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   BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14   

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https://dejure.org/2014,38857
BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14 (https://dejure.org/2014,38857)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 (https://dejure.org/2014,38857)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 (https://dejure.org/2014,38857)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1; AufenthG §§ 57, 62, 66, 67, 106; FamFG § 23, 45, 417; GVG § 17 Abs. 2; VwGO § 40; ZPO §§ 322, 325; RL 2008/115/EG Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung; Zurückschiebungsverfügung; Titelfunktion; Sicherungshaft; Haftkosten; Freiheitsentziehung; Haftanordnung; Haftverlängerung; Rechtswegaufspaltung; Inzidentkontrolle; Rechtskraft; formelle ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1
    Aushändigung; Ausländer; Begründung; Fehlerfolge; Freiheitsentziehung; Haftanordnung; Haftantrag; Haftkosten; Haftverlängerung; Heilung; Inzidentkontrolle; Kosten der Zurückschiebung; Kostenerstattung; Rechtskraft; Rechtsmissbrauch; Rechtswegaufspaltung; Sicherungshaft; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 AufenthG, § 106 Abs 2 AufenthG, § 57 Abs 1 S 1 AufenthG, § 57 Abs 3 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG
    Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 AufenthG, § 106 Abs 2 AufenthG, § 57 Abs 1 S 1 AufenthG, § 57 Abs 3 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG
    Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Ausländers für die Kosten einer Sicherungshaft i.R.e. rechtswidrigen Haftanordnung; Inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftandordnung durch die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung des Kostenerstattungsbescheids

  • doev.de PDF

    Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • rewis.io

    Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Haftung für Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtswidrige Sicherungshaft - und ihre Kosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Sicherungshaft - Abgeschobene müssen Kosten nicht tragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen

  • welt.de (Pressebericht, 10.12.2014)

    Klage gegen Kostenforderungen der Bundespolizei - Rechtswidrige Sicherungshaft

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen

  • migrationsrecht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum Haftrecht und Ausländerstrafrecht

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Haftrecht und Ausländerstrafrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 102
  • NVwZ 2015, 830
  • DÖV 2015, 447
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82, vom 20. März 2014 - V ZB 169/13 - juris und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).

    Mängel in der Antragsbegründung führen grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrags erlassenen Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 a.a.O. m.w.N.).

    Die Voraussetzungen, unter denen Mängel des Haftantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2014 a.a.O.) im gerichtlichen Verfahren - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt werden können, liegen nicht vor.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen an die richterliche Kontrolle der von einem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme nach Art. 15 dieser Richtlinie - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit) führt, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 16. Juli 2014 -V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Insoweit trifft das Aufenthaltsgesetz für Maßnahmen, die - wie die Sicherungshaft - selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20).

    Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (Urteil vom 16. Oktober 2012 a.a.O., jeweils Rn. 22).

    Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - (BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 22) davon ausgegangen, dass die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung jedenfalls dann nicht an die Entscheidungen der nach dem FamFG zuständigen ordentlichen Gerichte gebunden sind, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Haft beteiligt waren.

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Die Aushändigung des Antrags ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu protokollieren (BGH, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - BGHZ 184, 323 , vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11 - InfAuslR 2012, 369 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11 - InfAuslR 2013, 77).

    Zu welchem Zeitpunkt das Amtsgericht hiernach dem Kläger den Verlängerungsantrag der Bundespolizei spätestens hätte übermitteln müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11 - InfAuslR 2011, 399 und vom 4. März 2010 a.a.O.), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger der Antrag weder vor noch zu Beginn der Anhörung und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, unter Eröffnung einer Möglichkeit zur erneuten persönlichen Anhörung, übermittelt worden ist.

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen erwachsen jedenfalls nicht in materielle Rechtskraft, denn eine sachlich nicht gerechtfertigte Inhaftierung ist zur Verwirklichung der Freiheitsgarantien des Art. 104 GG umgehend zu beenden, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die fehlende Berechtigung der Inhaftierung aus neuen Umständen oder daraus ergibt, dass sie nicht hätte angeordnet werden dürfen (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 129/08 - InfAuslR 2010, 35 zum FEVG und vom 28. April 2011 - V ZB 292/10 - FGPrax 2011, 200 zum FamFG).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82, vom 20. März 2014 - V ZB 169/13 - juris und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).
  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82, vom 20. März 2014 - V ZB 169/13 - juris und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).
  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 274/11

    Abschiebungshaftverfahren: Notwendige Aushändigung der schriftlichen Begründung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Die Aushändigung des Antrags ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu protokollieren (BGH, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - BGHZ 184, 323 , vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11 - InfAuslR 2012, 369 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11 - InfAuslR 2013, 77).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

    Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Auch dieser Mangel kann im weiteren Verfahren - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt werden, indem dem Betroffenen der Haftantrag nachträglich übermittelt und ihm durch eine erneute persönliche Anhörung Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag zu äußern (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12 - FGPrax 2014, 39).
  • BGH, 20.03.2014 - V ZB 169/13

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft eines zuvor

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82, vom 20. März 2014 - V ZB 169/13 - juris und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).
  • BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
    Zu welchem Zeitpunkt das Amtsgericht hiernach dem Kläger den Verlängerungsantrag der Bundespolizei spätestens hätte übermitteln müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11 - InfAuslR 2011, 399 und vom 4. März 2010 a.a.O.), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger der Antrag weder vor noch zu Beginn der Anhörung und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, unter Eröffnung einer Möglichkeit zur erneuten persönlichen Anhörung, übermittelt worden ist.
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 284/11

    Abschiebehaftverfahren: Notwendige Aushändigung eines - übersetzten -

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 7.75

    Allgemeine Leistungsklagen - Vorverfahren - Widerspruchsverfahren - Gerichtszweig

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18

    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung;

    Dies schließt nach allgemeinem Verständnis auch rechtswegfremde Vorfragen ein, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraftbindung entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 16, m.w.N.).

    Hierfür finden sich auch in der Begründung zu dem genannten Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17, mit Verweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 1).

    Für eine Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Inzidentprüfungskompetenz besteht auch kein Bedürfnis, da die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Kostenerstattungsverfahren nur als Vorfrage zu prüfen ist und deren verwaltungsgerichtliche Beurteilung weder in Rechtskraft erwächst noch sonst eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung entfaltet (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    Allein Erwägungen der Prozessökonomie und die größere Sach- und Ortsnähe der Zivilgerichte vermögen eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmende Ausnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    b) Auch die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung steht einer Inzidentkontrolle der Haftanordnung im verwaltungsgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen, da die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen nur in formelle (vgl. § 45 FamFG), nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18).

    Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme in einem auf einen Heranziehungsbescheid bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 S 327/11 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Leistungsbescheide ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheide vom 17. März bzw. 23. März 2015; vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 8 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 19).

    Die im Rahmen der Prüfung der Leistungsbescheide inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestimmt sich hingegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage (stRspr, BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 8 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 - BVerwGE 157, 34 Rn. 10).

    Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff., vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 10 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13.16 - BVerwGE 157, 34 Rn. 21).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids inzident zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Abschiebung vom 22. Juli 2010 bestimmt sich hingegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 8 m.w.N.).

    Insoweit trifft das Aufenthaltsgesetz für Maßnahmen, die - wie die Abschiebung - selbständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine solche Abschiebungsanordnung ist für die Wirksamkeit einer Abschiebung als Maßnahme der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung rechtlich zwar nicht durchweg geboten, aber zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13 m.w.N. zur Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten Zurückschiebungsverfügung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2023 - 5 B 757/23

    Keine erneute Eilentscheidung zur Einstufung der AfD-Bundespartei als

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 -, BVerwGE 156, 159, juris, Rn. 9, und vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 -, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris, Rn. 23.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 12 B 18.15

    Haftung für Abschiebungskosten

    Für die Kosten, die durch die Durchführung einer Abschiebung entstanden sind, haftet der abgeschobene Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur, soweit die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102, juris Rn. 10, vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, juris Rn. 21 und vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326, juris Rn. 20 ff.).

    Die inzident vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Abschiebungsmaßnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, beurteilt sich dagegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage; maßgeblich ist die behördliche Sicht bei ihrer Durchführung, also ex ante (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 u. 10).

    Die nachträgliche Befristung des Einreiseverbots kann mithin allenfalls Heilung mit Wirkung für die Zukunft entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 28; Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 23.01.2019 - 5 A 391/17

    Feuerwehreinsatz; technische Hilfe; freiwillige Aufgabe; Tragehilfe;

    Im Übrigen sollte § 69 SächsBRKG der Vorgängervorschrift unverändert entsprechen (LT-Drs. 3/9866, a. a. O.), so dass sich die Befugnis, durch Verwaltungsakt vorzugehen, hier durch Auslegung des § 69 SächsBRKG ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 -, juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Kostenanforderung (auch) gegenüber dem betroffenen Ausländer eine Inzidentkontrolle der Haftanordnung einschließt, unabhängig davon, ob die Haftanordnung in formeller Rechtskraft erwachsen und/oder im damaligen, der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 -, juris).

    Denn die Verletzung von Mitwirkungspflichten enthebt dass die Freiheitsentziehung anordnende Gericht nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der bei der Anordnung der Freiheitsentziehung zum Schutze der Betroffenen einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Garantien (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

    Die Aushändigung des Antrags ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu protokollieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

    Für Zeiten, in denen diese richtlinienkonformer Auslegung noch nicht geboten und die EuGH-Rechtsprechung insoweit noch nicht einschlägig war, ist eine Kausalitätsprüfung damit auf der Grundlage der vorherigen BGH-Rechtsprechung nicht angezeigt (offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Erhebung der durch die Durchführung einer Abschiebung entstandenen Kosten ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung, während sich die Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahmen nach der jeweils dafür anzuwendenden Rechtslage richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 8).

    Denn es kommt insoweit nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst an, weil selbständige Amtshandlungen gegenüber dem Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf das Bundesgebührenrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung im Aufenthaltsrecht erfahren bzw. seinerzeit gegenüber dem Verwaltungskostenrecht des Bundes erfahren haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 10).

    Dies gilt nicht nur bei der Haftung an diesen Verfahren nicht beteiligter Drittverpflichteter (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 22), sondern auch bei der Prüfung der Haftung des Ausländers, weil rechtswegfremde Vorfragen der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterfallen und die rechtswegfremden Entscheidungen hier nach § 45 FamFG ohnehin nur in formeller Rechtskraft erwachsen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 15 ff.).

  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

    BVerwG, Urteile vom 10.12.2014, 1 C 11.14, InfAuslR 2015, 182, und vom 16.10.2012, 10 C 6.12, BVerwGE 144, 326.

    hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 10.12.2014, 1 C 11.14, a.a.O., und vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.

    auch VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, 15 K 326.13, a.a.O., wonach eine Kausalitätsprüfung in Fällen, in denen die maßgebliche Haftentscheidung vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 ergangen ist, nicht geboten ist; offengelassen insoweit BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 11.14, a.a.O.

  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.2425

    Wahlrecht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Inanspruchnahme der Staatskasse

  • BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 18.18

    Rechtmäßige Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme; Rechtmäßige

  • VG Aachen, 11.06.2021 - 4 K 972/20

    Passersatzpapierbeschaffung; Kostenbescheid; örtliche Zuständigkeit;

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.1844

    Erledigungs- und Einigungsgebühr

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG Regensburg, 21.07.2015 - RN 9 M 15.1080

    Kein Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungs- und Einigungsgebühr

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 19.18

    Rechtmäßige Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme; Rechtmäßige

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG Bayreuth, 05.05.2023 - B 6 K 20.1410

    Erfolglose Klage gegen Abschiebungskosten

  • BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 20.18

    Rechtmäßige Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme; Rechtmäßige

  • BVerwG, 05.06.2019 - 7 B 21.18

    Rechtmäßige Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme; Rechtmäßige

  • VG Köln, 14.08.2015 - 18 K 2320/14

    Klage des Betreibers des Flughafens Köln/Bonn auf Vergütung für

  • VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.1573

    Klage gegen geltend gemachte Abschiebekosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22

    Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen

  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - 5 A 522/17

    Vergütungsanspruch eines Flughafenbetreibers gegen Bundespolizei wegen der

  • VG Braunschweig, 26.01.2006 - 3 A 55/04

    Haftung für im Jahre 2001 angefallene Ausreise- und Abschiebekosten.

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2021 - 19 E 264/21

    Bestandskraft oder Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Voraussetzung

  • VG Köln, 12.01.2017 - 20 K 2278/14
  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 10 ZB 15.1180

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungslast; Kostenerstattungsbescheid;

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2990/19
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2987/19
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 13 LA 70/15

    Abschiebung, Abschiebungskosten, Dublinverfahren, effektiver Rechtsschutz,

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