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   BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90   

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BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90 (https://dejure.org/1991,10508)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1991 - 1 B 170.90 (https://dejure.org/1991,10508)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1991 - 1 B 170.90 (https://dejure.org/1991,10508)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines Ausländers - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 10.09.1990 - 1 B 120.90

    Konsequenzen der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens zu einer

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 01.03.1983 - 1 C 216.79

    Ausländerausweisung - 15jährige Erwerbstätigkeit - Verhältnismäßigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 26.10.1988 - 1 B 143.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 123.88

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Negativschranke - Strafgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 1.88

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
  • BVerwG, 07.02.1984 - 1 C 18.82

    Verhältnismäßigkeit - Ausländer - Langjähriger Aufenthalt - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 170.90
    Auch wenn gegen die Einzelfallentscheidung Bedenken bestehen mögen, weil die Vorinstanzen die der Ausweisung zugrundeliegenden spezialpräventiven Erwägungen, d.h. die Annahme einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 -), wesentlich auf allgemeine statistische Erhebungen über Rückfallquoten bei Trunkenheitsdelikten gestützt haben, ohne ausdrücklich eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers vorzunehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95; vgl. zur relativen Bedeutung der Rückfallwahrscheinlichkeit für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der (Wieder)erteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten auch Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6), rechtfertigt dies allein ebensowenig die Zulassung der Revision wie der Umstand, daß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die Rechtsordnung durch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten ein anderes gegenüber der Ausweisung weniger einschneidendes Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (vgl. BVerwGE 64, 13 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]; Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 C 18.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 53 S. 123 und Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92).
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