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   BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88   

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BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88 (https://dejure.org/1989,994)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1989 - 8 C 50.88 (https://dejure.org/1989,994)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 (https://dejure.org/1989,994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beitragsfähikeit von erheblichen Mehrkosten - Ablehnung der Beitragsfähigkeit - Herstellung der Erschließungsanlage - Gebot der Wirtschaftlichkeit - Unangemessene Höhe - Arztzuschlag - Bundesrechtliche Beanstandung - Unbebaute Grundstücke im nicht geplanten Innenbereich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 870
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es keiner weiteren satzungsrechtlichen Regelung, die die Voraussetzungen bestimmt, bei deren Vorliegen für die Aufwandsverteilung im Einzelfall anzunehmen ist, ein Grundstück sei gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO oder industriell im Sinne des § 9 BauNVO nutzbar (im Anschluß an Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 40 ).

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 40 ) macht die Revision ferner geltend, die Regelung des Artzuschlags in § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 für (bebaute und unbebaute) Grundstücke im unbeplanten Innenbereich genüge nicht bundesrechtlichen Anforderungen.

    Daraus folgt, daß hier andere als die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 1985 (a.a.O.) behandelten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wirksamkeit der Artzuschlagsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 beachtlich sind.

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Der Einwand, bei der Herstellung einer Anbaustraße seien aus Gründen, die nicht mit der Erschließung des betreffenden Gebiets zusammenhängen, erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluß an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76]).

    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76] und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Urteilsabdruck S. 13) entschieden, § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage stehe.

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82]) steht die Annahme des Berufungsgerichts, nach Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BBauG) für die Gesamtanlage sei kein Raum mehr für eine Entscheidung, der Aufwandsermittlung nur einen Abschnitt dieser Anlage zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Die sich daraus ergebende Bindung greift lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64]; vgl. ferner u.a. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 6.81

    Auslegung von Willenserklärungen - Tatsachengericht - Revisiosgericht -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Die sich daraus ergebende Bindung greift lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64]; vgl. ferner u.a. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88
    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76] und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Urteilsabdruck S. 13) entschieden, § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage stehe.
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Den Entscheidungen der Gemeinde über Art und Umfang ihrer Straßenbaumaßnahmen wird durch den Grundsatz der (so genannte kostenbezogenen) Erforderlichkeit lediglich eine äußerste Grenze gesetzt; diese ist erst überschritten, wenn die Aufwendungen für die gewählte Lösung in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1979 BVerwG 4 C 28.76 BVerwGE 59, 249 und vom 10. November 1989 BVerwG 8 C 50.88 Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 81 S. 47).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Das Berufungsgericht hat nämlich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 BVerwGE 59, 249 (252 f.) und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 81 S. 42 (47)), daß die Vorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Anwendung findet, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage, sondern die Angemessenheit der für die erstmalige Herstellung aufgewandten Kosten zu beurteilen ist.
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