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   BVerwG, 11.01.2018 - 4 B 64.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1274
BVerwG, 11.01.2018 - 4 B 64.17 (https://dejure.org/2018,1274)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2018 - 4 B 64.17 (https://dejure.org/2018,1274)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 (https://dejure.org/2018,1274)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Unzulässiger neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 137 Abs. 1
    Statthaftigkeit der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässiger neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2018 - 4 B 64.17
    Eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).
  • BVerwG, 19.11.2020 - 4 BN 14.20

    Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei obligatorisch Nutzungsberechtigtem

    Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich dem Normenkontrollgericht nicht gestellt haben und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 = juris Rn. 3 und vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 7.21

    Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich dem Berufungsgericht nicht gestellt haben und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 und vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 8).
  • BVerwG, 26.05.2021 - 4 BN 49.20

    Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die

    Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich dem Normenkontrollgericht nicht gestellt haben und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 = juris Rn. 3 und vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 8).
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