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   BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19   

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BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19 (https://dejure.org/2020,19965)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2020 - 4 BN 55.19 (https://dejure.org/2020,19965)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 (https://dejure.org/2020,19965)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3; ROG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 3; ROG n.F. § 9 Abs. 2 Satz 3; BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2; VwVfG §§ 9, 17 Abs. 1
    Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung; Darlegungsanforderungen; Grundsätzliche Bedeutung; Masseneingaben; Mehrfachbegründung; Regionalplan; Schriftlichkeit; formelle Anforderungen; unzulässige Beschränkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 3 ROG vom 22.12.2008, § 9 Abs 2 S 3 ROG vom 29.11.2017, § 17 VwVfG

  • rewis.io

    Fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung

  • doev.de PDF

    Fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; Rechtlich unzulässige Einschränkung der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 ROG n.F.; Unzulässiger Ausschluss von Stellungnahmen zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1684
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.08.2016 - 4 BN 12.16

    FFH-Gebiet; Gebietsausweisung; Meldeverfahren; Phase 2; Liste der Gebiete von

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 4. August 2016 - 4 BN 12.16 - NVwZ 2016, 1646 Rn. 4).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil es hierfür bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (zu den Voraussetzungen einer Analogie etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.1997 - 4 NB 39.96

    Hinweise zur Form von Einwendungen bei Bebauungsplanentwurf

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Der Senat hat für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren entschieden, dass die Formulierung, Anregungen und Bedenken können "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden, keinen Bedenken begegnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 4 BN 44.17

    Erlass der Änderung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 21 Rn. 3).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 4. August 2016 - 4 BN 12.16 - NVwZ 2016, 1646 Rn. 4).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).
  • BVerwG, 06.03.2018 - 4 BN 13.17

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Geltendmachung einer

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sich hierauf antworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 28 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 4 BN 28.13

    Dispositionsbefugnis der Behörde bei gesetzlicher Präklusion im Planungsrecht; zu

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
    Ferner ist geklärt, dass die öffentliche Bekanntmachung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 - ZfBR 2013, 580 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Weiter hat der Senat im Anschluss die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - zu Fragen der formellen Rechtmäßigkeit hingewiesen.

    Die öffentliche Bekanntmachung darf vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Regionalplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (so bereits zur Bauleitplanung BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - juris Rn. 2; vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - juris Rn. 6; vom 27. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 28.13 - juris Rn. 7; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; s. aus jüngster Zeit Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350; ebenso zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 5; OVG Schl-H, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 6/13 - juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 2 K 19/14 - juris Rn. 46; Schubert, in: Kment, a.a.O.).

    Eine bestimmte Form der Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O.).

    Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden (s. zu einem Fall, in dem das Erfordernis der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen aufgestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6 ff.; zu entsprechenden unzulässigen Einschränkungen s. auch Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 9 ROG 2017 Rn. 25; Hendler, in: a.a.O., § 10 ROG 2008 Rn. 18; zur entsprechenden Unzulässigkeit von Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB: VGH BW, Urteil vom 15. September 2004 - 8 S 2392/03 - juris Rn. 15 m.w.N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: Oktober 2019, § 3 Rn. 47; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 3 BauGB Rn. 27; Krumb, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxis-Kommentar BauGB/BauNVO, § 3 BauGB Rn. 27).

    Die Beschränkung auf schriftlich abzugebende Stellungnahmen kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen (so bereits OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 - juris Rn. 42; in diesem Sinne auch die die Rechtsauffassung des 2. Senats bestätigende Auffassung in BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6).

    Maßgeblich ist die Fassung des Auslegungsbekanntmachungstextes und der durch ihn vermittelte (objektive) Eindruck für interessierte Bürger; es kommt darauf an, ob der Hinweis auf die Form der Stellungnahme die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung von vornherein nicht in Erwägung zieht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6).

    In dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 - juris) zum Sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 23. Mai 2019 wird hierzu - für den Senat überzeugend (s. dazu auch die bestätigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 7) - ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Die öffentliche Bekanntmachung darf vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Regionalplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (so bereits zur Bauleitplanung BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 -, juris Rn. 2; vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; s. aus jüngster Zeit Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350; ebenso zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Schl-H, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 6/13 -, juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 2 K 19/14 -, juris Rn. 46; Schubert, in: Kment, a.a.O.).

    Eine bestimmte Form der Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O.).

    Die Beschränkung auf schriftlich abzugebende Stellungnahmen kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 42; in diesem Sinne auch die die Rechtsauffassung des 2. Senats bestätigende Auffassung in BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6).

    Maßgeblich ist die Fassung des Auslegungsbekanntmachungstextes und der durch ihn vermittelte (objektive) Eindruck für interessierte Bürger; es kommt darauf an, ob der Hinweis auf die Form der Stellungnahme die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung von vornherein nicht in Erwägung zieht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6).

    In dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris) zum Sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 17. Dezember 2015 wird hierzu - für den Senat überzeugend (s. dazu auch die bestätigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 7) - ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 11.05.2023 - 1 C 72/20

    Regionalplan; Auslegungsbekanntmachung; Stellungnahme; Niederschrift

    aa) Der Begriff Stellungnahme, der auch in § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. Verwendung findet, ist im Raumordnungsgesetz nicht spezialgesetzlich definiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 30. September 2021 - 10 A 20.19 -, Rn. 55).

    Der Begriff Stellungnahme erfasst daher - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - neben der schriftlichen Stellungnahme Formen der elektronischen Kommunikation, soweit dieser Weg vom Planungsträger eröffnet ist (vgl. zur Verpflichtung: § 2 Abs. 1 EGovG; § 2 Abs. 1 SächsEGovG), wie auch die Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).

    Die Bekanntmachung darf daher keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sind, am Raumplanungsverfahren interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 5).

    Eine solche Bekanntmachung begründet die Gefahr, dass ein interessierter Bürger, der sich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage sieht, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - 10 A 20.19

    Wirksamkeit des Regionalplans Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan

    Die öffentliche Bekanntmachung darf vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Regionalplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (so bereits zur Bauleitplanung BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - juris Rn. 2; vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - juris Rn. 6; vom 27. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 28.13 - juris Rn. 7; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; s. aus jüngster Zeit Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350; ebenso zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 5; OVG Schl-H, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 6/13 - juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 2 K 19/14 - juris Rn. 46; Schubert, in: Kment, a.a.O.).

    Eine bestimmte Form der Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O.).

    Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden (s. zu einem Fall, in dem das Erfordernis der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen aufgestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6 ff.; zu entsprechenden unzulässigen Einschränkungen s. auch Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 9 ROG 2017 Rn. 25; Hendler, in: a.a.O., § 10 ROG 2008 Rn. 18; zur entsprechenden Unzulässigkeit von Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB: VGH BW, Urteil vom 15. September 2004 - 8 S 2392/03 - juris Rn. 15 m.w.N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2021, § 3 Rn. 47; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 3 BauGB Rn. 27; Krumb, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxis-Kommentar BauGB/BauNVO, § 3 BauGB Rn. 27).

    Die Beschränkung auf schriftlich abzugebende Stellungnahmen kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen (so bereits OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 - juris Rn. 42; in diesem Sinne auch die die Rechtsauffassung des 2. Senats bestätigende Auffassung in BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6).

    Maßgeblich ist die Fassung des Auslegungsbekanntmachungstextes und der durch ihn vermittelte (objektive) Eindruck für interessierte Bürger; es kommt darauf an, ob der Hinweis auf die Form der Stellungnahme die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung von vornherein nicht in Erwägung zieht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 6).

    In dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 - juris) zum Sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 23. Mai 2019 wird hierzu - für den Senat überzeugend (s. dazu auch die bestätigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 - juris Rn. 7) - ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 75/21

    Regionalplan; Normenkontrolle; Bergbauunternehmen; Antragsbefugnis;

    (...) Der Begriff Stellungnahme, der auch in § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. Verwendung findet, ist im Raumordnungsgesetz nicht spezialgesetzlich definiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 30. September 2021 - 10 A 20.19 -, Rn. 55).

    Der Begriff Stellungnahme erfasst daher (...) neben der schriftlichen Stellungnahme Formen der elektronischen Kommunikation, soweit dieser Weg vom Planungsträger eröffnet ist (vgl. zur Verpflichtung: § 2 Abs. 1 EGovG; § 2 Abs. 1 SächsEGovG), wie auch die Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).

    Die Bekanntmachung darf daher keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sind, amRaumplanungsverfahren interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 5).

    Eine solche Bekanntmachung begründet die Gefahr, dass ein interessierter Bürger, der sich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage sieht, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 76/21

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Regionalplan; Teilbarkeit;

    (...) Der Begriff Stellungnahme, der auch in § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. Verwendung findet, ist im Raumordnungsgesetz nicht spezialgesetzlich definiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 30. September 2021 - 10 A 20.19 -, Rn. 55).

    Der Begriff Stellungnahme erfasst daher (...) neben der schriftlichen Stellungnahme Formen der elektronischen Kommunikation, soweit dieser Weg vom Planungsträger eröffnet ist (vgl. zur Verpflichtung: § 2 Abs. 1 EGovG; § 2 Abs. 1 SächsEGovG), wie auch die Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).

    Die Bekanntmachung darf daher keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sind, am Raumplanungsverfahren interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 5).

    Eine solche Bekanntmachung begründet die Gefahr, dass ein interessierter Bürger, der sich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage sieht, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6).(...) Der Antragsgegner hat die Bekanntmachung vom 1. November 2018 mit einem solchen einschränkenden Zusatz versehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 3 S 1813/19

    Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Beachtung

    60 Nicht nur darf die Auslegungsbekanntmachung nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - 4 BN 55.19 - juris Rn. 5 im Zusammenhang mit der Regionalplanung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 10 D 66/18

    Bebauungsplan für die Erweiterung des DOC Ochtrup ist unwirksam

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris, zwar auf seinen Beschluss vom 28. Januar 1997 hingewiesen, jedoch den Zusatz, es könnten "schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken" abgegeben werden, als eine unzulässige Einschränkung angesehen (Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 10 A 2687/20
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 3, vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5, vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 10 A 2688/20
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 3, vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5, vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6.

  • BVerwG, 07.06.2021 - 4 BN 50.20

    Erhebung von Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" als zulässiger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17

    Antragsbefugnis; Plannachbar; befürchtete Abwehransprüche gegen eigenes Baurecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - 11 D 106/19

    Änderung des Regionalplans Köln durch Darstellung eines 'Regionalen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19

    Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten; Festlegung harter

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 2 A 7.18

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Gedenkstätte "Berliner Mauer" (erweiterter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 11 B 2.18

    Versagung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 11 B 4.18

    Drittanfechtung der Genehmigung von drei Windkraftwerken

  • BVerwG, 07.06.2021 - 4 BN 50
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