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   BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02   

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https://dejure.org/2003,2124
BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02 (https://dejure.org/2003,2124)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 C 17.02 (https://dejure.org/2003,2124)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 (https://dejure.org/2003,2124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 88, 92 c
    Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen; Sozialhilfeaufwendungen, Kostenersatz durch Erben.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 88, 92 c
    Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen; Kostenersatz durch Erben; Sozialhilfeaufwendungen, Kostenersatz durch Erben

  • Wolters Kluwer

    Kostenersatz wegen Sozialhilfe; Inanspruchnahme des Nachlasses; Kumulative Ersatzpflicht des Erben; Begriff der "besonderen Härte"; Nachträgliche Deckung der Sozialhilfeaufwendungen; Auswirkungen auf Werthaltigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 313
  • NJW 2003, 3792
  • NVwZ 2004, 357 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 455
  • DVBl 2004, 66 (Ls.)
  • DÖV 2004, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2002 - 7 S 2490/00

    Auswahl unter kostenersatzpflichtigen Erben

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02
    Der Verwaltungsgerichthof hat die Berufung durch Urteil vom 11. März 2002 zurückgewiesen (veröffentlicht in ZERB 2002, 193 ff.).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

    Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende 'Refinanzierung' aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (BVerwGE 118, 313, 316 f) .

    Sie dient der möglichst umfassenden "Refinanzierung" aufgewendeter Sozialhilfekosten (s oben) , mithin der Herstellung des Nachrangs durch Zugriff auf den durch das Erbe Begünstigten; mit der nachträglichen Deckung der angefallenen Sozialhilfeaufwendungen (BVerwGE 118, 313, 316) verfolgt die Norm anders als sonstige Regelungen - selbst des Sozialhilferechts (§§ 93, 103, 104 SGB XII) - damit auch bereicherungsrechtliche Ziele.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Die Vorschrift des § 102 SGB XII bezweckt, im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten durch den Erben sicherzustellen (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnrn. 18, 23; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17/02 - BVerwGE 118, 313 - juris Rdnr. 17).
  • OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    b) Dass allein der (Teil)Wortlaut des Satzes 1 der Vorschrift ("Erbe des Hilfeempfängers") keine hinreichend klare Antwort auf die Frage gibt, ob Kostenersatz durch Erben auch für abgeschlossene Hilfefälle beansprucht werden kann, lässt das Verwaltungsgericht im Grunde selbst erkennen, indem sich die Kammer dem für die enge Auslegung in Bezug genommenen Urteil der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 1998 (VG 17 A 470.96) nur "im Wesentlichen" anschließt und einschränkend ausführt, dass "von dem Erblasser ... jedenfalls dann nicht mehr als >>Hilfeempfänger Refinanzierung<< aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 5 C 17.02 -, FEVS 55, 124 ff.,127 f.).

    Wie bereits dargelegt ist Zweck der Kostenersatzpflicht die Sicherstellung einer möglichst umfassenden Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003, a.a.O., 127 f.).

  • SG Osnabrück, 15.08.2006 - S 16 SO 60/05
    aa) Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99 in Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 5 C 17.02).
  • VG Münster, 02.11.2004 - 5 K 1115/02

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ; Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

    Voraussetzung für den Kostenersatz nach § 92 c BSHG ist weiterhin, dass die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 15 und Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 - , FEVS 55, 124 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, FEVS 53, 378 und Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 01.1454 -, FEVS 55, 211).
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