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   BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73   

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BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73 (https://dejure.org/1977,7160)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1977 - VI C 217.73 (https://dejure.org/1977,7160)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1977 - VI C 217.73 (https://dejure.org/1977,7160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach vorzeitiger Entlassung auf Antrag gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) - Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht nach dem SG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71]) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [142]), wenn der Berufssoldat die erwartete qualifizierte Dienstleistung erbringen kann.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [143]).

    Wäre es für diese bei der bisherigen Regelung geblieben, hätte sich die Neuregelung erst nach Jahren stabilisierend auswirken können (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [146]).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich - wie hier - selbst unter Berücksichtigung der Auswahlschulung in Uetersen um eine relativ kurze aber sehr teure Ausbildung handelt, die mit fünf Jahren, zehn Monaten und 21 Tagen noch erheblich unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren liegt.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von dem Begriff der Fachausbildung erfaßt wird.

    Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

    Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [235 f.]).

    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [142]), wenn der Berufssoldat die erwartete qualifizierte Dienstleistung erbringen kann.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1975 - I A 927/74
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976 S. 77]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Diese vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellten Tatsachen können trotz § 137 Abs. 2 VwGO vom Prozeßgericht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind (BVerwGE 29, 127 [BVerwG 14.02.1968 - BVerwG VI C 53.65] [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

    Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

    Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, berührt ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs nicht (BVerwGE 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - BVerwG II C 147.61] [252]; 44, 27 [34]).

  • BVerwG, 23.01.1976 - VI C 38.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Die außergewöhnliche Höhe der entstandenen Ausbildungskosten ist aber auch im Hinblick auf die soziale Lage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen, die nach der wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [a.a.O.]) eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) begründen können.

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, berührt ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs nicht (BVerwGE 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - BVerwG II C 147.61] [252]; 44, 27 [34]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Er kann, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG V C 88.64 - (BVerwGE 23, 149 [158]) in seinen insoweit für die Auslegung jeder Härtevorschrift maßgeblichen Ausführungen dargelegt hat, "mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden" ... , "nicht aber dem atypischen.
  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 14.66

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65

    Höhe eines Waisengeldes

  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 144.69

    Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst - Härtegründe für die Entlassung aus dem

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

  • BVerwG, 03.10.1974 - I WB 93.74
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 47.74

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Rechtliches Gehör

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 97.67

    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst -

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 99.71

    Antragsberechtigung zur Schadensfeststellung nach den Stichtagsvoraussetzungen

  • BVerwG, 16.06.1981 - 6 B 10.81

    Darlegungsanforderungen an die Abweichungsrüge - Erstattung der Ausbildungskosten

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des beschließenden Senats vom 11. Februar 1977 - BVerwG 6 C 217.73, 114.74 und 135.74 - (BVerwGE 52, 84) rügt, verkennt sie, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für die Zulassung der Revision nur dann gegeben sind, wenn die angefochtene Entscheidung in einer konkreten Rechtsfrage von tragenden rechtlichen Ausführungen der Divergenzentscheidung abweicht, nicht aber, wenn unterschiedliche Sachverhalte rechtlich verschieden beurteilt werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128] und vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 - mit weiteren Nachweisen).
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