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   BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06   

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https://dejure.org/2007,15444
BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06 (https://dejure.org/2007,15444)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 (https://dejure.org/2007,15444)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2007 - 5 B 187.06 (https://dejure.org/2007,15444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenzrüge; Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für körperlich oder geistig behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.05.2004 - 5 KSt 1.04
    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06
    Diese Fassung des Gesetzes ist nach § 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist (Beschluss vom 5. Mai 2004 - BVerwG 5 KSt 1.04 ).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06
    Dass von dem Erstattungsbegehren Aufwendungen für Leistungen umfasst wären, die von der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nicht umfasst wären (dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95), ist nicht geltend gemacht.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06
    Danach ist im Ausgangspunkt bereits zweifelhaft, ob den Darlegungserfordernissen genügt ist, wenn die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer "fehlerhaften Auslegung" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - (BVerwGE 109, 325), welches die Leistungskongruenz zwischen konkurrierenden Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe im Rahmen der Auslegung der Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. (jetzt § 10 Abs. 4 SGB VIII) betrifft.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. August 2007 - BVerwG 5 B 187.06 - juris Rn. 9).
  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 -, Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 56, juris.).
  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B.v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 153/10

    Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris, und Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 187/06 -, juris ; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45 und 48; vom Ansatz her gleich, aber im Ergebnis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 -, juris.
  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarfzugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 187.06 -, juris Rn. 9; siehe auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 12.715 -, juris Rn. 34).Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die stationäre Hilfe für A nur wegen des Ausfalls der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsleistung erforderlich sei und dass die von ihrer geistigen Behandlung herrührenden Hilfebedarfe durch ambulante Maßnahmen abgedeckt werden könnten.
  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

    Hinsichtlich des aus der wesentlichen körperlichen und seelischen Behinderung des Hilfeempfängers abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. BVerwG, U.v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 12; B.v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586; LSG NRW, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme.
  • VG Saarlouis, 11.07.2008 - 11 K 2116/07

    Behinderter Jugendlicher; Mehrfachbehinderung; Abgrenzung der Leistungen der

    So liegt der Fall hier, selbst wenn man entgegen den Gutachten der Universitätsklinik vom 25.03.2007 und 23.04.2008 mit dem ärztlichen Dienst des Beklagten die familiäre Problematik und die seelische Behinderung als wesentlich mitwirkende Teilursache für die Internatsunterbringung ansehen würde, denn dann bestünde ein Unterbringungsbedarf im Falle der Hilfeempfängerin auch wegen ihrer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII und es lägen zumindest zwei gleich gerichtete Unterbringungsbedarfe vor, die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenfalls zur Zuständigkeit des Beklagten führten (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 13.09.2006 -12 BV 06.808- und BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 -5 B 187/06-, zit. nach juris).
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