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   BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12   

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BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12 (https://dejure.org/2013,45081)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 (https://dejure.org/2013,45081)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 (https://dejure.org/2013,45081)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung; Nachsicht; Nachweise; Nachweispflicht; Postlaufzeit; Präklusion; Sorgfalt; Strommengenbegrenzung; Verlust; Verpflichtung; Verzögerung; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt; materiell

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11a EEG, § 16 Abs 1 EEG 2004, § 16 Abs 2 EEG 2004, § 16 Abs 6 EEG 2004, § 43 Abs 1 EEG 2009
    Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und Wettbewerbsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Unternehmens auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

  • rewis.io

    Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und Wettbewerbsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG § 16 Abs. 1; EEG § 16 Abs. 2
    Anspruch eines Unternehmens auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1237
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 2).

    Für den Bereich des Vermögensrechts bei Versäumung der materiellen Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 VermG hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Ausnahme angenommen, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (Urteil vom 28. März 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.2002 - 8 B 112.02
    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Ob bei dem Verlust der Nachweise auf dem Postweg ein Fall höherer Gewalt vorläge (vgl. Beschluss vom 25. November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17), ist hier nicht zu entscheiden, da die Unterlagen der Beklagten zugegangen sind.
  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 81.12

    Vermögensrechtliche Ausschlussfristen; Conference on Jewish Material Claims

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nachsichtgewährung auch nicht aus der Rechtsprechung zur Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" herleiten (zu dieser vgl. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196; Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 8 B 81.12 - juris Rn. 12; § 60 Abs. 3, § 58 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 3 VwVfG).
  • BGH, 18.03.1953 - II ZR 182/52

    Wiedereinsetzung bei verzögerter Postzustellung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird (BGH, Urteil vom 18. März 1953 - II ZR 182/52 - BGHZ 9, 118 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - NJW 2008, 429; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Zwar kann ein Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegen, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche Betätigung erheblich beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ; Urteile vom 17. Dezember 2001 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 ; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 11).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere bei der Gewährung von Ansprüchen (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - BVerfGE 122, 151 ).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nachsichtgewährung auch nicht aus der Rechtsprechung zur Fristversäumnis aufgrund "höherer Gewalt" herleiten (zu dieser vgl. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196; Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 8 B 81.12 - juris Rn. 12; § 60 Abs. 3, § 58 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 3 VwVfG).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Zwar kann ein Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegen, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche Betätigung erheblich beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ; Urteile vom 17. Dezember 2001 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 ; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 11).
  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
    Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - NJW 2008, 429; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 45.64
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 2/03
  • VG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 K 3565/18

    Zur Gültigkeit eines Zertifikats i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG

    Bei der in Rede stehenden Frist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 handelt es sich - entgegen der klägerischen Annahme - ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12, juris Rn. 18; vgl. BTDrucks. 15/2864 S. 52 und 16/8148 S. 67; BTDrucks. 18/1449, S. 32).

    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 18).

    Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 19).

    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).".

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund ist es - auch unter Geltung des EEG 2014 - nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 27).".

  • VG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 5 K 3836/18

    Zur Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1

    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 18).

    Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 19).

    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund ist es - auch unter Geltung des EEG 2014 - nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 27).

  • VG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 5 K 1270/19

    Zum Vollständigkeitserfordernis eines Antrags auf EEG-Umlagebegrenzung für

    Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff - etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung - als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]).

    Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 18).

    Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 19).

    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund ist es - auch unter Geltung des EEG 2014 - nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 27).

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