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   BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18   

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BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18 (https://dejure.org/2018,45046)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2018 - 4 BN 27.18 (https://dejure.org/2018,45046)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 (https://dejure.org/2018,45046)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Antragsbefugnis eines deutlich vom Plangebiet eines Bebauungsplanes entfernt liegenden Eigentümers; Ermittlung der abwägungserheblichen Belange im Bebauungsplanverfahren

  • rewis.io

    Anforderungen an die Antragsbefugnis des Planaußenliegers (Verkehrsimmissionen)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit der Antragsbefugnis eines deutlich vom Plangebiet eines Bebauungsplanes entfernt liegenden Eigentümers; Ermittlung der abwägungserheblichen Belange im Bebauungsplanverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Antragsbefugnis des Planaußenliegers (Verkehrsimmissionen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ) und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.; zu Verkehrslärm etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 - BauR 2018, 1724 Rn. 5 f.).

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 , vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Ein Antragsteller, der nicht Eigentümer eines Grundstücks im Planbereich ist, kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14).

  • BVerwG, 12.01.2015 - 4 BN 19.14

    Begründung einer Divergenz wegen fehlerhafter Anwendung von durch die Vorinstanz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Andererseits ist es berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 19.14 - juris Rn. 13).

    Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, sondern nur berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 19.14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ) und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 4 CN 5.14

    Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Ein Antragsteller, der nicht Eigentümer eines Grundstücks im Planbereich ist, kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.; zu Verkehrslärm etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 - BauR 2018, 1724 Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 3 B 38.16

    Doppelbegründung; Ermessensfehler; Rechtskraftwirkung; Revisionszulassung;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Da das Urteil insoweit auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3).
  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2018 - 4 BN 27.18
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.; zu Verkehrslärm etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 - BauR 2018, 1724 Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 BN 28.17

    Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 - 8 C 10362/20

    Bebauungsplan "Quartier Alte Brauerei" der Stadt Zweibrücken unwirksam

    Die Antragsteller können sich auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück entlangführenden P. Straße entstehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; zuletzt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, BRS 86 Nr. 200 und juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 ff.; aus der Senatsrechtsprechung z.B. Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, DVBl. 2013, 151 und juris, Rn. 42, m.w.N.).

    Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.).

    Dabei ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt; das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, ist andererseits aber verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 8, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2023 - 2 D 135/22

    Zulässiger Normenkontrollantrag?

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, juris Rn. 8 und 16, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 8.

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 N 19.389

    Prüfung Bebauungsplans - Nähe von Industrie zur Wohnbebauung

    a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Damit ist die Antragsbefugnis zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Zwar ist es dem Gericht bei der Prüfung der Antragsbefugnis verwehrt, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.), so dass es insoweit auch auf die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung (bedingt) beantragte Beweiserhebung (Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens zur Frage der Höhenentwicklung im Plangebiet sowie zur Frage, welche Auswirkungen insoweit die zusätzliche Versiegelung der Flächen im Plangebiet hat), nicht ankommt.

    Das Gericht darf jedoch die Antragsbefugnis nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden, sondern ist berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.03.2021 - 15 N 20.2341

    Mangels Antragsbefugnis erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine

    a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die streitgegenständliche Satzung in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Damit ist die Antragsbefugnis zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Dem Gericht ist es bei der Prüfung der Antragsbefugnis verwehrt, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Es darf die Antragsbefugnis jedoch nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden, sondern ist berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis

    Dabei ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (HessVGH, Urteil vom 9. März 2017, a.a.O. Rn. 27); das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, ist andererseits aber verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 15 N 20.2904

    Unstatthafter Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungsplan

    Das Normenkontrollgericht darf aber die Antragsbefugnis nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen oder Befürchtungen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren schlicht behauptet werden, sondern hat den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - BRS 86 Nr. 200 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 15 N 19.389 - juris Rn. 14).

    Vor dem Hintergrund einer auf fachlich fundierten Erwägungen zur Oberflächenwasserentsorgung basierenden Planung, die auf die fachlich fundierte Ausarbeitung eines von der Antragsgegnerin eingeschalteten Planers mit der beruflichen Qualifikation eines Landschaftsarchitekten zurückgeht und gegen die das WWA als Fachbehörde zuletzt keine Einwendungen erhob, kann die in der schriftsätzlichen Begründung des Normenkontrollantrags allgemein geäußerte Befürchtung, es könne wegen verminderter Aufnahme von Niederschlagswasser durch den Boden infolge einer mit dem Bau der Anlagen verbundenen Bodenverdichtung zu Feuchtigkeit und Überschwemmungen auf dem mit seinem Wohn- und Nutzungsrecht belasteten Grundstück bei Starkregenereignissen kommen, nicht als schlüssig zur Begründung eines realistischen bzw. möglichen Gefahrenszenarios bewertet werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 15 N 19.389 - juris Rn. 13 f. unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - BRS 86 Nr. 200 = juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 = juris Rn. 62 ff.).

  • BVerwG, 10.07.2020 - 4 BN 50.19

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Es ist aber berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 - BRS 86 Nr. 200 Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 7 D 49/17

    Ausweisung von Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf i.R.e.

    - 4 BN 27.18 -, juris.
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 4 BN 27.18 - BRS 86 Nr. 200 = juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2022 - 1 C 11462/20

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan "Hängeseilbrücke Geierlay" erfolglos

    Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, juris, m.w.N. ).
  • OVG Sachsen, 09.02.2023 - 1 C 15/21

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Klarstellungs- und Ergänzungssatzung;

  • VGH Bayern, 20.02.2020 - 15 N 20.198

    Bebauungsplan für ein allgemeines Wohngebiet - Normenkontrollantrag eines

  • OVG Bremen, 18.05.2022 - 2 D 374/21

    E-Mail; E-Mail-Adresse; Normenkontrolle; Psychologischer Psychotherapeut;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 7 D 47/19

    Bedenken gegen die Ausweisung eines Kreisverkehrs in einem Bebauungsplans

  • BVerwG, 10.07.2020 - 4 BN 50
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 7 D 48/19

    Rechtmäßige Erschließung eines Baugebiets durch den Kreisverkehr

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