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   BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04   

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BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04 (https://dejure.org/2004,1792)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 6 BN 3.04 (https://dejure.org/2004,1792)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 6 BN 3.04 (https://dejure.org/2004,1792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    HSOG § 71 a
    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte gefährliche Hunde; Liste von Hunderassen; Bestimmtheitsgrundsatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    HSOG § 71 a
    Bestimmtheitsgrundsatz; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; Liste von Hunderassen; so genannte gefährliche Hunde

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen in einer Gefahrenabwehrverordnung an bestimmte Hunderassen oder Hundegruppen; Vereinbarkeit des § 71a Abs. 1 HSOG,HE (Hessisches Sicherheitsgesetz und Ordnungsgesetz) mit dem Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip ; Zulässigkeit der unterschiedlichen ...

  • Judicialis

    HSOG § 71 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSOG § 71a
    Einführung von Listen mit Rassen gefährlicher Hunde nur durch Gesetzgeber - Festlegung aufgelisteter Hunderassen durch Verordnungsgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Revision gegen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. Hundeverordnung nicht zugelassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 626
  • DVBl 2005, 595 (Ls.)
  • DÖV 2005, 528
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Dagegen darf er die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmenden Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen (wie Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347).

    a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil (S. 27, 3. Absatz) die Auffassung vertreten, der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit verwehre es dem Gesetzgeber des § 71 a Abs. 1 HSOG nicht, in der gesetzlichen "Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und der Exekutive hinsichtlich der auf ein hinreichend bestimmt umrissenes Gesetzesziel zu treffende Maßnahmen zu überlassen." Damit weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 - (BVerwGE 116, 347), vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02, 3.01 und 4.01 - und vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 2.02 - ab.

    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - in konsequenter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie polizeirechtlicher Grundsätze - ausgeführt, "... dass nach Bestehen dieses (Wesens-)Tests keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist".

    Bei der zitierten Textstelle im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 handelt es sich um die vom beschließenden Senat verworfene Auslegung einer bestimmten Regelung in der damals gültigen Fassung der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung unter dem Gesichtspunkt eines Gefahrerforschungseingriffs (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - a.a.O. S. 357).

    Der Senat hat in diesem Urteil lediglich im Anschluss an seine bisherige ständige Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 116, 347) ausgeführt, dass verordnungsrechtliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren, die an die Zugehörigkeit der Hunde zu bestimmten Rassen anknüpfen, nicht auf die polizeiliche Generalermächtigung gestützt werden können, sondern einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen; da derartige Regelungen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge dienten, müsse die Einführung von so genannten Rasselisten vom Gesetzgeber selbst verantwortet werden.

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    a) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil (S. 27, 3. Absatz) die Auffassung vertreten, der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit verwehre es dem Gesetzgeber des § 71 a Abs. 1 HSOG nicht, in der gesetzlichen "Ermächtigung zum Erlass belastender Verwaltungsakte in gewissem Umfang Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden und der Exekutive hinsichtlich der auf ein hinreichend bestimmt umrissenes Gesetzesziel zu treffende Maßnahmen zu überlassen." Damit weiche das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 - (BVerwGE 116, 347), vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02, 3.01 und 4.01 - und vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 2.02 - ab.

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02 - sei ausgeführt: "Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 6 C 5.01

    Streit um die Beitragserhebung zur Alterssicherung in einer Ärztekammer -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Die Antragsteller zu 12 bis 15 weisen im Rahmen ihrer Grundsatzrüge darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil in der Sache BVerwG 6 C 5.01 festgestellt, dass aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folge, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werde, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden müssten.
  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Dieses Vorbringen übersieht, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Dieses Vorbringen übersieht, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Die von der Beschwerde deshalb angegriffene, vom Deutschen Städtetag erhobene Statistik ist beispielsweise auch zentraler Bestandteil in dem das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes vom 12. April 2001 betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597) gewesen.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Dieses Vorbringen übersieht, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 7.79

    Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung - Feststellung maßgeblicher Umstände -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Die "Freiheit", die dieser so genannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Dieses Vorbringen übersieht, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176 ; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03

    Untersagung der Haltung eines Staffordshire Bullterriers als "gefährlichen" Hund

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 11 UE 1426/04

    Kreuzung einer als gefährlich eingestuften Hunderasse als "gefährlicher Hund" im

    Gegen die Rechtsgültigkeit der vorgenannten Bestimmung bestehen, wie der Senat in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, ESVGH 54, 249 [nur Leitsatz], bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 626, festgestellt hat, keine Bedenken.
  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

    Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste vermutlich gefährlicher Hunde ohne

    Damit hatte der Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass über die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine Rasseliste hinaus auch die einzelnen in der Liste enthaltenen Hunde bereits in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung festgelegt sein müssten (Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3.04 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 S. 81 m.w.N.).

    Dagegen darf er die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmenden Hunderassen aber dem Verordnungsgeber überlassen (Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3.04 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 S. 81).

  • VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 27. Januar 2004 (bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3.04 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79) festgestellt, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vermutet wird, durch die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt sind und auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

    Auf der anderen Seite ist aber auch geklärt, dass der Gesetzgeber die Festlegung der einzelnen in eine solche Liste aufzunehmenden Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen darf (Beschluss vom 10. November 2004 BVerwG 6 BN 3.04 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 zu § 71 a HSOG).
  • VG Darmstadt, 26.10.2016 - 3 K 2079/15

    Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, hier: Hundewelpen

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.01.2004 (Az.: 11 N 520/03 -, ESVGH 54, 249, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2004 - 6 BN 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 626) festgestellt, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, 5 bis 8, 10 und 11 HundeVO, wonach bei Hunden der in diesen Bestimmungen aufgeführten Rassen einschließlich ihrer Kreuzungen eine Gefährlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO vermutet wird, durch die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt sind und auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
  • VG Aachen, 28.11.2005 - 6 K 2292/02

    Maulkorb- und Leinenpflicht für bestimmte in sog. "Rasseliste" aufgeführte

    Selbst wenn vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), vgl. Urteile vom 3. Juli 2002 -6 CN 8.01-, DVBl. 2002, 1562 (zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung); vom 18. Dezember 2002 -6 CN 1.02-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 (zur Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung); vom 20. August 2003 -6 CN 4.02-, (zur Brandenburgischen Hundehalterverordnung); vom 28. Juni 2004 -6 C 21.03-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 (zur Rheinland-Pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung); und vom 10. November 2004 -6 BN 3.04-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 (zur Hessischen Gefahrenabwehrverordnung), Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit auch der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung bestehen, führte dies nicht zu einer Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte mit der Folge, dass sie einer Überprüfung anhand der Regelungen des Landeshundegesetzes überhaupt nicht mehr zugänglich wären.
  • VG Gelsenkirchen, 22.06.2005 - 16 K 668/02

    Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines

    vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, S. 216 - 226 (Juris-Dok.); BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 6 BN 3/04 -.
  • VG Kassel, 15.12.2010 - 4 K 763/10

    Erhöhter Hundesteuersatz für gefährliche Hunde auch dann zulässig, wenn der

    Diese rasseabhängige Gefährlichkeitsvermutung auf der Grundlage einer Gefahrenabwehrverordnung ist im Gefahrenabwehrrecht durch die Regelung des § 71a Abs. 1 S. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ausdrücklich vorgesehen und auch zulässig (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03-, ESVGH 54, 249 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 -6 BN 3/04-, NVwZ-RR 2005, 626 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2006 - 13 S 2284/05

    Berufungszulassung, ernstliche Zweifel, Ausweisung, Nachschieben von Gründen,

    Eine Verletzung dieses Grundsatzes stellt einen Verfahrensfehler dar (s. Kopp/Schenke a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 6 BN 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 626, 628), der hier allerdings als Zulassungsgrund nicht geltend gemacht worden ist (s. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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