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   BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22   

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https://dejure.org/2022,38450
BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22 (https://dejure.org/2022,38450)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2022 - 8 B 11.22 (https://dejure.org/2022,38450)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2022 - 8 B 11.22 (https://dejure.org/2022,38450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 167
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88

    Gaststätte - Erlaubnis - Mangelnde Betriebseigentümlichkeit - Tanzveranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    Die Frage zielt ausweislich der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2008 - OVG 1 S 68.08 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - (NVwZ-RR 1989, 14) stellt den behaupteten Rechtssatz, der jeweilige Betriebstyp könne nicht grenzenlos missachtet werden, ohne dass hieraus die Möglichkeit eines drittschützenden Charakters erwachse, nicht auf.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 1 S 68.08

    Umfang der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung für die Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    Die Frage zielt ausweislich der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2008 - OVG 1 S 68.08 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 - 1 B 89.88 - auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
  • BVerwG, 28.01.2019 - 8 B 37.18

    Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis aufgrund der fehlenden

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Ermessensvorschrift nur dann Drittschutz entfalten kann, wenn die zuständige Behörde bei der Ausübung ihres Eingriffsermessens nicht nur das öffentliche Interesse und das Interesse des Adressaten ihres Bescheides, sondern auch die Interessen der jeweiligen Nachbarn des Adressaten zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 4 B 216.92 - Buchholz 406.11 § 179 BauGB Nr. 1 S. 1 f.; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409).
  • BVerwG, 20.04.2017 - 8 B 56.16

    Zahlung einer Entschädigung für ein Grundstück; Zulassung der Revision wegen

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 B 56.16 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 4 B 216.92

    Baurecht: fehlender Drittschutz bei Erlaß eines Abbruchsgebots nach § 179 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2022 - 8 B 11.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Ermessensvorschrift nur dann Drittschutz entfalten kann, wenn die zuständige Behörde bei der Ausübung ihres Eingriffsermessens nicht nur das öffentliche Interesse und das Interesse des Adressaten ihres Bescheides, sondern auch die Interessen der jeweiligen Nachbarn des Adressaten zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 4 B 216.92 - Buchholz 406.11 § 179 BauGB Nr. 1 S. 1 f.; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409).
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