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   BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18, 1 B 52.18, 1 PKH 41.18   

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BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18, 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 (https://dejure.org/2018,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18, 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 (https://dejure.org/2018,30020)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18, 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 (https://dejure.org/2018,30020)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) anknüpft, ist geklärt, dass Art. 4 GRC dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) anknüpft, ist geklärt, dass Art. 4 GRC dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Weder aus dieser Rechtsprechung noch aus der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -), mit der sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn - wie hier tatrichterlich festgestellt - mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18
    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.09.2019 - 4 LB 17/18

    Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Asylbewerbers nach

    In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).

    Es ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass ein Verweis auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist, wenn einzelne Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden, solange die Behandlung des Betroffenen - wie hier - nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unterschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

    (4) In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).
  • VG Würzburg, 06.03.2020 - W 1 K 19.31973

    Rücküberstellung eines anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

    In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).

    Es ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass ein Verweis auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist, wenn einzelne Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden, solange die Behandlung des Betroffenen - wie hier - nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unterschreitet (BVerwG, B.v. 10.9.2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 14/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

    (4) In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist allerdings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so explizit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41/18 -, Rn. 8, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 4 LB 17/18
    (4) In Bezug auf die Überstellung Asylsuchender (nach den Dublin-Regeln) ist aller­ dings anerkannt, dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die entsprechenden Richtlinien genügen, um die Überstellung des Betroffenen an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (so expli­ zit zu den Vorgaben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU): BVerwG, Beschlussvom 10.09.2018-1 B 52.18, 1 PKH 4 1 / 1 8 - Rn. 8, juris).

    Es ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi­ schen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass ein Verweis auf einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeschlossen ist, wenn einzelne Vorga­ ben und Garantien der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden, solange die Behand­ lung des Betroffenen - wie hier - nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRC unterschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2018- 1 B 52/18, 1 PKH 4 1 / 1 8 - , Rn. 8, juris).

  • VG Cottbus, 26.08.2020 - 5 K 1123/19
    Neben staatlicher Gleichgültigkeit setzt ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta nämlich zusätzlich voraus, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 - Juris Rn. 8), dass Obdachlosigkeit also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich droht, wobei auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - Juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 24.11.2020 - 5 K 122/20

    Internationaler Schutz in EU-Staat, Italien, Unzulässigkeit, Übergangsregelung,

    Neben staatlicher Gleichgültigkeit setzt ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta nämlich zusätzlich voraus, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52.18, 1 PKH 41.18 - Juris Rn. 8), dass Obdachlosigkeit also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich droht, wobei auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - Juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 14.11.2019 - 5 K 949/19

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

    Selbst im Falle staatlicher Gleichgültigkeit könnte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur dann angenommen werden, wenn ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 - Juris Rn. 8), wenn Obdachlosigkeit also tatsächlich drohte, wobei auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - Juris Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22

    Rückkehrbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Spanien

    Nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen sind in die Beurteilung der Rückkehrbedingungen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 u. a. - Juris, Rn. 8 sowie Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - Juris, Rn. 6).
  • VG Arnsberg, 06.03.2023 - 4 L 162/23
    Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 86; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52.18 und 1 PKH 41.18 -, juris, Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2018 - 10 LB 92/17 -, juris, Rn. 27; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Juni 2017 - 11 A 52/17.A -, juris, Rn. 33.
  • VG Arnsberg, 06.04.2022 - 4 L 260/22
  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 5 K 1980/15

    Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • VG Arnsberg, 23.05.2023 - 12 L 502/23
  • VG Arnsberg, 28.07.2022 - 8 L 359/22
  • VG Arnsberg, 12.05.2022 - 4 L 449/22
  • VG Arnsberg, 13.07.2022 - 6 L 467/22
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