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BVerwG, 10.12.1980 - 7 B 205.80 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Einordnung der Geltendmachung einer Verjährungseinrede im öffentlichen Recht als unzulässige Rechtsausübung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 23.05.1980 - 11 B-1129/79
- BVerwG, 10.12.1980 - 7 B 205.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.12.1965 - III C 96.64
Anfangsvergleichswert als Schadenshöchstbetrag - Relevanz des Teilwerts der …
Auszug aus BVerwG, 10.12.1980 - 7 B 205.80
Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, die Revision müsse auch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil das Urteil des Berufungsgerichts von BVerwGE 23, 66 [BVerwG 16.12.1965 - III C 96/64] abweiche, ist die angebliche Divergenz entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon nicht ordnungsgemäß bezeichnet: Die von der Beschwerde genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - keinerlei Ausführungen zu der Frage, "daß die Geltendmachung der Verjährungseinrede auch im öffentlichen Recht eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann".Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß sich das Berufungsgericht zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung gar nicht geäußert und damit auch keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der dem in der Beschwerde zitierten, angeblich in BVerwGE 23, 66 [BVerwG 16.12.1965 - III C 96/64] enthaltenen Rechtssatz widerspricht; deswegen könnte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Fundstelle des Urteils des BVerwG richtig wiedergegeben worden wäre (BVerwGE 23, 166).
- BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.12.1980 - 7 B 205.80
Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß sich das Berufungsgericht zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung gar nicht geäußert und damit auch keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der dem in der Beschwerde zitierten, angeblich in BVerwGE 23, 66 [BVerwG 16.12.1965 - III C 96/64] enthaltenen Rechtssatz widerspricht; deswegen könnte die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Fundstelle des Urteils des BVerwG richtig wiedergegeben worden wäre (BVerwGE 23, 166).