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   BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73   

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https://dejure.org/1974,3052
BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73 (https://dejure.org/1974,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1974 - III B 106.73 (https://dejure.org/1974,3052)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1974 - III B 106.73 (https://dejure.org/1974,3052)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Wirtschaftsgutes unter Verstoß gegen die guten Sitten - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.08.1973 - IV B 13.73
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73
    Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen beide Gründe, und zwar verfahrensrechtlich zu Recht, weil jede Begründung für sich gesehen das angefochtene Urteil tragen würde (Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - BVerwG IV B 92.73 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 109] und vom 8. August 1973 - BVerwG IV B 13.73 - [BayVBl. 1973, 538]).

    Angesichts dessen setzt der Erfolg einer Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile für sich die Zulassung rechtfertigen (Beschluß vom 8. August 1973 - BVerwG IV B 13.73 -).

  • BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71

    Angemessene Gegenleistung für entzogene Grundstücke - Schadensfeststellung im

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Einheitswert und der Ersatzeinheitswert bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV lediglich Hilfswerte sind (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]), während sie für die Schadensberechnung kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung (§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 4 FG) bindend sind.
  • BVerwG, 03.07.1973 - IV B 92.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73
    Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen beide Gründe, und zwar verfahrensrechtlich zu Recht, weil jede Begründung für sich gesehen das angefochtene Urteil tragen würde (Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - BVerwG IV B 92.73 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 109] und vom 8. August 1973 - BVerwG IV B 13.73 - [BayVBl. 1973, 538]).
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