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BVerwG, 10.12.1958 - V A 4.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Streitigkeiten zwischen Fürsorgeerziehungsbehörden über den Ersatz von durch die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung entstandenen Kosten - Qualifizierung der Fürsorgeerziehungsbehörden als Parteien ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 8, 54
- DVBl 1959, 259
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.09.1955 - V A 1.54
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten zwischen …
Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - V A 4.56
Da es sich um einen Streit zwischen Fürsorgeerziehungsbehörden verschiedener Länder über den Ersatz von Kosten handelt, die durch die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung entstanden sind, ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 70 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 JWG und § 9 Abs. 1 Buchst. f BVerwGG zur Entscheidung in erster Instanz zuständig (Urteil vom 15. September 1955 - BVerwGE 2, 198 -).
- BVerwG, 11.02.1959 - V A 5.56
Anordnung einer Fürsorgeerziehung
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 4 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 - JWG - (RGBl. I S. 633) in der Fassung vom 28. August 1953 (BGBl. I S. 1035) ist der Rechtsstreit über den Ersatz der durch die vorläufige Fürsorgeerziehung entstandenen Kosten zwischen den Fürsorgeerziehungsbehörden als Parteistreitigkeit auszutragen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V A 4.56 -).Wie das Gericht in seinen Urteil vom 10. Dezember 1958 (BVerwG V A 4.56) entschieden hat, sind die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung in derartigen Fällen von der Fürsorgeerziehungsbehörde des Ortes zu tragen, der im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung die potentielle Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung begründet.
- LSG Bayern, 26.11.2008 - L 13 R 577/08 Die Beklagte kann auch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Begründung ergänzen oder auch abändern, sofern der Betroffene dadurch nicht in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt wird (z.B. BVerwGE 1, 311, 10, 37, 44; 11, 170; BSGE 29, 129; 45, 206; 87, 8) und der Wesensgehalt des Verwaltungsaktes nicht verändert wird (BVerwGE 8, 54 und 238; BSGE 29, 129).
- LSG Bayern, 24.01.2002 - L 10 AL 284/00
Gewährung von Arbeitslosengeld; Ausschluss einer Beschäftigungslosigkeit; Verstoß …
Das Nachschieben von Gründen iS einer Ergänzung oder Änderung der von der Behörde gegebenen Begründung ist nämlich auch noch im Prozess möglich, solange der Regelungsumfang des Verwaltungsaktes nicht verändert wird (BVerwGE 8, 54, 238; BSGE 29, 129).