgeführt:.

  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 B 28.17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes

    In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 und Beschlüsse vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 - BauR 2011, 657, vom 10. Juni 2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 und vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:120116B4BN11.15.0] - ZfBR 2016, 263) ist geklärt, dass der Eigentümer eines Denkmals grundrechtlich verankerten Drittschutz gegen benachbarte Anlagen beanspruchen kann, wenn diese sein Denkmal erheblich beeinträchtigen.
  • OVG Sachsen, 04.08.2014 - 1 B 56/14

    Baugenehmigung, Denkmalwürdigkeit, Erscheinungsbild, Kulturdenkmal

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals im Hinblick auf Art. 14 GG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, wobei Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, jedoch zugelassen werden können, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10. Juni 2013, BauR 2013, 1671).
  • VG Freiburg, 12.10.2016 - 6 K 641/16

    Aufhebung einer Baugenehmigung aufgrund optischer Beeinträchtigung einer Moschee

    Auch die Ansicht eines Bauwerks , d. h. sein eigenes " Erscheinungsbild ", das es dem außenstehenden Betrachter bietet, genießt an sich nur im Rahmen des Denkmalschutzrechts rechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz - LDSchG; zum subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch des Eigentümers eines Denkmals gegenüber solchen Beeinträchtigungen siehe BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 -, juris, Rn. 8; siehe dazu auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 6 K 1947/14 -).
  • VG Schleswig, 29.10.2014 - 8 B 30/14

    Nachbarstreit um Abriss eines möglicherweise denkmalgeschützten Gebäudes

    Ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz besteht nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugunsten des Eigentümers eines Denkmals bzw. Denkmalgrundstücks, und grundsätzlich auch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals (aus Art. 14 GG folgender "bundesrechtlicher Mindeststandard", vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3/08 - NVwZ 2009, 131; BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 - juris).

    Ferner ist auch zu beachten, dass weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der anderer Obergerichte den jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Vorschriften ein allgemeiner Drittschutz zugunsten eines Denkmaleigentümers entnommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 - juris, Leitsatz 1; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - juris).

  • OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14

    Baunachbarantrag, Rücksichtnahmegebot, Drittschutz

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals im Hinblick auf Art. 14 GG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, wobei Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, jedoch zugelassen werden können, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10. Juni 2013, BauR 2013, 1671; SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 8 S 1717/21

    Antragsbefugnis eines benachbarten Denkmaleigentümer - Schloss - für ein

    Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht - etwa gegen die hier in Rede stehende, "Umgebungsschutz" für ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung vorsehende, nicht nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 3 DSchG (vgl. Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg 4. A. 2019, § 15 Rn. 11, § 1 Rn.1) - gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6.13 -, BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2015 - 1 KN 165/13

    Bebauungsplan für benachbartes Gelände: Kann Denkmaleigentümer Normenkontrolle

  • VG Ansbach, 04.06.2019 - AN 3 K 19.00340

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung von 91 Wohneinheiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2021 - 2 A 560/20

    Nachbarrechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung zur "Errichtung einer

  • VGH Bayern, 19.04.2017 - 9 CS 17.206

    Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

  • BVerwG, 22.12.2015 - 4 B 51.15

    Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals aus der Sicht eines

  • VG Hannover, 12.11.2018 - 4 B 6988/18

    Antragsbefugnis; Denkmal; Einschreiten des Denkmalschutzes; nachbarschützend;

  • VG Berlin, 18.03.2014 - 13 L 116.14

    Abbau von Gaslaternen in Berlin-Dahlem geht weiter

  • VGH Bayern, 22.09.2021 - 2 CE 21.2002

    Eilantrag eines Denkmaleigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18

    Baudenkmal; Eigentümer; Einschreiten des Denkmalschutzes; Kulturdenkmal;

  • VG Berlin, 14.03.2014 - 19 L 82.14

    Anwohnerin kann Abriss des Kiehlstegs in Neukölln nicht stoppen

  • VG Berlin, 17.04.2015 - 13 L 116.15

    Anspruch des Nachbarn auf Untersagung von Abbrucharbeiten an einem Denkmal; keine

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