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   BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16   

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BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16 (https://dejure.org/2016,25792)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2016 - 1 B 93.16 (https://dejure.org/2016,25792)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 (https://dejure.org/2016,25792)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 60 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung; Kausalität; Verschulden an Fristversäumnis; Verfahrensfehler; Divergenz.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 60 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
    Divergenz; Kausalität; Prozesskostenhilfe; Verfahrensfehler; Verschulden an Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 VwGO
    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis

  • rewis.io

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung; Kausalität; Verschulden an Fristversäumnis; Verfahrensfehler; Divergenz

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mittellosigkeit muss für Fristversäumnis kausal sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 805
  • DÖV 2016, 964
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16
    Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 05.06.2009 - 5 B 28.09

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags im Falle des Versäumens einer

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16
    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren ist, wenn die fristgemäße Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels "wegen" der ausstehenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unterblieben ist (Beschluss vom 5. Juni 2008 - 5 B 28.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16
    Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16
    Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16.11 - NJW 2012, 2041; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101).
  • BVerwG, 23.07.2003 - 1 B 386.02

    Prozesskostenhilfe für Berufungsbegründung; vorrangige Pflicht zur Bescheidung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 93.16
    Die Beschwerde hat dem Leitsatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 (1 B 386.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 39) keinen Rechtssatz aus der Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber gestellt.
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 13a B 22.30123

    Verwerfung einer zugelassenen Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung regelmäßig auch dann vorliegt, wenn eine erstinstanzlich unterlegene Partei, die wegen Mittellosigkeit an einer fristgerechten Begründung ihrer Berufung durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat, um abhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob die Berufung durchgeführt werden soll, das Berufungsgericht über diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung entschieden hat (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Denn dies setzt zum einen voraus, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht wird (BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2003 - 1 B 386.02 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Diese Kausalität kann dabei verneint werden, wenn die Partei nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereits ist, wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie oben ausgeführt - innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre und die fristgemäße Begründung der Berufung gerade wegen der ausstehenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unterblieben wäre (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.), woran es vorliegend - wie oben dargelegt - jeweils fehlt.

  • VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121

    Verfristete Berufungsbegründung

    Zwar liegt ein Grund zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung regelmäßig dann vor, wenn eine erstinstanzlich unterlegene Partei, die wegen Mittellosigkeit an einer fristgerechten Begründung ihrer Berufung durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat, um abhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob die Berufung durchgeführt werden soll, das Berufungsgericht über diesen Antrag aber nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung entschieden hat (BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Zum einen muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen dazugehörigen Unterlagen - also mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechenden Belegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) - eingereicht worden sein (vgl.: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2003 - 1 B 386.02 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Diese Kausalität kann dabei verneint werden, wenn die Partei nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereits ist, wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.3.2010 - 1 BvR 290/10 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 18 A 2206/12 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.09.2022 - 7 B 4.22

    Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses

    Insoweit lässt die Beschwerdebegründung schon die für eine hinreichende Bezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 15. April 2021 - 7 B 13.20 - juris Rn. 7) präzise Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze vermissen.
  • BVerwG, 11.02.2022 - 7 B 9.21

    Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der

    Das Aufzeigen einer etwaigen fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 f. und vom 15. April 2021 - 7 B 13.20 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 7 B 13.20

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes betreffend

    "Ist es mit verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine Entscheidung lediglich an vermeintlich einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung der höchsten Gerichte in Gestalt des Bundesgerichtshofs, Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich: BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 u.a. - juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 5 und 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116.05 - juris Rn. 13 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125.05 - juris Rn. 7) stützt und dabei ebenfalls - einschlägige und in wesentlichen Grundsätzen davon abweichende Urteile ebenfalls höchster deutscher Gerichte (namentlich insbesondere BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98) und ihre darin enthaltenen Wertungen bei seiner zu treffenden Entscheidung völlig unberücksichtigt lässt?",.

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder unter anderem das Bundesverfassungsgericht in der Rechtsprechung aufgestellt hatten, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - juris Rn. 2 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 18 A 4322/18

    Unzulässig; Klagefrist; Unterschrift; Rechtsmittelbelehrung; fehlerhaft;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016- 1 B 93.16 -, juris, Rn. 5; so auch schon vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016- 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 32.
  • BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn das geltend gemachte und unverschuldete Hindernis für die Fristsäumnis adäquat kausal geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 281 Rn. 5 m.w.N.); liegen mehrere Ursachen vor, ist wertend zu bestimmen, auf welchem Hindernis die Säumnis beruht (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 7).
  • BVerwG, 11.04.2023 - 7 B 22.22

    Anforderungen an die Darlegung eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

    Die Beschwerdebegründung lässt schon die für eine hinreichende Bezeichnung einer Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 - NVwZ-RR 2016, 805 Rn. 2 und vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13) präzise Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze vermissen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2023 - 6 M 25.23

    Isolierter PKH-Antrag in gerichtskostenfreien Verfahren; Versäumung der

    Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass die zu fordernde Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis verneint werden könne, wenn der Rechtsmittelführer nicht zu erkennen gegeben habe, dass der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt habe, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit sei, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werde (Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 93.16 -, NVwZ-RR 2016, 805, juris Rn. 5).
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