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   BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17   

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BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17 (https://dejure.org/2019,33141)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 3 C 20.17 (https://dejure.org/2019,33141)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 (https://dejure.org/2019,33141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § 11 Abs. 8, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 6; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2
    Aberkennung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins; Anerkennungspflicht; Erneuerung des Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV 2010, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 29 Abs 3 S 3 FeV 2010
    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Pflicht zur Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung erneuerten Führerscheins

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Pflicht zur Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung erneuerten Führerscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit dem Führerschein des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt; Ausstellung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins besteht, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins besteht, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Entzug der Fahrerlaubnis - und die Anerkennung eines EU-Führerschein

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Streit um alternativen Führerschein nach Trunkenheitsfahrt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins, der nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Reichweite der Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1616
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - C-321/07 [ECLI:EU:C:2009:104], Schwarz - Rn. 83 m.w.N.).

    In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung des Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 51).

    Das zeigt zum einen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz -.

    Zwar werde, wie dort unter Bezugnahme auf die bereits genannte Rechtsprechung ausgeführt wird, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 92).

    Folglich sei nicht der Beweis erbracht, dass der Inhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung - im damaligen Fall denen nach der Richtlinie 91/439/EWG - zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95).

  • EuGH, 28.02.2019 - C-9/18

    Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
    Die mit der Richtlinie 2006/126/EG geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine sei Folge der Vorgabe von zwingenden Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines EG-Führerscheins in dieser Richtlinie (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 [ECLI:EU:C:2019:148], Meyn - Rn. 28).

    Im bereits genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn - wird dieser Zusammenhang von zu prüfenden unionsrechtlich vorgegebenen harmonisierten Mindestvoraussetzungen und daraus resultierender Anerkennungspflicht in Bezug auf die Richtlinie 2006/126/EG bestätigt (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Zur Verneinung einer Anerkennungspflicht wird dort darauf abgestellt, dass die Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu bestimmt sei, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben würden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 31).

    Folglich könne, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein sei (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.O. Rn. 32).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
    Zugleich entfällt dann die Befugnis des Mitgliedstaates, der dem Betroffenen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt hatte, von seinem Führerschein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, zu prüfen, ob er seine Fahreignung wiedererlangt hat und daher dort wieder Kraftfahrzeuge führen darf (vgl. zu dieser Befugnis des die Inlandsfahrberechtigung aberkennenden Mitgliedstaates EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - Rn. 74 ff.).

    In solchen Fällen der späteren Erneuerung eines Führerscheins im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bleibt es daher aus Sicht des Senats bei der vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannten Befugnis des Mitgliedstaates, der dem Betroffenen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt hatte, von seinem Führerschein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, zu prüfen, ob der Betroffene seine Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - Rn. 74 ff.).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
    In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung des Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben (EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 - C-321/07, Schwarz - Rn. 92 f. und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 51).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17
    Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:366], Wiedemann und Funk - Rn. 54).
  • BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] -.
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 11 B 19.1473

    Keine Umschreibung einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis verlängerten

    Die Erneuerung des Führerscheins hatte somit nach serbischem Recht eine Verlängerung der materiellen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen über die bisherige Gültigkeitsdauer hinaus zur Folge (vgl. auch BVerwG, B.v. 10.10.2019 - 3 C 20.17 - juris Rn. 29).
  • OLG Oldenburg, 10.07.2020 - 1 Ss 100/20

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 10.10.2019 - 3 C 20/17, BeckRS 2020, 23797, NJW 2020, 1616 [Ls.]).Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass nach Art. 7 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie eine Eignungsprüfung zwingend nur für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen C und aufwärts vorgeschrieben ist.
  • LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19

    Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit

    Ein Wiedereintritt in die Verhandlung etwa zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den dem Schriftsatz beigefügten Beschluss des BVerwG vom 10.10.2019 - Az. 3 C 20.17 - kam nicht in Betracht.
  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20

    Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 C 31/07 -, juris Rn. 19 f. und Beschlüsse vom 8. September 2011 - 3 B 19/11 -, juris und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20/17 -, juris; EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, juris Rn. 52 ff. und vom 19. Februar 2009 - C-321/07 -, juris Rn. 92 ff.
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