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   BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13   

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BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13 (https://dejure.org/2013,28230)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 (https://dejure.org/2013,28230)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 (https://dejure.org/2013,28230)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BauGB, § 4 S 1 VwGO, § 21e GVG
    Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Wirkung des Vollständigkeitsprinzips eines Geschäftsverteilungsplans

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Grenzen des Plangebiets nach planerischem Ermessen durch die Gemeinde; Zulässigkeit der Beschränkung der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes i.R.d. Niederlassungfreiheit von Unternehmen

  • rewis.io

    Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Wirkung des Vollständigkeitsprinzips eines Geschäftsverteilungsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Grenzen des Plangebiets nach planerischem Ermessen durch die Gemeinde; Zulässigkeit der Beschränkung der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes i.R.d. Niederlassungfreiheit von Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planung kann abschnittsweise verwirklicht werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 57
  • ZfBR 2014, 147
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Aufgrund dieses "Jährlichkeitsprinzips" tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer Kraft (Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - NJW 1985, 822 = juris LS 3 und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 m.w.N.).

    Nach dem "Vollständigkeitsprinzip" sind für das neue Geschäftsjahr daher nicht nur die neu eingehenden, sondern mit konstitutiver Wirkung auch diejenigen Sachen (erneut) zuzuweisen, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung verteilt worden waren (Urteile vom 30. Oktober 1984 a.a.O. Rn. 10 und vom 18. Oktober 1990 a.a.O.).

    Fehlt eine solche, so bedeutet das nur, dass die durch den (neuen) Geschäftsverteilungsplan begründeten Zuständigkeiten auch bereits anhängige Verfahren erfassen (Urteil vom 18. Oktober 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).

    Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.B. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 13); sein materiell-rechtlicher Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7 S. 8 f.; Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f. und vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - juris Rn. 6).

    Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.B. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 13); sein materiell-rechtlicher Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Aufgrund dieses "Jährlichkeitsprinzips" tritt der für die Dauer eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan am Ende des Jahres ohne Weiteres außer Kraft (Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - NJW 1985, 822 = juris LS 3 und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 m.w.N.).

    Nach dem "Vollständigkeitsprinzip" sind für das neue Geschäftsjahr daher nicht nur die neu eingehenden, sondern mit konstitutiver Wirkung auch diejenigen Sachen (erneut) zuzuweisen, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung verteilt worden waren (Urteile vom 30. Oktober 1984 a.a.O. Rn. 10 und vom 18. Oktober 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.2012 - 7 BN 6.11

    Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2011 - 8 B 98.10

    Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels in einem Urteil muss auch im Falle

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338).
  • BVerwG, 28.03.2012 - 8 B 76.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13
    Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

  • BVerwG, 26.03.1982 - 9 CB 1019.81

    Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge der fehlerhaften Besetzung eines

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 18.05.1999 - 11 B 37.98
  • BVerwG, 30.11.2004 - 1 B 48.04

    Schlüssige Darlegung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 81.80

    Nutzungsausfallentschädigung für ein zum Ausbau eines Gewässers in Anspruch

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 41.68

    Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der

  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94

    Bebauungsplan - Geltungsbereich - Plangrenze - Grenzen des Geltungsbereichs -

  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

  • BVerwG, 30.05.2013 - 4 B 3.13

    Einzelhandelsausschluss; Gewerbegebiet; Rechtfertigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2020 - 3 S 1749/16

    Bebauungsplan; Steuerung und Begrenzung von Tierhaltungsanlagen zur Sicherung der

    Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie

    Es können jedoch Ausnahmen gelten, wenn die Planung zu städtebaulicher "Unordnung" führt, der von dem Planumgriff ausgelassene Bereich sich als "Fremdkörper" darstellt und insbesondere das Gebot der Konfliktbewältigung seine Einbeziehung erfordert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris Ls. und Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 4 BN 36.13 -, juris Rn. 5).

    Von daher ist auch nicht erkennbar, warum etwa eine Einbeziehung des Betriebsgrundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 03/10 "Veranstaltungsgelände" unter Berücksichtigung auch der Bestands- und Erweiterungsinteressen der Antragstellerin, die die jetzt gegebene Fremdkörpersituation des Betriebsgrundstücks und insbesondere den Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vermieden hätte (vgl. insoweit - zum Erfordernis einer Einbeziehung in den Planumgriff - auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 -, juris Ls. und Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 4 BN 36.13 -, juris Rn. 5), nicht die gegenüber der befristeten Festsetzung der "Interimslösung" bessere Lösung der Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung dargestellt hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 5 S 203/13

    Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch Bebauungsplan

    Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57).
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