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   BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05   

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https://dejure.org/2005,5220
BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05 (https://dejure.org/2005,5220)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2005 - 4 B 60.05 (https://dejure.org/2005,5220)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 (https://dejure.org/2005,5220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Sanierung eines Gebäudes als Änderung gemäß § 29 Baugesetzbuch (BauGB); Erfordernis des Nachweises einer Nutzung durch den Eigentümer für eine erleichterte Zulassung der Neuerrichtung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer selbet genutztes Wohngebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung Sanierung und Änderung eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Gebäudesanierung bauplanungsrechtlich relevant? (IBR 2006, 226)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 481
  • ZfBR 2006, 160
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    6 3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356) davon ausgegangen, dass die Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. UA S. 19).

    Diese Rechtsauffassung hat der Große Senat in dem genannten Beschluss ausdrücklich verworfen; die Jahresfrist sei eine Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen könne, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt seien (vgl. BVerwGE 70, 356 ).

  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    Ob die Sanierung eines Gebäudes, deren grundsätzliche Zulässigkeit in einem Vorbescheid festgestellt ist, gemessen hieran bereits eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, weil sie einer Neuerrichtung gleichkommt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 BVerwG 4 B 48.94 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302 = BauR 1994, 738).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerk berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = NVwZ 2000, 1048 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    2 Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 25.06.2001 - 4 B 42.01

    Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1988 BVerwG 4 B 41.88 BRS 48 Nr. 71 und vom 25. Juni 2001 BVerwG 4 B 42.01 BRS 64 Nr. 106 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88

    Voraussetzungen für eine erleichterte Zulassung eines Wohngebäudes im

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05
    Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1988 BVerwG 4 B 41.88 BRS 48 Nr. 71 und vom 25. Juni 2001 BVerwG 4 B 42.01 BRS 64 Nr. 106 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 5 S 437/18

    Landesbaurecht -nachbarliche Belange und Abstandsflächen

    Ein Identitätsverlust durch einen Eingriff in die vorhandene Bausubstanz tritt nicht nur dann ein, wenn der Eingriff so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Neuberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7- Auflage 2016, § 2 Rn. 134; zu § 29 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - 4 B 60/05 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2015 - 2 A 1394/13

    Wann ist ein Ersatzbauvorhaben im Außenbereich zulässig?

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8.

  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 1 ZB 19.2067

    Änderung einer baulichen Anlage durch Erneuerung des Dachs

    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048).

    Der Vortrag im Zulassungsvorbringen, wonach sich nach der Bestandsaufnahme des Planers der Neubauanteil des Gebäudes auf lediglich 28, 4% belaufe, vermag daher - unabhängig davon, dass sich eine rein mathematische Betrachtung verbietet, sondern eine tatrichterliche Würdigung im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481) - keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

    Der Eigentümer muss das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst zu Wohnzwecken genutzt haben (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 a.a.O.).

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