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   BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16   

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https://dejure.org/2017,16271
BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2017 - 6 C 28.16 (https://dejure.org/2017,16271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Mittellose Partei; Naturalpartei; Notwendigkeit; Prozesskostenhilfe; Reisekosten; Revisionsverfahren; Revisionsverhandlung; Verhandlung; Vortragsrecht; rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 2
    Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen ein noch nicht zugestelltes Urteil über die Revision sowie gegen Beschlüsse mangels Statthaftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.11.2010 - 6 B 59.10

    Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Prozessvollmacht; Beiordnung; Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2017 - 6 C 28.16
    Denn die Aufhebung hätte ihren Grund ausschließlich in ihrem sachlich nicht zu rechtfertigenden Verhalten, insbesondere in der nach der Wortwahl nicht mehr hinnehmbaren Kritik an ihrem Prozessbevollmächtigten, gehabt (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 15 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.01.2024 - 8 CS 23.1815

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, Gegenvorstellung, Anhörungsrüge,

    Seit Inkrafttreten von § 152a VwGO sind Gegenvorstellungen grundsätzlich nicht mehr statthaft, denn Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt und die Gegenvorstellung gehört nicht dazu (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    a) Offenbleiben kann, ob die Gegenvorstellung als solche ( generell) unstatthaft und deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der durch Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, induzierten Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I. S. 3220)) gegen mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen - im Wege eines "beredten Schweigens" im Übrigen - zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr zuzulassen ist (vgl. diese Annahme in BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, v. 25.8.2014 - BVerwG 5 B 24.14 -, juris Rn. 2, v. 24.5.2013 - BVerwG 5 B 36.13 -, juris Rn. 3, v. 5.7.2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 -, juris Rn. 2, v. 11.1.2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 -, juris Rn. 3, v. 25.6.2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4, und v. 28.3.2008 - BVerwG 8 B 20.08 -, juris Rn. 1; letztere beiden jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.2.2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 5, der jedoch eine lediglich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Gegenvorstellung beschränkte Aussage enthielt, die sich möglicherweise nicht auf die Zulässigkeit der Gegenvorstellung überhaupt erstreckte; BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, NJW 2009, 829, juris Rn. 33 ff., sieht demgegenüber weder verfassungs- noch einfachrechtliche Gründe für eine generelle Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.784

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    bb) Dabei kann offenbleiben, ob die Gegenvorstellung seit Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO durch das Anhörungsrügengesetz generell unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2: "Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt; die Gegenvorstellung gehört nicht dazu.") beziehungsweise unzulässig ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die gleiche Zielrichtung verfolgt wie eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 24 CS 23.137

    Gegenvorstellung gegen Beschluss des OVG unstatthaft

    Seit Inkrafttreten von § 152a VwGO sind Gegenvorstellungen grundsätzlich nicht mehr statthaft, denn Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt und die Gegenvorstellung gehört nicht dazu (BayVGH, B.v. 18.8.2021 - 24 ZB 21.31134 - nicht veröffentlicht; BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2; B.v. 12.3.2013 - 5 B 9.13 - juris - Rn. 6; B.v. 5.7.2012 - 5 B 24/12 u.a. - juris Rn. 2; BFH, B.v. 1.7.2009 - V S 10/07 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190; vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu §§ 124 ff. Rn. 3; a.A. BSG, B.v. 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 18 E 656/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris, Rn. 2, vom 21. Januar 2015 - 5 B9.15 -, juris, Rn. 8, und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u. a. -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 6 C 28.16 -, juris, Rn. 2.
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