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   BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74   

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BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74 (https://dejure.org/1977,108)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1977 - VI C 105.74 (https://dejure.org/1977,108)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 (https://dejure.org/1977,108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein Studium oder eine Fachausbildung bei Entlassung des Soldaten - Erfordernis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung - Voraussetzungen der Zulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Militärische Ausbildung - Studium - Ehemaliger Berufssoldat - Offizier auf Zeit - Kostenerstattung - Besondere Härte - Einrichtung der Bundeswehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 70
  • DÖV 1977, 906
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei erst die Dienstzeit nach Beendigung des Studiums zu berücksichtigen ist (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Dieses Ziel soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, gemäß § 46 Abs. 3 SG jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI G 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Berufssoldaten müssen nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 [144, 147]) stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann.

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

    Dies mag bei langdauernden kostspieligen Ausbildungen der Fall sein, bei denen die Ableistung der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit einen beruflichen Neuanfang außerhalb der Bundeswehr unverhältnismäßig erschweren würde, nicht aber, wenn es sich - wie hier - um eine relativ kurze Ausbildungszeit handelt, die nur geringfügig über der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39 128 (142) angenommenen Dauer einer Ausbildungszeit von drei Jahren liegt.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der ent standenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungsund Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4.248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Auf diese Weise hätte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden können, wenn und solange ihn die Erstattung der Ausbildungskosten in existentielle Bedrängnis gebracht hätte.

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei erst die Dienstzeit nach Beendigung des Studiums zu berücksichtigen ist (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf das zu § 46 Abs. 4 SG in der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG (u.F.) - ergangene Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]) verwiesen.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1975 - I A 927/74
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der ent standenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungsund Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4.248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 13.10.1976 - 6 B 77.75

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Ein Dienstherr kann erwarten, daß sich ein Soldat auf Zeit beim Wechsel in das grundsätzlich auf Dauer angelegte Berufssoldatenverhältnis mit den rechtlichen Konsequenzen dieses Vorganges vertraut macht (Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG VI B 77.75 -).
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 47.74

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Diese Regelungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbotes (vgl. auch BVerwGE 34, 273 [275] unter Hinweis auf BVerfGE 19, 342 [348]; BVerwGE 39, 60 [61]; Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96]).
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs nicht (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]).
  • BVerwG, 30.04.1970 - VI C 45.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (Urteile vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5], vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [RiA 1970, 194 = Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]; BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]).
  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 5.72

    Rechtswegeröffnung für eine Schadensersatzklage wegen Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Eine Belehrung war auch nicht aufgrund der in § 31 SG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten auf Zeit und den Berufssoldaten geboten, die der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) entspricht (BVerwGE 44, 52 [BVerwG 30.08.1973 - II C 5/72] [54]).
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (Urteile vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5], vom 30. April 1970 - BVerwG VI C 45.66 - [RiA 1970, 194 = Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]; BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]).
  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 144.69

    Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst - Härtegründe für die Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
    Diese Regelungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbotes (vgl. auch BVerwGE 34, 273 [275] unter Hinweis auf BVerfGE 19, 342 [348]; BVerwGE 39, 60 [61]; Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96]).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 99.71

    Antragsberechtigung zur Schadensfeststellung nach den Stichtagsvoraussetzungen

  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 97.67

    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst -

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2023 - 3 K 4079/20

    Studienkosten Hochschulstudium Abbruch Härte abgebrochenes Hochschulstudium

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 26; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2021, § 56, Rn. 19.

    vgl. z.B. Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn.36, und vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris,Rn. 28 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013- 1 A 2278/11 -, juris, Rn.28.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2022 - 2 C 8/20 -, juris,Rn. 14, vom 12. April 2017 - 23 C 16/16 -, juris, Rn.36, und vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 28 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1972 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 5 LA 196/14 -, juris, Rn. 11 ff.

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    21 Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (Urteile vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 105.74 BVerwGE 52, 70 ; BVerwG 6 C 135.74 BVerwGE 52, 84 ; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
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